Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V 2006 2 • KG GR V 2006 2 KI-generiert

Challenge to Municipal Fire Service Substitute Fee Based on Outsourcing

Geschäftsnummer V 2006 2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A citizen challenged the imposition of a fire service substitute fee following a municipal decision to contract out its fire protection duties to a neighboring jurisdiction, arguing this effectively abolished its local fire service contrary to regulations and that the resulting fee was unequal to that charged by the contracting city. The court upheld the municipality's action, reasoning that contracting out fire services via agreement with another public body is a lawful fulfillment of the duty to organize fire protection, not an abolition, as permitted by general municipal law; furthermore, the court found that differences in the substitute fee amount, levied under autonomous municipal law, were permissible due to varying local structures and population sizes, thus the citizen failed to demonstrate that the fee constituted an arbitrary or unjustified inequality requiring judicial intervention.

Legislator-Regeste

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Art. 2 FPV, Art. 63 GG, Art. 8 des kommunalen Feuerwehrreglementes, Art. 6, 10 und 17 des Feuerwehreglementes, Art. 33 der FPV, Art. 93 BGG; Challenge to Municipal Fire Service Substitute Fee Based on Outsourcing: The court upheld the municipality's action, reasoning that contracting out fire services via agreement with another public body is a lawful fulfillment of the duty to organize fire protection, not an abolition, as permitted by general municipal law; furthermore, the court found that differences in the substitute fee amount, levied under autonomous municipal law, were permissible due to varying local structures and population sizes, thus the citizen failed to demonstrate that the fee constituted an arbitrary or unjustified inequality requiring judicial intervention.

Schlagwörter

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Dienstleistungsvertrag Feuerwehrpflichtersatz Outsourcing Brandbekämpfung Schutzbautenersatzabgabe öffentliche Dienststelle Feuerwehrreglement und -pflichtersatzabgabe | abstrakte Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 96 I 567
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 GG

Cited implicitly by the court's affirmation that the municipality acted legally in transferring its duties based on this general authorization.

Art. 8 des kommunalen Feuerwehrreglementes

Used to affirm that the structure for determining active service and the substitute fee is lawful.

Art. 6, 10 und 17 des Feuerwehreglementes

Cited as the basis for the municipal substitute fee which the appellant contested.

Art. 33 der FPV

Cited as the specific rule that the appellant claimed was violated regarding the organization of fire services (though the court found the action compliant).

Art. 2 FPV

Cited to explain the organization options for municipal fire services, confirming that creating a service association is not the only possibility.

Art. 93 BGG

This provision is not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 64 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive orders.

BGE 96 I 567

This is case law cited in the reasoning (Erwägung 3b), not a legal provision used in the final orders.

VGU R 05 62

This is case law cited in the reasoning (Erwägung 3b), not a legal provision used in the final orders.

VGU A 04 35

This is case law cited in the reasoning (Erwägung 2), not a legal provision used in the final orders.

Art. 64 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to pay the court costs based on this provision, as inferred from the context of 'Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers' and the structure of the order.

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Volltext

V 06 2

3. Kammer als Verfassungsgericht

URTEIL vom 9. Juni 2006

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Feuerwehrreglement und -pflichtersatzabgabe

1. Mit Vertrag vom 14. Juli 2004 übertrug die Gemeinde … die der Gemeinde obliegenden Feuerwehraufgaben auf den 1. Januar 2005 der Feuerwehr der … für ein pauschales Entgelt von Fr. 20'000.-- pro Jahr. Allfällige Einsatzkosten werden separat verrechnet. Gleichzeitig passte die Gemeinde … ihr Feuerwehrreglement der neuen Situation an.

Der nicht zum aktiven Dienst eingeteilte feuerwehrdienstpflichtige … erhob gegen die Rechnung für den Feuerwehrpflichtersatz für das Jahr 2005 im Betrag von Fr. 200.-- beim Gemeindevorstand Einsprache, welche dieser mit

Entscheid vom 6. März 2006 abwies.

