Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 2020 17 • VG GR U 2020 17 KI-generiert

Cost Allocation Following Family Reunification Appeal Victory

Geschäftsnummer U 2020 17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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Following the Federal Supreme Court's decision to uphold an appeal concerning family reunification, which overturned a previous cantonal administrative court ruling and ordered the cantonal authority to issue a residence permit, the present administrative court was tasked with reallocating the costs and indemnities for the preceding legal proceedings as mandated by the higher court. The court reasoned that, based on the outcome where the appealing party ultimately prevailed, the cantonal Department for Justice, Security and Health must bear the total court costs of CHF 2,044 from the administrative court proceedings, and must also compensate the appellant for necessary legal expenses, awarding an extrajudicial indemnity of CHF 5,269.20, applying a previously agreed-upon hourly rate for the successful representation.

Legislator-Regeste

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Art. 67 BGG, Art. 78 Abs. 1 VRG, Art. 3 Abs. 1 HV, Art. 73 Abs. 1 VRG; Cost Allocation Following Family Reunification Appeal Victory: The court reasoned that, based on the outcome where the appealing party ultimately prevailed, the cantonal Department for Justice, Security and Health must bear the total court costs of CHF 2,044 from the administrative court proceedings, and must also compensate the appellant for necessary legal expenses, awarding an extrajudicial indemnity of CHF 5,269.20, applying a previously agreed-upon hourly rate for the successful representation.

Schlagwörter

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Familiennachzug Anwaltshonorar Kostenverlegung Verwaltungskosten Aufenthaltsbewilligungen Sicherheitsleistung Familiennachzug | Fremdenpolizei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 78 Abs. 1 VRG

Applied to order the substitution of necessary costs to the prevailing party (Beschwerdeführerin) by the losing party (Beschwerdegegner).

Art. 73 Abs. 1 VRG

Applied as the general rule for determining which party bears the court costs, resulting in costs being charged to the losing party (Beschwerdegegner).

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

U 20 17

1. Kammer

Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis Aktuar Gross

URTEIL

vom 7. April 2020

in der Streitsache

A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Beschwerdeführerin gegen

Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug (Kostenentscheid)

Mit Urteil des Bundesgerichts 2C_1070/2018 vom 3. Februar 2020 wurde die Beschwerde von A._____ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 23. Oktober 2018 (U 18 12) in Sachen Familiennachzug gutgeheissen und das betreffende Verwaltungsgerichtsurteil aufgehoben (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs des Bundesgerichts). Das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden wurde angewiesen, B._____ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (Ziff. 2 Dispositiv). Gerichtskosten wurden keine erhoben (Ziff. 3 Dispositiv). Für das bundesgerichtliche Verfahren hatte der Kanton Graubünden die Beschwerdeführerin mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen (Ziff. 4 Dispositiv). Zur Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen der vorangegangenen Verfahren wurde die Sache an die Vorinstanz – also an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden - zurückgewiesen (Ziff. 5 Dispositiv).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid nur aufheben oder die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neubeurteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]; vgl. auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1640). Dabei kann das Bundesgericht gemäss Art. 67 BGG auch die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.

Es weist die Angelegenheit dabei entweder an die Vorinstanz zurück, damit diese über die Kostenverteilung entscheidet, oder entscheidet selbst (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1658). Bei einer Rückweisung sind die

Ausführungen und Anweisungen des Bundesgerichts für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1158, Rz.1643).

2.1. Laut der verbindlichen Anordnung des Bundesgerichts sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten und die aussergerichtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren U 18 12 vor dem Verwaltungsgericht sowie die vorangegangenen Verfahren (Amt für Migration und Zivilrecht [AMZ] und Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit [DJSG]) neu zu verlegen.

2.2. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten aus dem vorangehenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren U 18 12 von total Fr. 2'044.-- (bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- und den Kanzleiauslagen von Fr. 544.--) gehen demnach entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens praxisgemäss neu zulasten des unterliegenden Beschwerdegegners (DJSG), wobei die erhobenen Kosten für das (verwaltungsinterne) Verfahren vor dem AMZ darin mitenthalten und abgegolten sind. Der Kanton Graubünden (DJSG) hat somit die entstandenen Gerichtskosten von Fr. 2'044.-- zu entrichten.

2.3. Nach Art. 78 Abs. 1 VRG ist die unterliegende Partei zudem verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Aufgrund des Ausgangs des Bundesgerichtsverfahrens mit Gutheissung der Beschwerde, Obsiegen der Beschwerdeführerin und Aufhebung des entsprechenden Verwaltungsgerichtsurteils U 18

12 ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin daher praxisgemäss zulasten des Beschwerdegegners (DJSG) eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen. Dabei ist grundsätzlich auf die von Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin eingereichte Honorarnote vom 25.

Februar 2020 in der Höhe von Fr. 5'269.20 abzustellen (bestehend aus:

Arbeits-/Zeitaufwand 19 Std. à Fr. 250.--/Std. [Fr. 4'750.--], zzgl. Kleinspesen 3 % [Fr. 142.50] und Mehrwertsteuer [MWST] 7.7 % [Fr. 376.70]). Eine Honorarvereinbarung nach Art. 4 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) wurde bereits zusammen mit der Anwaltsvollmacht vom

17. Oktober 2017 im Verfahren vor dem AMZ eingereicht (vgl. Vorakten act. IA/17), weshalb die Honorarnote nicht auf den üblichen Stundenansatz von Fr. 240.-- nach Art. 3 Abs. 1 HV zu kürzen ist, sondern zu Recht ein Stundenansatz von Fr. 250.-- in Rechnung gestellt wurde. Im Umfang von Fr. 5'269.20 hat der Beschwerdegegner (DJSG) der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens U 18 12 vor Verwaltungsgericht von total Fr. 2'044.-- gehen zulasten des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden.

2. Aussergerichtlich hat das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden A._____ mit Fr. 5'269.20 (inkl. MWST) zu entschädigen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]