Failure to Pay Cost Advance in Administrative Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed an administrative appeal challenging a bill for official survey adjustment work, but failed to submit the ordered cost advance payment of CHF 500.00 after being duly notified of the requirement and the consequence of non-payment. The court reasoned that according to established law, the administrative body is permitted to require a cost advance to cover presumed procedural costs, and failure to submit this advance by the specified deadline, despite explicit warnings and a subsequent ruling upholding the requirement, mandates that the court not proceed with the substantive appeal based on the relevant procedural statute.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 VRG, Art. 74 Abs. 2 VRG, Art. 74 Abs. 3 VRG, Art. 73 Abs. 1 VRG; Failure to Pay Cost Advance in Administrative Appeal: The court reasoned that according to established law, the administrative body is permitted to require a cost advance to cover presumed procedural costs, and failure to submit this advance by the specified deadline, despite explicit warnings and a subsequent ruling upholding the requirement, mandates that the court not proceed with the substantive appeal based on the relevant procedural statute.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the appellant failed to pay the required cost advance as ordered.
Cited in the reasoning regarding the general rule for bearing court costs based on the outcome, although no costs were ultimately imposed.
Volltext
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
U 24 31
5. Kammer
Einzelrichterin Brun
URTEIL vom 15. Oktober 2024
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin
betreffend amtliche Vermessung (Kostentragung)
I. Sachverhalt:
1. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024, eingegangen am 6. Mai 2024, erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Rechnung für Nachführungsarbeiten der amtlichen Vermessung der Gemeinde B._____ vom 26. April 2024 in Höhe von total CHF 533.80 (inkl.
Amtskosten und MWST).
2. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Mai 2024 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von CHF 500.00 bis zum 17. Mai 2024 (Valuta) zu leisten, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
3. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2024 eine Prozessbeschwerde ein, mit welcher sie die Aufhebung der Anordnung des Kostenvorschusses verlangte (Verfahren U 24 34).
4. Mit Urteil vom 2. September 2024, mitgeteilt am 3. September 2024, wurde die Prozessbeschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Gleichzeitig wurde A._____ eine Frist bis zum 16. September 2024 angesetzt, um den Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen, andernfalls die Beschwerde im Hauptverfahren U 24 31 als erledigt betrachtet und demnach formell als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde.
5. Bis zum heutigen Urteilsdatum konnte von A._____ kein Zahlungseingang des Kostenvorschusses verzeichnet werden.
II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Beschwerde vom 3. Mai 2024 handelt es sich – wie in den nachstehenden
Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens einer erforderlichen Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das angerufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet.
2. Gemäss Art. 74 Abs. 1 VRG kann die Behörde von der gesuchstellenden, der beschwerdeführenden oder der klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen. Für die Leistung des Kostenvorschusses ist der Partei eine angemessene Frist zu setzen (Art. 74 Abs. 2 VRG). Leistet die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht fristgemäss, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten (Art. 74 Abs. 3 VRG).
Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Interesse einer ordnungsgemässen Justizverwaltung zulässig, für die mutmasslichen Prozesskosten einen Vorschuss von derjenigen Person zu verlangen, welche staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt; dies entspricht einer allgemeinen Praxis in den Kantonen und im Bund (BGE 124 I 241 E.4a).
Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht, so kann darin grundsätzlich weder ein überspitzter Formalismus noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I 521 E.4; bestätigt z.B. in den Urteilen des Bundesgerichts 1P.163/1997 vom 17. Juni 1997 E.2c und 1P.371/2004 vom 21. September 2004 E.4; vgl. auch Urteile des Verwaltungsgerichts Graubünden [VGU] A 23 30 vom 5. September 2023 E.2 und U 23 45 vom 29. Juni 2023 E.2.1).
3. Vorliegend forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 6. Mai 2024 unter Androhung der
Säumnisfolgen gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG (Nichteintreten auf das Rechtsmittel) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 500.00 innert 10 Tagen, d.h. bis spätestens Valuta 17. Mai 2024, auf.
Aufgrund der gegen diese Verfügung erhobenen Prozessbeschwerde wurde die Rechnung storniert. Mit Urteil VGU U 24 34 vom 2. September 2024 und Abweisung der Prozessbeschwerde wurde die Beschwerdeführerin erneut unter Androhung der Säumnisfolgen im Unterlassungsfall zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 500.00 bis zum 16. September 2024 aufgefordert. Das Urteil inklusive Rechnung Nr. 1828447 / 7010-01 wurde am 3. September 2024 per Einschreiben an die Beschwerdeführerin versandt und von ihr am 4. September 2024 entgegengenommen. Da der besagte Kostenvorschuss bis zum heutigen Datum nicht geleistet wurde, ist gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VRG auf die vorliegende Beschwerde vom 3. Mai 2024 nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in der Regel von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Aufgrund des geringen Verfahrensaufwandes werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.
III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. [Rechtsmittelbelehrung].
4. [Mitteilungen].