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U 2024 32 • VG GR U 2024 32 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Procedural Cost Advance

Geschäftsnummer U 2024 32
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a municipal decision regarding official survey fees, following which the court ordered the appellant to pay a procedural cost advance under threat of non-admittance of the appeal. After the appellant contested this order via a separate administrative complaint which was subsequently dismissed, and after being granted a final deadline to pay the advance, the appellant failed to make the required payment. Consequently, the court ruled that, pursuant to the relevant procedural law concerning the failure to pay a cost advance despite clear warnings, it could not rule on the substance of the original appeal and thus dismissed it as inadmissible, though no court costs were levied due to the minimal procedural effort.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 VRG, Art. 74 Abs. 2 VRG, Art. 74 Abs. 3 VRG, Art. 73 Abs. 1 VRG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Procedural Cost Advance: After the appellant contested this order via a separate administrative complaint which was subsequently dismissed, and after being granted a final deadline to pay the advance, the appellant failed to make the required payment. Consequently, the court ruled that, pursuant to the relevant procedural law concerning the failure to pay a cost advance despite clear warnings, it could not rule on the substance of the original appeal and thus dismissed it as inadmissible, though no court costs were levied due to the minimal procedural effort.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Verwaltungsgebühren Zahlungsbefehl gesetzliche Verfahrensfrist Parteientschädigung Verfahrensrügen amtliche Vermessung (Kostentragung) | Grundbuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 74 Abs. 3 VRG

This provision was applied to refuse entry upon the appeal because the required cost deposit was not paid.

Art. 73 Abs. 1 VRG

This provision establishes the general rule for attributing court costs to the appellant, although no costs were ultimately imposed.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

U 24 32

5. Kammer

Einzelrichterin Brun

URTEIL vom 15. Oktober 2024

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin

betreffend amtliche Vermessung (Kostentragung)

I. Sachverhalt:

1. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024, eingegangen am 6. Mai 2024, erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Rechnung für Nachführungsarbeiten der amtlichen Vermessung der Gemeinde B._____ vom 26. April 2024 in Höhe von total CHF 533.80 (inkl.

Amtskosten und MWST).

2. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Mai 2024 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von CHF 500.00 bis zum 17. Mai 2024 (Valuta) zu leisten, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

3. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 8. Mai 2024 eine Prozessbeschwerde ein, mit welcher er die Aufhebung der Anordnung des Kostenvorschusses verlangte (Verfahren U 24 33).

4. Mit Urteil vom 2. September 2024, mitgeteilt am 3. September 2024, wurde die Prozessbeschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Gleichzeitig wurde A._____ eine Frist bis zum 16. September 2024 angesetzt, um den Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen, andernfalls die Beschwerde im Hauptverfahren U 24 32 als erledigt betrachtet und demnach formell als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.

5. Bis zum heutigen Urteilsdatum konnte von A._____ kein Zahlungseingang des Kostenvorschusses verzeichnet werden.

II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Beschwerde vom 3. Mai 2024 handelt es sich – wie in den nachstehenden

Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens einer erforderlichen Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das angerufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet.

2. Gemäss Art. 74 Abs. 1 VRG kann die Behörde von der gesuchstellenden, der beschwerdeführenden oder der klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen. Für die Leistung des Kostenvorschusses ist der Partei eine angemessene Frist zu setzen (Art. 74 Abs. 2 VRG). Leistet die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht fristgemäss, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten (Art. 74 Abs. 3 VRG).

Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Interesse einer ordnungsgemässen Justizverwaltung zulässig, für die mutmasslichen Prozesskosten einen Vorschuss von derjenigen Person zu verlangen, welche staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt; dies entspricht einer allgemeinen Praxis in den Kantonen und im Bund (BGE 124 I 241 E.4a).

Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht, so kann darin grundsätzlich weder ein überspitzter Formalismus noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I 521 E.4; bestätigt z.B. in den Urteilen des Bundesgerichts 1P.163/1997 vom 17. Juni 1997 E.2c und

1P.371/2004 vom 21. September 2004 E.4; vgl. auch Urteile des Verwaltungsgerichts Graubünden [VGU] A 23 30 vom 5. September 2023 E.2 und U 23 45 vom 29. Juni 2023 E.2.1).

3. Vorliegend forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 6. Mai 2024 unter Androhung der Säumnisfolgen gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG (Nichteintreten auf das Rechtsmittel) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 500.00 innert 10 Tagen, d.h. bis spätestens Valuta 17. Mai 2024, auf.

Aufgrund der gegen diese Verfügung erhobenen Prozessbeschwerde wurde diese Rechnung storniert. Mit Urteil VGU U 24 33 vom

2. September 2024 und Abweisung der Prozessbeschwerde wurde der Beschwerdeführer erneut unter Androhung der Säumnisfolgen im Unterlassungsfall zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 500.00 bis zum 16. September 2024 aufgefordert. Das Urteil inklusive Rechnung Nr. 1828444 / 7010-01 wurde am 3. September 2024 per Einschreiben an den Beschwerdeführer versandt und von ihm am

4. September 2024 entgegengenommen. Da der besagte Kostenvorschuss bis zum heutigen Datum nicht geleistet wurde, ist gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VRG auf die vorliegende Beschwerde vom 3. Mai 2024 nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in der Regel vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Aufgrund des geringen Verfahrensaufwandes werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.

III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung].

4. [Mitteilungen].