Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 2023 16 • VG GR U 2023 16 KI-generiert

Residence Permit Renewal and Cantonal Legal Costs Determination

Geschäftsnummer U 2023 16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Following a successful appeal to the Federal Supreme Court which ordered the cantonal authority to renew the appellant's residence permit and remanded the matter for a new decision on costs and attorney fees for the cantonal proceedings, the Administrative Court ruled that the previous decision granting the appellant free legal aid must be overturned. Consequently, the cantonal court ordered that the CHF 2,164 in court costs for the prior proceeding be borne by the Canton, and awarded the appellant's representative a party indemnity of CHF 2,495.95 for the cantonal proceedings, based on the actual fee agreement and a rate of CHF 250 per hour, while remitting the regulation of costs for the administrative appeal proceedings to the responsible department for a better assessment of the necessary effort involved.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 67 BGG, Art. 73 Abs. 1 VRG, Art. 78 Abs. 1 VRG, Art. 3 Abs. 1 HV; Residence Permit Renewal and Cantonal Legal Costs Determination: Consequently, the cantonal court ordered that the CHF 2,164 in court costs for the prior proceeding be borne by the Canton, and awarded the appellant's representative a party indemnity of CHF 2,495.95 for the cantonal proceedings, based on the actual fee agreement and a rate of CHF 250 per hour, while remitting the regulation of costs for the administrative appeal proceedings to the responsible department for a better assessment of the necessary effort involved.

Schlagwörter

KI-generiert
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Verwaltungskosten Gebührenfestsetzung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Aufenthaltsbewilligung Parteientschädigung Aufenthaltsbewilligung (Kostenentscheid) | Fremdenpolizei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 73 Abs. 1 VRG

Used to assign the court costs for the appeal proceedings to the Canton Graubünden (DJSG).

Art. 78 Abs. 1 VRG

Used to award a party compensation to the appellant's lawyer for the appeal proceedings.

Art. 67 BGG

Although cited in the reasoning regarding the Bundesgericht's powers, it is related to the costs regulation that the court is now performing based on the Bundesgericht's order.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

U 23 16

1. Kammer

Vorsitz Audétat RichterInnen von Salis und Pedretti Aktuar ad hoc Gees

URTEIL vom 21. März 2023

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG Matthias Fricker, Beschwerdeführer

gegen

Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsbewilligung (Kostenentscheid)

I. Sachverhalt:

1. Mit Urteil 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A._____ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 21 18 vom 10. Mai 2022 gut, soweit es darauf eintrat und hob Ziff. 1 des Dispositivs auf. Das Migrationsamt wurde angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern (Disp.-Ziff. 1). Für das bundesgerichtliche Verfahren hat der Kanton Graubünden Rechtsanwalt Christian Wulz mit CHF 2'000.-- zu entschädigen und die Sache wurde zur Regelung der Kostenund Entschädigungsfrage für die kantonalen Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen (Disp.-Ziff. 2.2 und 2.3).

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid nur aufheben oder die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neubeurteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]; vgl. auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1640). Dabei kann das Bundesgericht gemäss Art. 67 BGG auch die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. Es weist die Angelegenheit dabei entweder an die Vorinstanz zurück, damit diese über die Kostenverteilung entscheidet, oder entscheidet selbst (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1658). Bei einer Rückweisung sind die Ausführungen und Anweisungen des Bundesgerichts für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1158, Rz.1643).

2. Laut der verbindlichen Anordnung des Bundesgerichts sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die «Kostenund Entschädigungsfragen für die kantonalen Verfahren» neu zu regeln (vgl. Urteil 2C_642/2022 des Bundesgerichts vom 7. Februar 2023, Disp.-Ziff. 2.3).

3. Im Urteil U 21 18 hat das Verwaltungsgericht die Gerichtskosten von total CHF 2'164.-- in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten des Beschwerdeführers durch die Gerichtskasse übernehmen lassen.

Weiter wurde der auf Kosten des Staates bestellte Rechtsvertreter Matthias Fricker für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht aussergerichtlich mit CHF 1'996.75.-- (inkl. MWST) entschädigt.

4. Mit dem bundesgerichtlichen Urteil liegt nun ein Obsiegen anstelle eines Unterliegens des Beschwerdeführers vor. Ferner handelt es sich nicht mehr um einen Fall der unentgeltlichen Prozessführung. Deshalb gehen i.S.v. Art. 73 Abs. 1 VRG die Gerichtskosten neu im Umfang von CHF 2'164.-- zulasten des Kantons Graubünden (Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, DJSG). Neu ist sodann dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung i.S.v. Art. 78 Abs. 1 VRG zuzusprechen. Für das Verfahren U 21 18 vor Verwaltungsgericht liegt eine Honorarvereinbarung samt Honorarrechnung vor. Bei der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Umfang von total CHF 1996.75 (inkl.

MWST) ist das Gericht von einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.-- (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte; Honorarvereinbarung; BR 310.250) und einem Zeitaufwand von neun Stunden ausgegangen. Es bleibt anzumerken, dass der Stundenansatz gemäss unterzeichneter Honorarvereinbarung auf CHF 275.-- beziffert wurde und folglich nach verwaltungsgerichtlicher Praxis durch die Übersteigung des Rahmens von Art. 3 Abs. 1 HV zu kürzen wäre. Allerdings verrechnete Rechtsanwalt Matthias Fricker in der Honorarnote lediglich zu einem Stundenansatz von CHF 250.--, was sich wiederum im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 HV befindet. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ergibt sich demnach eine Parteientschädigung von CHF 2’495.95 (9 Stunden à CHF 250.-- zzgl. 3 % Kleinspesenpauschale und 7.7 % MWST).

5. In Bezug auf das Verwaltungsbeschwerdeverfahren kann das streitberufene Gericht die Kosten regeln oder die Sache an die Vorinstanz (DJSG)

zurückweisen, damit diese das selbst macht. Im konkreten Fall wird die Sache in diesem Punkt an das DJSG zurückgewiesen, weil das Gericht selbst den notwendigen Aufwand im vorinstanzlichen Verfahren weniger gut abschätzen kann.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren U 21 18 von total CHF 2'164.-- gehen zulasten des Kantons Graubünden (DJSG).

2. Für dieses Urteil werden keine Kosten erhoben.

3. Rechtsanwalt Matthias Fricker wird für das Beschwerdeverfahren U 21 18 zulasten des DJSG eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2’495.95 (inkl. MWST) zugesprochen.

4. Zwecks Neuverlegung der Verfahrensund Parteikosten im Verwaltungsverfahren wird die Angelegenheit an das DJSG zurückgewiesen.

5. [Rechtsmittelbelehrung]

6. [Mitteilung]