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U 2024 21 • VG GR U 2024 21 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Lack of Signature on Social Assistance Recalculation Challenge

Geschäftsnummer U 2024 21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Recipients of public social assistance challenged a municipal decision that recalculated their benefits and ordered repayment of CHF 7,496.45, asserting that their adult son did not live with them as the municipality alleged based on discovering his unregistered residence in their household since at least January 2023. The court dismissed the appeal because the initial submission lacked the required personal signature, and the appellants failed to remedy this formal deficiency by the extended deadline set by the judge with a clear warning that failure to comply would result in non-admittance of the appeal, thus precluding any substantive review of the underlying factual dispute regarding household composition and benefit entitlement.

Legislator-Regeste

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Art. 38 Abs. 3 VRG, Art. 38 VRG, Art. 72 Abs. 1 VRG, Art. 73 Abs. 1 VRG, Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG, Art. 72 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VRG; Appeal Dismissed Due to Lack of Signature on Social Assistance Recalculation Challenge: The court dismissed the appeal because the initial submission lacked the required personal signature, and the appellants failed to remedy this formal deficiency by the extended deadline set by the judge with a clear warning that failure to comply would result in non-admittance of the appeal, thus precluding any substantive review of the underlying factual dispute regarding household composition and benefit entitlement.

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger fehlende Unterschrift fehlende Anspruchsberechtigung Neuberechnung der Arbeitslosenentschädigung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Invalidenrentenrevision Sozialhilfe | Beschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG

Cited as the basis for the single judge competence to decide on the evidently inadmissible appeal.

Art. 38 VRG

Cited as the formal requirement that the appeal submission failed to meet, leading to non-admission.

Art. 72 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VRG

Mentioned in relation to the general rule for imposing court costs, although costs were ultimately waived.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

U 24 21

3. Kammer

Einzelrichterin Pedretti Aktuarin Kuster

URTEIL vom 18. April 2024

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____ und B._____, Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde C._____, Beschwerdegegnerin

betreffend Sozialhilfe

I. Sachverhalt:

1. A._____ und B._____ sowie deren Tochter D._____ werden seit dem

1. November 2017 von der Gemeinde C._____ öffentlich-rechtlich unterstützt.

2. Am 6. September 2023 erfuhr das Sozialamt C._____, dass der volljährige Sohn E._____ seit mindestens Januar 2023 im elterlichen Haushalt in C._____ wohne, obwohl er sich bei der Gemeinde C._____ nicht angemeldet hatte.

3. In der Folge informierte die Gemeinde C._____ A._____ über die erlangten Informationen und das beabsichtigte weitere Vorgehen (Wiedererwägung der Verfügung vom 31. Mai 2023 bzw. des Beschwerdeentscheids vom 4. September 2023). Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Situation zu äussern.

4. Nachdem A._____ und B._____ keine Stellungnahme eingereicht hatten, tätigte die Gemeinde C._____ verschiedene Abklärungen. Letztlich kam sie zum Schluss, dass E._____ seit August 2022 bei seinen Eltern in C._____ wohnhaft sei bzw. die Unterstützungseinheit A._____, B._____ und D._____ seither in einem 4-Personen Haushalt wohne und der Unterstützungsbetrag somit neu zu berechnen sei (Wohnund Nebenkosten von CHF 1'050.--; Grundbedarf von CHF 1'654.50). Die ab August 2022 bezogenen Mehrleistungen in der Höhe von CHF 7'173.35 seien samt Zins zurückzuerstatten. Am 10. Januar 2024 verfügte sie dementsprechend was folgt:

1. B._____ und A._____ haben Mehrleistungen in der Höhe von CHF 7'173.35 unrechtmässig bezogen. Inklusive Zins (3 % bzw.

CHF 323.10) sind der Gemeinde C._____ somit CHF 7'496.45 zurückzuerstatten.