2. Dagegen erhob … am 21. März 2006 Verfassungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:

"• Das Verwaltungsgericht wolle überprüfen, ob die Abschaffung der Feuerwehr … gegen geltendes kantonales Recht verstösst. Artikel 33 der Feuerpolizeiverordnung, erlassen vom Grossen Rat am 30.

September 1970, ist nicht eingehalten.

• Das Verwaltungsgericht wolle überprüfen, ob die Erhebung einer Feuerwehrpflichtersatzabgabe durch die Gemeinde … rechtens ist, da die Gemeinde … den Artikel 33 der FPO nicht mehr befolgt, keine Feuerwehr mehr besitzt bzw. ihre Gemeindefeuerwehr abgeschafft wurde und auch nicht einem Feuerwehr-Verbund beigetreten ist.

• Falls nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtes die Gemeinde … eine Ersatzabgabe erheben kann - auch wenn keine Feuerwehr in … mehr besteht - ist die Gemeinde … anzuweisen, die Ersatzabgabe an diejenige der Stadtfeuerwehr … anzupassen.

• Die Gemeinde … sei anzuweisen, das Gemeinde-Feuerwehrreglement zu überprüfen und anzupassen."

3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Gemeinde habe die Feuerwehr abgeschafft, weil sie deren Aufgaben der … zur Ausführung übertragen habe.

Dies verstosse gegen die Feuerpolizeiverordnung (FPV) und sei daher unzulässig. Die Ansicht des Beschwerdeführers ist offensichtlich unzutreffend. Wohl verpflichtet die FPV die Gemeinden zur Besorgung des Feuerwehrwesens. Auf welche Weise die Feuerwehr zu organisieren ist, regelt die FPV allerdings nicht abschliessend. Zwar sieht Art. 2 FPV vor, dass sich Gemeinden zur Lösung ihrer Aufgaben zu einem Zweckverband zusammenschliessen können. Dies ist jedoch nicht die einzige Möglichkeit für die Organisation der kommunalen Feuerwehr. Das kantonale Gemeindegesetz (GG) ermächtigt nämlich in Art. 63 die Gemeinden in allgemeiner Weise dazu, die Erfüllung ihrer Aufgaben auf öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Private zu übertragen. Von dieser Befugnis hat die Gemeinde Gebrauch gemacht, wenn sie die Stadt durch Vertrag mit der Erfüllung der Feuerwehraufgaben betraut hat. Von einer Abschaffung der Feuerwehr kann damit keine Rede sein.

Vielmehr wird die Erfüllung dieser Aufgabe durch den Vertrag mit der Stadt in jeder Weise sichergestellt. Die getroffene Lösung erweist sich damit als in jeder Beziehung rechtmässig.

2. Gemäss Art 8 des kommunalen Feuerwehrreglementes hat niemand Anspruch, zum aktiven Feuerwehrdienst eingeteilt zu werden. Die Feuerwehrkommission … bestimmt, welche Feuerwehrpflichtigen aktiven Dienst leisten können. Alle anderen haben eine Pflichtersatzabgabe zu bezahlen. Bei diesem Entscheid sind die Bedürfnisse der Feuerwehr sowie persönliche und berufliche Eignung, Arbeitsund Wohnort des Pflichtigen und die Erreichbarkeit für den Ernstfall zu berücksichtigen. Die Ermittlung allfälliger Interessierter erfolgt mittels Publikation im Herbst jeden Jahres.

Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, dass auch die feuerwehrpflichtigen Einwohner der Gemeinde bei der Stadtfeuerwehr aktiven Dienst leisten können. Ein individueller Anspruch darauf besteht hingegen nicht. Massgebend sind die Bedürfnisse der Feuerwehr und die Eignung der Pflichtigen. Diese Regelung ist nicht nur im vorliegenden Fall so. Vielmehr ist sie in allen kommunalen Feuerwehrreglementen enthalten und wurde vom Verwaltungsgericht als rechtmässig beurteilt (vgl. VGU A 04 35). Der Beschwerdeführer hat im Übrigen nicht behauptet, dass er sich zum aktiven Dienst angemeldet hat und abgelehnt wurde. Weitere Ausführungen zu dieser Problematik erübrigen sich daher.

