Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 2022 16 • VG GR U 2022 16 KI-generiert

Appeal Regarding Duration of Special Education Placement Dismissed

Geschäftsnummer U 2022 16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The petitioners, legal representatives of a student, appealed an administrative order granting the student continued internal special education until July 2024 at a specific institution, seeking to limit the duration to July 2022 due to the child's alleged deterioration and negative experiences, including threats, at the placement facility. The court dismissed the appeal, reasoning that the special education placement, including the designated facility, is a mandatory component of the decision based on confirmed need, and according to law, such a measure cannot be terminated or shortened without guaranteeing a seamless transition to a suitable alternative placement, which was not secured at the time of the decision.

Legislator-Regeste

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Art. 50 Gesetz, Art. 43 Abs. 1 SchulG, Art. 44 Abs. 1 SchulG, Art. 47 Abs. 2 SchulG, Art. 48 Abs. 2 SchulG, Art. 73 VRG; Appeal Regarding Duration of Special Education Placement Dismissed: The court dismissed the appeal, reasoning that the special education placement, including the designated facility, is a mandatory component of the decision based on confirmed need, and according to law, such a measure cannot be terminated or shortened without guaranteeing a seamless transition to a suitable alternative placement, which was not secured at the time of the decision.

Schlagwörter

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Sonderschulbedürftigkeit Kindesunterbringung minderjährige Person mit Behinderung Beschwerdelegitimation Einstellung von Invalidenleistungen Angemessenheit der Verfahrensdauer Sonderschulung | Erziehung und Kultur

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 50 Gesetz
seine Eltern als Erziehungsberechtigte) berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids auf (Art. 50 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]).
Art. 43 Abs. 1 SchulG
Gemäss Art. 43 Abs. 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen.
Art. 44 Abs. 1 SchulG
Diese gliedern sich in niederschwellige und hochschwellige Massnahmen (Art. 44 Abs. 1 SchulG).
Art. 47 Abs. 2 SchulG
Der Kanton gewährleistet das sonderpädagogische Angebot und dessen Umsetzung im hochschwelligen Bereich gemäss Art. 47 Abs. 2 SchulG und gestützt auf Art.
Art. 48 Abs. 2 SchulG
2 SchulG und gestützt auf Art. 48 Abs. 2 SchulG ist das Amt für die Anordnung der sonderpädagogischen Massnahmen im hochschwelligen Bereich zuständig.
Art. 73 VRG
Used to determine that the costs of the proceedings are borne by the appellant.
Art. 95 Abs. 4 Schulgesetz (SchulG; BR 421.000
Gemäss Art. 95 Abs. 4 Schulgesetz (SchulG; BR 421.000) können Verfügungen des Amtes über die Anordnung und Aufhebung von sonderpädagogischen Massnahmen im hochschwelligen Bereich innert zehn Tagen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 73 VRG

Used to determine that the costs of the proceedings are borne by the appellant.

Art. 95 Abs. 4 Schulgesetz (SchulG; BR 421.000)

The provision governing the appealability of the administrative decision concerning high-level special education measures, which was implicitly used to uphold the admissibility of the appeal.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

U 22 16

1. Kammer

Vorsitz Audétat RichterInnen Racioppi und von Salis Aktuarin ad hoc Engler

URTEIL vom 7. September 2022

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____ gesetzlich vertreten durch B._____ und C._____, Beschwerdeführer

gegen

Amt für Volksschule und Sport, Beschwerdegegner

betreffend Sonderschulung

I. Sachverhalt:

1. Der Schulpädagogische Dienst (SPD) beantragte am 15. Februar 2022 im Einverständnis sämtlicher Beteiligten rückwirkend per 10. Januar 2022 bis zum 31. Juli 2024 die interne Sonderschulung für den in F._____ wohnhaften A._____, Jg. 2008, in der Bergschule D._____.

2. Das Amt für Volksschule (AVS) hiess das Gesuch am 1. März 2022 gut und erliess die entsprechende Verfügung für die interne Sonderschulung in der Bergschule D._____ (Durchführungsstelle), welche den früheren Entscheid bezüglich interner Sonderschulung im E._____ in F._____ ersetzte.

3. Die gesetzlichen Vertreter von A._____ (Beschwerdeführer), B._____ und C._____, erhoben am 6. März 2022 Beschwerde gegen die Verfügung des AVS und beantragten, dass die Anordnung der Sonderschulmassnahme in der Bergschule D._____ längstens bis am 31. Juli 2022 dauere. Sie begründeten ihren Antrag damit, dass sich nach anfänglich gutem Einleben in D._____ der psychische Zustand von A._____ verschlechtert habe; sie hätten in Gesprächen mit ihm von diversen Vorfällen erfahren, die ihm sehr zu schaffen machten und auch Angst einjagten. Deshalb seien sie als Eltern zum Schluss gekommen, dass die Bergschule D._____ für ihren Sohn nur als kurzfristige Übergangslösung gelten soll und ersuchen deshalb um Reduktion der Massnahme bis längstens 31. Juli 2022.

