Dismissal for Procedural Defects in Social Assistance Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual challenged a municipal decision regarding the reduction of social assistance payments based on belonging to a COVID-19 risk group, filing an appeal that initially lacked clarity regarding the intent to appeal and the specific legal request. The Administrative Court granted the appellant a deadline to remedy these procedural defects, but as the appellant failed to respond to this notice, the court dismissed the appeal and closed the proceedings, reasoning that the failure to address the deficiencies manifested a loss of substantive interest in a decision, and consequently ordered the appellant to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 9 Abs. 2 GOG, Art. 73 Abs. 1 VRG, Art. 78 Abs. 2 VRG; Dismissal for Procedural Defects in Social Assistance Appeal: The Administrative Court granted the appellant a deadline to remedy these procedural defects, but as the appellant failed to respond to this notice, the court dismissed the appeal and closed the proceedings, reasoning that the failure to address the deficiencies manifested a loss of substantive interest in a decision, and consequently ordered the appellant to bear the court costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to justify the dismissal of the proceedings due to the loss of the legally relevant interest.
Basis for imposing court costs on the losing party (the appellant).
Basis for denying party compensation to the successful municipality.
Volltext
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
U 20 57
2. Kammer
Einzelrichterin von Salis
URTEIL
vom 25. Juni 2020
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____, Beschwerdeführer gegen
Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin
betreffend Sozialhilfe
1. Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 entschied die Gemeinde X._____ für A._____ über die Unterstützungshöhe während der Verhinderung zur Erzielung eines Erwerbseinkommens im B._____ Graubünden aufgrund der Angehörigkeit zu einer Risikogruppe gemäss Covid-19-Verordnung des Bundes.
2. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 5. Juni 2020 Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend Verwaltungsgericht) und stellte den Antrag, die Kürzung sei zu unterlassen und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen; unter Kostenund Entschädigungsfolgen.
3. Das Verwaltungsgericht eröffnete das Verfahren U 20 57. Da die Eingabe, welche am 8. Juni 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangen war, den gesetzlichen Anforderungen für die Einleitung Beschwerdeverfahrens (unklarer Anfechtungswille; unklares Rechtsbegehren) nicht genügte, setzte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2020 eine Frist bis 22. Juni 2020 zur Behebung der Mängel. Es teilte mit, dass bei ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.
4. Bis dato (25. Juni 2020) blieb die Aufforderung des Verwaltungsgerichts unbeantwortet.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 9 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG; BR 173.000) leiten die Vorsitzenden oder die von ihnen bezeichneten Richterinnen oder Richter als Instruktionsrichterinnen oder Instruktionsrichter die Verfahren bis zum Entscheid und treffen nötigenfalls vorsorgliche Verfügungen. Sie schreiben das Verfahren als erledigt ab, wenn im Laufe des Verfahrens das
rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid insbesondere wegen Rückzug, Anerkennung oder Vergleich wegfällt (Art. 9 Abs. 2 GOG).
2. Gemäss Art. 38 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BR 370.100) sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde.
3. Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass der Beschwerdeführer auf das Schreiben der Instruktionsrichterin vom 9. Juni 2020 nicht reagierte und somit die angesetzte Frist zur Behebung der Mängel seiner Eingabe ungenutzt verstreichen liess. Dies hat androhungsgemäss einen Nichteintretensentscheid und eine Abschreibung des Verfahrens U 20 57 zur Konsequenz, weil das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid weggefallen ist, wenn sich eine Partei trotz Aufforderung nicht um das Verfahren kümmert, indem sie Nachfristen ungenutzt verstreichen lässt und dadurch ihr Desinteresse am Verfahren manifestiert.
4. Nach Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Vorliegendenfalls rechtfertigt sich, A._____ eine Staatsgebühr von Fr. 100.— zu auferlegen, da er ein Verfahren in Gang setzte, ohne sich mit den rechtlichen Anforderungen an eine Beschwerde auseinanderzusetzen und sich über den Fortgang des Verfahrens zu kümmern. Der Gemeinde X._____ wird keine Parteientschä-
digung zugesprochen, das sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Eingabe vom 5. Juni 2020 wird nicht eingetreten und damit das Verfahren U 20 57 als infolge Wegfalls des rechtserheblichen Interesses erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 100.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 122.-- zusammen Fr. 222.--
gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]