Appeal Inadmissibility Due to Failure to Pay Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe petitioner appealed a revised property valuation, and following the administrative authority's rejection of the initial objection, the administrative court requested a cost advance of CHF 1,500.00 with the explicit warning that failure to pay by the deadline would result in non-admission of the appeal. Since the petitioner failed to submit the required cost advance after being properly notified of the deadline and the consequence of non-payment, the court ruled that, pursuant to the applicable procedural law, it must not enter into the merits of the appeal, leading to its inadmissibility and imposing court costs on the petitioner.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 VRG, Art. 74 Abs. 2 VRG, Art. 74 Abs. 3 VRG, Art. 73 Abs. 1 VRG, Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG; Appeal Inadmissibility Due to Failure to Pay Cost Advance: Since the petitioner failed to submit the required cost advance after being properly notified of the deadline and the consequence of non-payment, the court ruled that, pursuant to the applicable procedural law, it must not enter into the merits of the appeal, leading to its inadmissibility and imposing court costs on the petitioner.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the primary legal basis for the decision not to enter upon the appeal due to the failure to pay the cost deposit.
Cited to justify the competence of the single judge to decide on the obviously inadmissible appeal.
Cited for the decision to charge the court costs to the appellant due to the outcome of the proceedings.
Volltext
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI Da U 23 45
4. Kammer
Einzelrichter Stöhr Aktuarin Maurer
URTEIL vom 29. Juni 2023
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Amt für Immobilienbewertung Graubünden, Beschwerdegegner
betreffend Grundstücksbewertung
I. Sachverhalt:
1. Im Zuge der gemeindeweisen Revision wurde das Grundstück Nr. B._____, Einfamilienhaus und Nebenbauten, Gebäudenummern C._____, D._____, E._____, Gemeinde F._____ (G._____) von A._____ mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 neu bewertet. Die dagegen erhobene Einsprache wies das Amt für Immobilienbewertung (AIB) mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2023 ab, soweit es darauf eintrat.
2. Die dagegen von A._____ am 31. Mai 2023 (Poststempel: 1. Juni 2023)
beim AIB erhobene "Einsprache" [recte: Beschwerde] überwies das AIB zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden.
3. Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis am 23. Juni 2023 einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zu leisten, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
4. Bis zum heutigen Urteilsdatum konnte kein Zahlungseingang des Kostenvorschusses verzeichnet werden.
II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Ist ein Rechtmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Beschwerde vom 1. Juni 2023 (Poststempel) handelt es sich – wie in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens einer erforderlichen Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das angerufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet.
2.1. Gemäss Art. 74 Abs. 1 VRG kann die Behörde von der gesuchstellenden, der beschwerdeführenden oder der klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen. Für die Leistung des Kostenvorschusses ist der Partei eine angemessene Frist zu setzen (Art. 74 Abs. 2 VRG). Leistet die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht fristgemäss, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten (Art. 74 Abs. 3 VRG).
Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Interesse einer ordnungsgemässen Justizverwaltung zulässig, für die mutmasslichen Prozesskosten einen Vorschuss von demjenigen zu verlangen, der staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt; dies entspricht einer allgemeinen Praxis in den Kantonen und im Bund (BGE 124 I 241 E.4a). Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht, so kann darin grundsätzlich weder ein überspitzter Formalismus noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I 521 E.4; bestätigt z.B. in den Urteilen des Bundesgerichts 1P.163/1997 vom 17. Juni 1997 E.2c und 1P.371/2004 vom 21. September 2004 E.4). Gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG ist es somit grundsätzlich zulässig, auf die Beschwerde infolge Nichtleistung des gerichtlich geforderten Kostenvorschusses nicht einzutreten.
2.2. Im konkreten Fall forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 13. Juni 2023 unter Androhung von Säumnisfolgen (Nichteintreten) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 1'500.00 innert 10 Tagen, d.h. bis spätestens Valuta
23. Juni 2023, auf. Dieses Schreiben wurde am 13. Juni 2023 per Einschreiben an den Beschwerdeführer versandt und am 14. Juni 2023 zugestellt. Da der besagte Kostenvorschuss bis zum heutigen Datum nicht geleistet wurde, ist auf die vorliegende Beschwerde vom 1. Juni 2023 gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VRG androhungsgemäss nicht einzutreten.
3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vom Beschwerdeführer zu tragen. Aufgrund des geringen Verfahrensaufwandes für den Einzelrichter werden die Staatsgebühren auf CHF 200.00 festgesetzt.
III. Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von CHF 200.00
- und den Kanzleiauslagen von CHF 122.00 zusammen CHF 322.00
gehen zulasten von A._____.
3. [Rechtsmittelbelehrung].
4. [Mitteilung].