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U 2024 8 • VG GR U 2024 8 KI-generiert

Social Assistance Recipient vs. Municipality Regarding Mandatory Integration Program Participation

Geschäftsnummer U 2024 8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A social assistance recipient appealed a decision that, contingent upon continued need beyond a set period, required participation in social and professional integration programs or a municipal employment scheme, with a threat of benefit reduction for non-compliance, arguing personal and health issues made work projects unhelpful and seeking permission for another driving test attempt. The court dismissed the appeal, reasoning that the previous decisions already upheld the reasonableness and appropriateness of participation in integration programs, and the appellant failed to substantiate his claims of ill health, contradicting his own recent signed request for assistance which stated he was in good health, thus finding the imposed conditions consistent with social assistance purposes and the benefit reduction threat lawful.

Legislator-Regeste

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Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG, Art. 76 Abs. 1 VRG, Art. 78 Abs. 2 VRG, Art. 73 Abs. 1 VRG; Social Assistance Recipient vs. Municipality Regarding Mandatory Integration Program Participation: The court dismissed the appeal, reasoning that the previous decisions already upheld the reasonableness and appropriateness of participation in integration programs, and the appellant failed to substantiate his claims of ill health, contradicting his own recent signed request for assistance which stated he was in good health, thus finding the imposed conditions consistent with social assistance purposes and the benefit reduction threat lawful.

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger Pflichtleistung Soziale Eingliederung Leistungskürzung Beschäftigungsbedingungen Zumutbarkeit Sozialhilfe | Beschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG

The court decided to dismiss the appeal based on this provision, which pertains to the single-judge competence for social welfare cases.

Art. 73 Abs. 1 VRG

Cited in conjunction with the imposition of costs on the appellant because the appeal procedure in social welfare matters is not free of charge.

Art. 76 Abs. 1 VRG

Cited because the appellant did not request legal aid when costs were imposed.

Art. 78 Abs. 2 VRG

Applied to deny an award of party compensation to the respondent municipality.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

U 24 8

3. Kammer

Einzelrichterin Pedretti Aktuarin Hemmi

URTEIL vom 4. März 2024

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin

betreffend Sozialhilfe

Nach Einsicht in die als Einsprache bezeichnete Beschwerde von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 23. Januar 2024 (Datum Poststempel), in die Vernehmlassung der Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom

14. Februar 2024, in die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten sowie in Erwägung,

- dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2021 durch die Beschwerdegegnerin öffentlich-rechtlich unterstützt wird (vgl.

angefochtene Verfügung vom 11. Dezember 2023 S. 1),

- dass er zuletzt am 1. November 2023 um Verlängerung der öffentlichrechtlichen Unterstützung ersuchen liess (vgl. Verlängerungsgesuch vom

1. November 2023),

- dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 entschied, den Beschwerdeführer ab dem 1. November 2023 bis zum

31. Januar 2024 öffentlich-rechtlich zu unterstützen (Dispositiv-Ziffer 1),

- dass sie Letzteren zudem verpflichtete, bei Weiterbestehen der Bedürftigkeit ab dem 1. Februar 2024 die soziale und berufliche Integration über das C._____ oder das D._____ Graubünden aufzunehmen (Dispositiv-Ziffer 2), monatlich bis spätestens am 25. des Monats 10 Arbeitsbemühungen vorzuweisen (Dispositiv-Ziffer 3) und am kommunalen Einsatzprogramm teilzunehmen (Dispositiv-Ziffer 4),

- dass der Beschwerdeführer gegen die Dispositiv-Ziffern 2 und 4 der besagten Verfügung am 23. Januar 2024 formund fristgerecht Beschwerde erhob (vgl. Art. 38 f. und Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]),

- dass er im Wesentlichen geltend machte, dass es ihm persönlich und gesundheitlich nicht sehr gut gehe, ihm ein Arbeitsprojekt nicht weiterhelfe und er bereit wäre, nochmals einen zweiten Versuch zur Erlangung der Führerscheinprüfung zu absolvieren,

- dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde beantragte,

- dass sich der Beschwerdeführer trotz der ihm eingeräumten Frist nicht mehr vernehmen liess,

- dass vorliegend aufgrund des in der angefochtenen Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für den Fall des Weiterbestehens der Bedürftigkeit ab dem 1. Februar 2024 zu Recht verpflichtet hat, die soziale und berufliche Integration über das C._____ oder das D._____ Graubünden aufzunehmen, bzw. ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht zur Teilnahme am kommunalen Einsatzprogramm verpflichtet und ihm für den Unterlassungsfall eine Kürzung von Leistungen der Sozialhilfe angedroht hat,

- dass daran vorbeizielende Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere zu einem erneuten Versuch zur Erlangung der Führerscheinprüfung, nicht zu hören sind,

- dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Übrigen bereits im rechtskräftigen Urteil U 22 100 vom 9. Februar 2023 über die Fahrschulkosten befunden hat und dieses Urteil unverändert Gültigkeit beansprucht (vgl. insbesondere dortige E.2.1 ff.),

- dass das angerufene Gericht ausserdem bereits mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil U 22 33 vom 21. Juni 2022 bzw. U 22 92 vom

13. Dezember 2022 erwog, dass sich die Teilnahme an einem Integrationsbzw. Beschäftigungsprogramm als zumutbar, zweckmässig sowie verhältnismässig erweise (vgl. dortige E.3.2 ff. bzw. E.4.2),

- dass der Beschwerdeführer vorliegend lediglich sinngemäss behauptet, ihm sei es aus persönlichen bzw. gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, an einem Integrationsbzw. Beschäftigungsoder Einsatzprogramm teilzunehmen, ohne dies jedoch zu belegen,

- dass im vom Beschwerdeführer selbst unterzeichneten Verlängerungsgesuch vom 1. November 2023 festgehalten wurde, dass er gesund und in guter körperlicher Verfassung sei (vgl.

Verlängerungsgesuch vom 1. November 2023 S. 1; siehe auch den Zwischenbericht vom E._____ vom 22. Juni 2023 S. 1),

- dass die angeordneten Auflagen – wie dargelegt – mit den Zwecken der Sozialhilfe übereinstimmen, weshalb sich der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihm ein Arbeitsprojekt nicht weiterhelfe, als nicht stichhaltig erweist,

- dass auch in der angedrohten Kürzung von Leistungen der Sozialhilfe im Unterlassungsfall – Nichtbefolgung der Teilnahme am kommunalen Einsatzprogramm – keine Rechtswidrigkeit zu erkennen ist (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 22 33 vom

21. Juni 2022 E.4.1 und E.4.6 in fine sowie U 22 92 vom 13. Dezember 2022 E.4.3),

- dass sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist,

- dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden somit gestützt auf Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,

- dass die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt werden, zumal das Beschwerdeverfahren in Sozialhilfesachen nicht kostenlos ist und er auch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (vgl. Art. 73 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 VRG),

- dass zudem bereits in VGU 22 100 vom 9. Februar 2023 darauf hingewiesen wurde, dass ausnahmsweise letztmals auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werde (vgl. dortige E.4),

- dass die Einzelrichterin vorliegend eine Staatsgebühr von CHF 200.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen erachtet,

- dass der Beschwerdegegnerin gemäss der Regel in Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zugesprochen wird, wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von CHF 200.--

- und den Kanzleiauslagen von CHF 122.-- zusammen CHF 322.-- gehen zulasten von A._____.

3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

4. [Rechtsmittelbelehrungen]

5. [Mitteilungen]