4. Mit Vernehmlassung vom 29. April 2022 beantragt das AVS die Abweisung der Beschwerde, unter gesetzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen. Am 28. März 2022 habe ein Standortgespräch stattgefunden, bei dem die Schwierigkeiten, Bedenken und Wünsche der Eltern und von A._____ sowie die bisherige Förderung aus Sicht der Durchführungsstelle thematisiert und nächste Schritte vereinbart wurden (vgl. BG-act. 13: Be-

richt SPD vom 7. April 2022). Aus fachlicher Sicht würden aktuell keine Gründe für eine vorzeitige Beendigung der internen Sonderschulung bestehen. Gleichzeitig würden sich die Durchführungsstelle und der SPD darum bemühen, die Durchführung der Massnahme unter Einbezug alle Beteiligten sorgsam zu begleiten und dabei auch deren Zweckmässigkeit und andere angemessene Lösungen zu prüfen.

5. Am 10. Mai 2022 beantragten die Eltern als gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Replik nicht die Aufhebung des Sonderschulstatus, sondern lediglich einen Wechsel des Orts der Beschulung.

Sie hielten fest, dass sich A._____ in der Bergschule D._____ nicht wohlfühle und er nicht dorthin passe. Die Beschwerdeführer machten sich Sorgen um die weitere Entwicklung ihres Kindes. Konkret sei A._____ von älteren Schülern mehrfach bedroht worden, auch mit einem Messer, ausserdem sei er geschlagen und körperlich attackiert worden. Ein Betreuer habe festgestellt, dass die jüngeren Bewohner von den älteren unterdrückt und bedroht würden. Die Vorkommnisse hätten A._____ verstört und bei den Eltern Sorgen ausgelöst.

6. Das AVS hielt in seiner Duplik vom 10. Juni 2022 an seinen Rechtsbegehren fest. Am 30. Mai 2022 habe ein ausserordentliches Standortgespräch mit dem Schüler, den Eltern, einer Betreuungsperson der Durchführungsstelle sowie der zuständigen Schulpsychologin stattgefunden. Aus Sicht der Eltern habe sich die Situation in der Bergschule D._____ nicht verändert; die Eltern und A._____ wünschten sich schnellstmöglich einen Externatsplatz in einer anderen Sonderschule. Der Stellungnahme des SPD vom 7. Juni 2022 (BG-act. 1 zur Replik) kann entnommen werden, dass sich die Schulpsychologin um eine Anschlusslösung bemühe; weil bei den verschiedenen angefragten Institutionen der Sonderschulung im Kanton Graubünden sowie ausserkantonal aktuell keine Plätze frei seien, stehe A._____ bei einzelnen Institutionen auf der Warteliste. Weil die vom AVS

verfügte Sonderschulung in der Bergschule D._____ nur auf der Grundlage eines Berichts und Antrags des SPD und zusätzlich nur dann aufgehoben werden könne, wenn eine nahtlose Anschlusslösung gewährleistet werden könne, was derzeit nicht der Fall sei.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 95 Abs. 4 Schulgesetz (SchulG; BR 421.000) können Verfügungen des Amtes über die Anordnung und Aufhebung von sonderpädagogischen Massnahmen im hochschwelligen Bereich innert zehn Tagen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Frist und Form der (Laien-)Beschwerde geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass;

ebenso wenig die Beschwer. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer (bzw. seine Eltern als Erziehungsberechtigte) berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids auf (Art. 50 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]).

Die Beschwerdelegitimation ist deshalb gegeben. Auf die eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2.1. Im Kanton Graubünden bilden das Schulgesetz und die Schulverordnung die rechtlichen Grundlagen für die sonderpädagogischen Massnahmen.

Gemäss Art. 43 Abs. 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen.

Diese gliedern sich in niederschwellige und hochschwellige Massnahmen (Art. 44 Abs. 1 SchulG). Als niederschwellige Massnahmen gelten insbesondere die Integrative Förderung und die pädagogisch-therapeutischen

Massnahmen (Abs. 2). Als hochschwellige Massnahmen gelten gemäss Abs. 3 u.a. der Unterricht im Rahmen der Sonderschulung (lit. a) und die dazugehörende Betreuung (lit. b). Die hochschwelligen Massnahmen in Kindergarten und Schule werden integrativ und teilintegrativ von den Regelschulen in Zusammenarbeit mit den anerkannten Kompetenzzentren für Sonderschulung umgesetzt. Für die Umsetzung der separativen hochschwelligen Massnahmen ist die Fachstelle Sonderpädagogik/Integration (FSI) zuständig (Richtlinien des AVS über Sonderpädagogische Massnahmen, April 2013 [Richtlinien 2013], Ziff. 1.2 S. 5).

