Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 2023 5 • VG GR U 2023 5 KI-generiert

Application for Reconsideration of Procedural Delay Ruling Dismissed

Geschäftsnummer U 2023 5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought the reconsideration (Wiedererwägung) of a prior court decision that had rejected their claim regarding a procedural delay by the opposing municipality and imposed court costs and awarded the municipality an attorney's fee, arguing the municipality's late response caused the litigation. The court dismissed the application, reasoning that reconsideration under the relevant law requires grounds for revocation, such as a significant change in factual or legal circumstances, which were not presented; the applicant merely challenged the cost allocation of the final, unappealed prior decision, which should have been addressed through a substantive appeal to a higher court, thus rendering the request for reconsideration obviously unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG, Art. 24 VRG, Art. 25 VRG, Art. 67 VRG, Art. 67 Abs. 2 VRG, Art. 73 Abs. 1 VRG; Application for Reconsideration of Procedural Delay Ruling Dismissed: The court dismissed the application, reasoning that reconsideration under the relevant law requires grounds for revocation, such as a significant change in factual or legal circumstances, which were not presented; the applicant merely challenged the cost allocation of the final, unappealed prior decision, which should have been addressed through a substantive appeal to a higher court, thus rendering the request for reconsideration obviously unfounded.

Schlagwörter

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Wiedererwägung Verfahrensverzögerungen Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs verwaltungsrechtlicher Widerruf Wandelungsrecht Urteilsvorschlag Verfahrensrecht (Revision) | Verfahrensrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 73 Abs. 1 VRG

The court cited this provision as the basis for imposing court costs on the losing party.

Art. 78 Abs. 2 VRG

The court cited this provision to deny legal costs (Parteientschädigung) to the prevailing municipality.

Art. 18 Abs. 3 GOG

Cited to establish the single-judge competence for handling the case, as the appeal was obviously unfounded.

Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG

Cited to establish the single-judge competence for handling the case, as the appeal was obviously unfounded.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

U 23 5

5. Kammer

Einzelrichter Meisser Aktuar ad hoc Gees

URTEIL vom 20. Februar 2023

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Vedat Erduran, Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde B._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey, Beschwerdegegnerin

betreffend Verfahrensrecht (Wiedererwägung)

I. Sachverhalt:

1. Mit Urteil U 22 3 vom 29. August 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Beschwerde von A._____ betreffend Verfahrensrecht (Rechtsverweigerung) ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 1). Es verneinte dabei eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung seitens der Gemeinde B._____. Das Verwaltungsgericht erlegte A._____ Gerichtskosten von total CHF 2'266.—auf und sprach der Gemeinde B._____ eine aussergerichtliche Entschädigung von pauschal CHF 500.-- zu (Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Mit Beschwerde vom 17. Januar 2023 beantragte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, die Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des VGU U 22 3 vom 29. August 2022 in Wiedererwägung zu ziehen und ihn von der Bezahlung der Gerichtskosten von CHF 2'266.-- sowie der Parteientschädigung an die Gemeinde B._____ von CHF 500.-- zu befreien. Er ersuchte zudem um Erlassung eines Mahnstopps der bereits in Rechnung gestellten Verfahrenskosten von CHF 2'266.--. Begründend machte er geltend, die Voraussetzungen für die Wiedererwägung des VGU U 22 3 seien erfüllt. So hätte die Gemeinde B._____ die Beschwerde vermeiden können, wenn sie die verlangte Auskunft betreffend «C._____»

in B._____ rechtzeitig beantwortet hätte. Die Gemeinde B._____ habe adäquat kausal das eingelegte Rechtsmittelverfahren verursacht, indem sie erst im Verfahren der Rechtsverweigerung das Anliegen beantwortet habe. Hätte sie ihre öffentlich-rechtliche Pflicht zur Beantwortung von Anliegen von Bürgern der Gemeinde erfüllt, wären ihm keine Gerichtsund Anwaltskosten entstanden. Demnach seien die Gerichtskosten wiedererwägungsweise dem Staat aufzuerlegen sowie die Parteientschädigung zu Gunsten der Gemeinde aufzuheben.

3. Mit Eingabe vom 25. Januar 2023 beantragte die Gemeinde B._____ (Beschwerdegegnerin), auf das Gesuch sei nicht einzutreten. Begründend führte sie aus, es bestünde kein Grund zur Wiedererwägung des Urteils U 22 3 im Kostenpunkt. Aufgrund dessen Rechtskraft sei eine Wiedererwägung des Kostenentscheids nur unter den Voraussetzungen von Art. 24 und 25 VRG möglich. Dabei sei die Entscheidbehörde zur Wiedererwägung nur verpflichtet, wenn zwingende, gesetzlich vorgesehene Gründe wie der Widerruf oder die Revision geltend gemacht würden. Der Gesuchsteller mache keinen einzigen solchen Grund geltend, sondern kritisiere lediglich den Kostenentscheid. Dies hätte er mit Beschwerde an das Bundesgericht machen müssen, wenn er damit nicht einverstanden gewesen wäre. Nun habe er sich die Rechtskraft des Urteils entgegenhalten zu lassen.