2. Der Unterstützungsbetrag ab dem 1. Februar 2024 wird wie folgt ausgerichtet:

Neu berechneter Unterstützungsbetrag: CHF 2'704.50

Abzüglich:

30 % Kürzung des Grundbedarfs von B._____ zwecks Rückerstattung: - CHF 165.45

30 % Kürzung des Grundbedarfs von A._____ (bis zum 31.03.2024 aufgrund der am 04.09.2023 rechtskräftig verfügten Kürzung, ab dem 01.04.2023 zwecks Rückerstattung): - CHF 165.45

Unterstützungsbetrag ab dem 1. Februar 2024: CHF 2'373.60

5. Hiergegen erhoben A._____ und B._____ Beschwerde beim Gemeindevorstand C._____, welcher diese mit Entscheid vom

19. Februar 2024 abwies.

6. Am 19. März 2024 (Poststempel) gelangten A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie machten beschwerdeweise geltend, sie seien mit dem Entscheid der Gemeinde C._____ nicht einverstanden und ersuchten um erneute Prüfung des Entscheids. Begründend hielten sie fest, ihr Sohn E._____ habe nicht in ihrem Haushalt gewohnt. Die Gemeinde C._____ beschuldige sie zu Unrecht, falsche Informationen in Bezug auf die Haushaltsgrösse gemacht und unrechtmässige Sozialhilfe bezogen zu haben. Die Beschuldigungen beruhten auf Vermutungen und könnten nicht nachgewiesen werden.

7. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. März 2024 gab die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführern bis zum 15. April 2024 Gelegenheit, ihre Eingabe vom 19. März 2024 persönlich zu unterschreiben und zu verbessern. Sodann wies sie am 22. März 2024 ergänzend darauf hin, dass bei ungenutztem Fristablauf gemäss Art. 38 Abs. 3 VRG auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

8. Bis zum heutigen Datum ging beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden keine verbesserte Eingabe ein.

II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel – wie vorliegend – offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist.

2.1.1. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht müssen die Prozessvoraussetzungen – darunter die Formerfordernisse gemäss Art. 38 VRG – erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache inhaltlich (materiell) prüft und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 17 65 vom 3. Mai 2018 E.1b mit Hinweis auf BERTSCHI, in:

GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 50 und 52; vgl. auch VGU S 23 120 vom 9. Januar 2024 E.1.1 m.w.H.).

2.1.2. Gemäss Art. 38 VRG haben Rechtsschriften das Rechtsbegehren, den

Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten (Abs. 1). Ausserdem sind sie (persönlich) zu unterzeichnen (Abs. 2; vgl. auch VGU U 20 6 vom

11. März 2020 E.2.3 und U 19 109 vom 11. November 2019 E.2.2).

Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Abs. 3).

2.2. Da die Eingabe der Beschwerdeführer vom 19. März 2024 (Poststempel)

den Formerfordernissen gemäss Art. 38 VRG nicht genügt – mithin insbesondere keine Unterschrift enthält –, räumte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 20. März 2024 die

Gelegenheit ein, ihre Eingabe bis zum 15. April 2024 zu verbessern bzw.

persönlich zu unterschreiben. Sodann wies sie am 22. März 2024 ergänzend darauf hin, dass bei ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

2.3. Gemäss Sendungsverfolgung wurden die Schreiben der Instruktionsrichterin vom 20. März 2024 und 22. März 2024 den Beschwerdeführern am 21. März 2024 bzw. 25. März 2024 zugestellt. Bis zum heutigen Datum ist beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden keine verbesserte Eingabe eingegangen und die Beschwerdeführer haben auch nicht anderweitig auf die beiden Schreiben der Instruktionsrichterin reagiert. Damit ist die ihnen bis zum 15. April 2024 eingeräumte Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten bzw. persönlich unterschriebenen Eingabe ungenutzt abgelaufen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gingen die Gerichtskosten grundsätzlich zulasten der Beschwerdeführer (vgl. Art. 72 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VRG). Aufgrund des geringen Verfahrensaufwands rechtfertigt es sich vorliegend jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]