3. a) Nach den Art. 6, 10 und 17 des Feuerwehreglementes haben die nicht aktiv Dienstpflichtigen eine Ersatzabgabe zwischen Fr. 100.-- und 400.-- zu leisten, die gegenwärtig Fr. 200.-- beträgt. Die Stadt erhebt demgegenüber eine Ersatzabgabe von nur Fr. 105.--. Der Beschwerdeführer erblickt in den unterschiedlichen Ansätzen eine Rechtsungleichheit.

b) Das anwendbare Feuerwehrregelement gehört dem autonomen Gemeinderecht an, weshalb die Gemeinde eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit besitzt und sie diesbezüglich den Schutz der Gemeindeautonomie geniesst. Dem kommunalen Gesetzgeber steht im Allgemeinen und vor allem im Gebiet des Abgaberechtes ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit zu, da sich ein bestimmtes Problem oft auf mancherlei Art lösen lässt und sich in der Regel im Abgaberecht aus dem Gleichheitsgrundsatz nur ganz allgemeine Gesichtspunkte und Richtlinien gewinnen lassen (vgl. BGE 96 I 567). Die Gemeindeautonomie bezieht sich indessen nicht nur auf die Rechtssetzung, sondern auch auf die Rechtsanwendung und -auslegung, wenn die anwendbare Bestimmung dem selbständigen Gemeinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat sich dann bei der Anwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Den Gemeinden steht in solchen Fällen ein geschützter Beurteilungsund Ermessensspielraum zu, in welchen das Verwaltungsgericht nur eingreifen kann, sofern die Gemeinde diesen Bereich missbraucht oder überschritten hat. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich damit praktisch auf eine Willkürprüfung, d.h. das Verwaltungsgericht kann nur dann eingreifen, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst (vgl. statt vieler: VGU R 05 62).

c) Die Gemeinde hat den gesetzlichen Rahmen für die Ersatzabgabe auf Fr.

100.-- bis 400.-- festgelegt. Der Gemeindevorstand hat die Abgabe für das Jahr 2005 innerhalb dieses Rahmens auf Fr. 200.-- festgesetzt. Bei der Bemessung der Abgabenhöhe steht den Gemeinden - wie erwähnt - ein weiter Ermessensspielraum zu. Der Gesetzgeber und die rechtsanwendenden Behörde müssen dabei die lokalen Strukturen wie Bevölkerungsgrösse und - zusammensetzung sowie die allgemeine Finanzlage und den den Ersatzpflichtigen aus der Befreiung von der Aktivdienstpflicht entstehenden Vorteil berücksichtigen. Diese Gegebenheiten variieren von Gemeinde zu Gemeinde. Besonders gross können die Unterschiede sein, wenn eine Gemeinde mit 900 Einwohnern einer Stadt mit 35'000 Einwohnern einander gegenübergestellt werden. Daraus können sich auch unterschiedlich hohe Ersatzabgaben ergeben. Der Beschwerdeführer hat nun nicht dargetan, dass es geradezu willkürlich wäre, in seiner Gemeinde eine Ersatzabgabe von Fr.

200.-- zu erheben, während in der Stadt nur eine solche von Fr. 105.-- zu bezahlen ist. Die unterschiedliche Bemessung lässt sich vielmehr aus den unterschiedlichen Strukturen der beiden Gemeinden zwanglos erklären. Die Beschwerde ist demnach auch in dieser Hinsicht abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers, der überdies die anwaltlich vertretene Gemeinde angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 119.-- zusammen Fr. 1'319.--

gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. … entschädigt die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 1'000.-- (inkl.

MWST).