II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob wiedererwägungsweise auf den Kostenentscheid des VGU U 22 3 vom

29. August 2022 (Dispositiv-Ziff. 2 und 3) zurückzukommen ist. Nicht angefochten und somit nicht Gegenstand des Verfahrens bildet die

Dispositiv-Ziff. 1, worin die Rechtsverweigerungsbzw.

Rechtsverzögerungsbeschwerde abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde. Eingangs ist festzuhalten, dass das Urteil VGU 22 3 vom 29. August 2022 unbestritten und unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.

1.2. Gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Vorliegend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet

(vgl. E.2 und zusammenfassend E.3), weshalb der Vorsitzende der 5.

Kammer als Einzelrichter zuständig ist.

2.1. Nach Art. 24 VRG kann eine Partei die Verwaltungsbehörde um Wiedererwägung einer Verfügung ersuchen (Abs. 1). Die Verwaltungsbehörde ist zur Wiedererwägung ihres Entscheids nur verpflichtet, wenn Gründe für einen Widerruf glaubhaft gemacht werden (Abs. 2). Im vorliegenden Fall blieb unbestritten, dass das VGU U 22 3 vom 29. August 2022 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Zu prüfen bleibt damit, ob plausible Gründe für einen Widerruf seitens des Beschwerdeführers zumindest glaubhaft vorgebracht werden konnten.

Dies trifft hier nicht zu. Im vorliegenden Fall hat sich nämlich weder die Sachnoch die Rechtslage geändert. Es sind deshalb auch keine Gründe für einen Widerruf ersichtlich oder gegeben. Für das streitberufene Gericht besteht folgerichtig auch keine Verpflichtung, den Kostenentscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Die von der Lehre und Rechtsprechung für einen Widerruf geforderten Voraussetzungen – wie namentlich, dass sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert hätten oder der Gesuchsteller Tatsachen und Beweismittel anführt, welche ihm zuvor selbst nicht bekannt waren oder deren Geltendmachung ihm damals rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder gar keine Veranlassung bestand (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020 Rz. 1272 f.; BGE 138 I 61 E.4.3 und E.4.5,

120 Ib 42 E.2b; Urteile des Bundesgerichts 1C_229/2021 vom 5.

November 2021 E.2.1, 2C_13/2020 vom 8. Mai 2020 E.5.2.1, 2C_490/2009 vom 2. Februar 2010 E.2.1) – sind durch den Beschwerdeführer mitnichten erfüllt worden (vgl. E.2.2, hiernach).

2.2. Zur Begründung des Antrags um Wiedererwägung vom 17. Januar 2023 machte der Beschwerdeführer lediglich geltend, die Beschwerdegegnerin hätte das Verfahren U 22 3 vermeiden können, wenn sie rechtzeitig

Auskunft erteilt hätte. Da sie erst im Rechtsverweigerungsverfahren das Anliegen beantwortet habe, habe sie adäquat kausal das Verfahren und damit die Gerichtssowie Anwaltskosten verursacht (vgl. Antrag auf Wiedererwägung vom 17. Januar 2023, S. 1). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden, zumal sie keine Gründe für einen Widerruf i.S.v. Art.

25 VRG glaubhaft machen, geschweige denn überhaupt als Gründe für einen Widerruf geltend gemacht wurden. Diese Vorbringen zum Kostenentscheid hätten nämlich – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2023 ausführte – mit Beschwerde an das Bundesgericht geltend gemacht werden müssen. Im vorliegenden Fall wurden offensichtlich keine Gründe für einen Widerruf i.S.v. Art. 25 VRG glaubhaft geltend gemacht, womit dessen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Folglich besteht auch kein Anlass, den Kostenentscheid in Wiedererwägung (Art. 24 VRG) zu ziehen. Es bleibt anzumerken, dass auch eine Revision (Art. 67 VRG) des VGU U 22 3 vom 29. August 2022 nicht in Frage kommt. Eine solche wurde ebenfalls weder beantragt noch drängt sich eine solche offensichtlich auf. Diese wäre – selbst wenn Revisionsgründe ersichtlich wären – zudem wohl verspätet. Ein Revisionsgesuch wäre nämlich gemäss Art. 67 Abs. 2 VRG innert 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes einzureichen. Die Mitteilung des VGU U 22 3 vom 29. August 2022 erfolgte bereits am 14. September 2022.

3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mangels glaubhaft gemachter Widerrufsgründe gemäss Art. 25 VRG kein Rechtsanspruch auf eine Wiedererwägung i.S.v. Art. 24 VRG besteht. Der Antrag auf Wiedererwägung resp. die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers.

Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von CHF 500.--

- und den Kanzleiauslagen von CHF 158.-- zusammen CHF 658.--

gehen zulasten von A._____.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilung]