Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 2024 86 • VG GR U 2024 86 KI-generiert

Cantonal Court Cost Reapportionment Following Federal Supreme Court Remand

Geschäftsnummer U 2024 86
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Following a partial success in the Federal Supreme Court, which instructed the Cantonal Administrative Court to release the appellant's examination results and remit the matter for a new cost decision, the Administrative Court ordered the relevant Department to communicate the examination results to the appellant. The Court reasoned that based on the partial success before the Federal Supreme Court, the Cantonal court costs of CHF 1,056 from the prior proceeding must be reapportioned, allocating three-quarters (CHF 792) to the appellant (jointly and severally liable through their legal representatives) and one-quarter (CHF 264) to the court treasury, while denying party compensation for both sides and imposing no costs for the current proceeding.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 107 Rz, Art. 68 Abs. 5 BGG, Art. 67 Rz, Art. 68 Rz, Art. 73 Abs. 1 VRG, Art. 78 Abs. 1 VRG; Cantonal Court Cost Reapportionment Following Federal Supreme Court Remand: The Court reasoned that based on the partial success before the Federal Supreme Court, the Cantonal court costs of CHF 1,056 from the prior proceeding must be reapportioned, allocating three-quarters (CHF 792) to the appellant (jointly and severally liable through their legal representatives) and one-quarter (CHF 264) to the court treasury, while denying party compensation for both sides and imposing no costs for the current proceeding.

Schlagwörter

KI-generiert
Verwaltungskosten Parteientschädigung Kostenvorschuss Teilentscheid kostenloses Verfahren Erlass von Verfahrenskosten Talentschule (Kostenentscheid) | Erziehung und Kultur

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 73 Abs. 1 VRG

This provision was used to determine the allocation of court costs for the previous appeal (U 23 48) based on the partial success in the Federal Supreme Court.

Art. 78 Abs. 1 VRG

This provision was cited in the reasoning regarding the non-granting of an extrajudicial indemnity to the appellant, although no specific order was made based on it.

Art. 78 Abs. 2 VRG

This provision was cited in the reasoning regarding the non-granting of an indemnity to the respondent, although no specific order was made based on it.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

U 24 86

1. Kammer

Vorsitz Audétat RichterIn von Salis und Righetti Aktuarin Maurer

URTEIL vom 12. Dezember 2024

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, gesetzlich vertreten durch A.C._____ und B.C._____, Beschwerdeführerin

gegen

Erziehungs-, Kulturund Umweltschutzdepartement Graubünden,

Beschwerdegegner

betreffend Talentschule (Kostenentscheid)

I. Sachverhalt:

Mit Urteil 2C_84/2024 vom 30. September 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A._____ (Beschwerdeführerin) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 48 vom

19. Dezember 2023 im Sinne der Erwägungen teilweise gut und hob den angefochtenen Entscheid insofern auf. Das Bundesgericht wies das Verwaltungsgericht an, der Beschwerdeführerin die von ihr erzielten Resultate der am 10. Februar 2023 abgelegten Prüfung mitzuteilen (Dispositivziffer 1), ausserdem wies es die Sache zur Neuregelung der Kostenund Entschädigungsfrage an das Verwaltungsgericht zurück (Ziff. 4). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die (reduzierten) Gerichtskosten von CHF 1'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Ziff. 3).

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid nur aufheben oder die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neubeurteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]; vgl.

KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1640; m.w.H.

DORMANN, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 107 Rz. 12 ff.). Dabei kann das Bundesgericht gemäss Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG auch die Kosten und/oder die Entschädigungen des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. Es weist die Angelegenheit dabei entweder an die Vorinstanz zurück, damit diese über die

(Kosten-)verteilung entscheidet, oder entscheidet selbst (KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1658; GEISER, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER/ KNEUBÜHLER [Hrsg.], a.a.O., Art. 67 Rz. 5 und Art. 68 Rz. 24 f.). Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben, insbesondere die entscheidwesentlichen

Erwägungen, des Bundesgerichts für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1158, Rz. 1643; DORMANN, in:

NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER, a.a.O., Art. 107 Rz. 18; vgl.

auch BGE 143 IV 214 E.5.3.3 m.H.a. BGE 135 III 334 E.2.1).

2. Nach der verbindlichen Anordnung des Bundesgerichts hat das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die von ihr erzielten Resultate der am 10. Februar 2023 abgelegten Prüfung mitzuteilen. Da das streitberufene Gericht nicht über die besagten Resultate verfügt, erscheint es vorliegend aus prozessökonomischen Gründen angezeigt, das Erziehungs-, Kulturund Umweltschutzdepartement Graubünden (EKUD)

damit zu beauftragen, der Beschwerdeführerin die besagten Resultate mitzuteilen.

3. Weiter sind entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens die Kostenund Entschädigungsfolgen durch das Verwaltungsgericht neu zu verlegen.

3.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Im Urteil U 23 48 hat das Verwaltungsgericht die Gerichtskosten von total CHF 1'056.-- (inkl.

Kanzleiauslagen) der Beschwerdeführerin resp. je hälftig deren gesetzlichen Vertretern A.C._____ und B.C._____ unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositivziffer 2).

3.2. Mit dem bundesgerichtlichen Urteil liegt nun ein teilweises Obsiegen anstelle eines Unterliegens der Beschwerdeführerin vor, was zur Konsequenz hat, dass die Gerichtskosten aus dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren von total CHF 1'056.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu drei Vierteln (CHF 792.--) zu Lasten der Beschwerdeführerin bzw. je hälftig zu Lasten von A.C._____ und B.C._____ als gesetzliche Vertretung unter solidarischer Haftung sowie zu einem Viertel (CHF 264.--) zulasten der Gerichtskasse gehen.

3.3. Eine aussergerichtliche Entschädigung gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG steht der Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich vertreten ist, praxisgemäss nicht zu. Nach Art. 78 Abs. 2 VRG steht dem Beschwerdegegner ebenfalls keine Entschädigung zu, da er lediglich im Rahmen seines amtlichen Wirkungskreises (teilweise) obsiegt hat. Von dieser Regel abzuweichen, besteht hier kein Anlass.

3.4. Was die Neuregelung der Kostenfolge im Verfahren vor dem Beschwerdegegner anbelangt, hielt das Bundesgericht fest, für eine Neuverlegung der auferlegten Verfahrenskosten bestehe kein Anlass. Demgemäss kann auch im vorliegenden Verfahren an der Kostenauflage durch den Beschwerdegegner festgehalten werden, womit sich eine Neuregelung der besagten Kosten erübrigt.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Das Erziehungs-, Kulturund Umweltschutzdepartement Graubünden wird angewiesen, A._____ die von ihr erzielten Resultate der am

10. Februar 2023 abgelegten Prüfung mitzuteilen.

2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren U 23 48 von insgesamt CHF 1'056.-- gehen zu drei Vierteln (CHF 792.--) zulasten von A._____, gesetzlich vertreten durch A.C._____ und B.C._____, welche die Verfahrenskosten je hälftig und unter solidarischer Haftung zu tragen haben sowie zu einem Viertel (CHF 264.--) zulasten der Gerichtskasse.

3. Es werden im Verfahren U 23 48 keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Für das vorliegende Verfahren U 24 86 werden keine Kosten erhoben.

5. [Rechtsmittelbelehrung]

6. [Mitteilungen]