2.2. Auf der Grundlage von Art. 44 Abs. 3 Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; BR 421.100) umfasst der Unterricht im Rahmen der Sonderschulung die Förderung und Schulung von Kindern und Jugendlichen, die dem Unterricht in der Regelschule trotz der niederschwelligen Massnahmen mittelund langfristig nicht zu folgen vermögen. Gestützt auf Art. 44 Abs. 4 Schulverordnung umfasst die dazugehörende Betreuung die Tagesstrukturangebote, den stationären Aufenthalt und die Pflege in Institutionen der Sonderschulung. Sie kann sich auch auf die Betreuung während Wochenenden oder Ferien erstrecken. Der Kanton gewährleistet das sonderpädagogische Angebot und dessen Umsetzung im hochschwelligen Bereich gemäss Art. 47 Abs. 2 SchulG und gestützt auf Art. 48 Abs. 2 SchulG ist das Amt für die Anordnung der sonderpädagogischen Massnahmen im hochschwelligen Bereich zuständig. Gemäss Art. 47 Abs. 1 bis 3 Schulverordnung hat der Entscheid über die Durchführung von sonderpädagogischen Massnahmen unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten der Schülerin oder des Schülers sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation zu erfolgen. Die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahmen ist periodisch zu überprüfen und diese sind gegebenenfalls zu ändern oder zu beenden. Die Erziehungsberechtigten sind in das Ent-

scheidungsverfahren betreffend die sonderpädagogischen Massnahmen einzubeziehen.

3. Für die Beurteilung des Sachverhalts durch die FSI sind der Schulpsychologische Bericht vom 7. April 2022 sowie dessen Bestätigung vom 7. Juni 2022 massgebend, zumal der SPD die abklärende und antragstellende Fachstelle des AVS ist und vorliegender Bericht den Bedarf nach Sonderschulung des Beschwerdeführers, die Sicht der Betroffenen, die sonderpädagogische Förderung aus Sicht der Durchführungsstelle, die Beurteilung der Angemessenheit der weiteren internen Sonderschulung in der Bergschule D._____ sowie die nächsten Schritte und die Haltung der Beteiligten aus Sicht des SPD umfasst.

4. Der Sonderschulbedarf des Beschwerdeführers ist durch die Fachstelle bestätigt und durch die Eltern anerkannt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist auf der Grundlage der angefochtenen Verfügung die Sonderschulung im Rahmen der beantragten Dauer durch die bestimmte Durchführungsstelle verbindlich zu leisten bzw. ist die Sonderschule durch den Verfügungsadressaten am Durchführungsort zu besuchen. Die Durchführungsstelle ist somit ein zwingend notwendiger Bestandteil der angefochtenen Verfügung, weil sie die Durchführung der Sonderschulung erst ermöglicht. Deshalb gibt es keinen 'Sonderschulstatus' ohne eine durch die Amtsverfügung als zuständig erklärten Durchführungsstelle. Ohne Antrag des SPD und nahtloser Anschlusslösung in einer geeigneten neuen Durchführungsstelle kann deshalb die bestehende Massnahme von Gesetzes wegen nicht aufgehoben oder zeitlich verkürzt werden. Durch eine vorzeitige Beendigung der strittigen Massnahme per 31. Juli 2022 (oder auch zu einem späteren Zeitpunkt) ohne entsprechende Anschlusslösung könnte die weitere Sonderschulung nicht gewährleistet werden und der Beschwerdeführer würde ab August 2022 (oder zu einem späteren Zeitpunkt) wieder zum Regelschüler, was unbestrittenermassen nicht sachge-

recht wäre. Unter diesen Umständen muss zuerst eine neue Durchführungsstelle gefunden werden, bevor die angefochtene Verfügung inhaltlich angepasst werden kann.

5. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten gemäss Art. 73 VRG zu Lasten des Beschwerdeführers bzw. je hälftig zu Lasten von B._____ und C._____ als gesetzliche Vertretung und unter solidarischer Haftung.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von CHF 500.--

- und den Kanzleiauslagen von CHF 200.-- zusammen CHF 700.--

gehen zulasten von A._____, gesetzlich vertreten durch B._____ und C._____, welche die Verfahrenskosten je hälftig und unter solidarischer Haftung zu tragen haben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]