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U 2020 102 • VG GR U 2020 102 KI-generiert

Cost Recalculation Following Successful Federal Appeal in Family Reunification Case

Geschäftsnummer U 2020 102
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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Following a Federal Supreme Court decision that overturned a prior ruling and ordered the granting of a residence permit for family reunification, the Administrative Court was tasked with reallocating the costs and fees from the prior cantonal court proceedings. The court reasoned that since the challenger's appeal was successful before the Federal Court, the previous allocation of costs favoring the canton and granting the appellant free legal aid must be reversed; consequently, the Fr. 1,500 court costs were shifted to the canton, and the appellant was awarded a party indemnity of Fr. 2,500, reflecting a 20% increase over the previous rate, while the regulation of costs for the initial administrative appeal procedure was remanded back to the relevant cantonal department.

Legislator-Regeste

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Art. 67 BGG, Art. 73 Abs. 1 VRG, Art. 78 VRG; Cost Recalculation Following Successful Federal Appeal in Family Reunification Case: The court reasoned that since the challenger's appeal was successful before the Federal Court, the previous allocation of costs favoring the canton and granting the appellant free legal aid must be reversed; consequently, the Fr. 1,500 court costs were shifted to the canton, and the appellant was awarded a party indemnity of Fr. 2,500, reflecting a 20% increase over the previous rate, while the regulation of costs for the initial administrative appeal procedure was remanded back to the relevant cantonal department.

Schlagwörter

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Familiennachzug Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Verwaltungskosten Kostenverlegung Neuberechnung des Kindesunterhalts Aufenthaltsbewilligungen Familiennachzug (Kostenentscheid) | Fremdenpolizei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 78 VRG

Used to justify the granting of a party compensation to the appellant.

Art. 73 Abs. 1 VRG

Used to justify shifting the burden of court costs onto the Canton Graubünden (DJSG).

Art. 67 BGG

Cited in the reasoning as the basis allowing the Federal Supreme Court to reallocate costs from the previous proceedings, which underpins the current ruling on costs.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

U 20 102

1. Kammer

Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis Aktuar Gross

URTEIL

vom 27. Oktober 2020

in der Streitsache

A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann, Beschwerdeführer gegen

Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug (Kostenentscheid)

Mit Urteil des Bundesgerichts 2C_35/2019 vom 15. September 2020 wurde die Beschwerde von A._____ und B._____ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 13. November 2018 (U 18 33)

in Sachen Familiennachzug gutgeheissen; das Bundesgericht hob das betreffende Verwaltungsgerichtsurteil auf und das Amt für Migration und Zivilwesen des Kantons Graubünden angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (Ziff. 4 Dispositiv). Für das bundesgerichtliche Verfahren hatte der Kanton Graubünden den Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen (Ziff. 4 Dispositiv).

Zur Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens wurde die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen (Ziff. 5 Dispositiv).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid nur aufheben oder die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neubeurteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]; vgl. auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1640). Dabei kann das Bundesgericht gemäss Art. 67 BGG auch die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.

Es weist die Angelegenheit dabei entweder an die Vorinstanz zurück, damit diese über die Kostenverteilung entscheidet, oder entscheidet selbst (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1658). Bei einer Rückweisung sind die Ausführungen und Anweisungen des Bundesgerichts für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1158, Rz.1643).

2. Laut der verbindlichen Anordnung des Bundesgerichts sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten und die aussergerichtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren U 18 33 vor dem Verwaltungsgericht neu zu verlegen.

3. Im Urteil U 18 33 hat das Verwaltungsgericht die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Beschwerdeführer die Gerichtskassen übernehmen lassen.

Weiter wurde der auf Kosten des Staates bestellte Rechtsvertreter der Beschwerdeführer aussergerichtlich pauschal mit Fr. 2'000.-- (inkl. MWST)

entschädigt.

4. Mit dem bundesgerichtlichen Urteil werden Obsiegen und Unterliegen im vorinstanzlichen Verfahren vertauscht. Zudem liegt kein Fall der unentgeltlichen Prozessführung mehr vor. Deshalb gehen die Gerichtskosten neu in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VRG im Umfang von Fr. 1'500.-- neu zu Lasten des Kantons Graubünden (DJSG). Neu ist den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 78 VRG). Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist weder eine Honorarvereinbarung noch eine Honorarrechnung eingegangen. Bei der Zusprechung von pauschal Fr. 2'000.-

- (inkl. MWST) ist das Gericht von einem Stundenansatz von Fr. 200.-- ausgegangen. Dieser beträgt nunmehr Fr. 240.--, also 20% mehr. Das Gericht rundet daher ermessensweise die Parteientschädigung um diese 20% auf und spricht neu pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. MWST und Spesen) als Entschädigung zu. In Bezug auf das Verwaltungsbeschwerdeverfahren kann das streitberufene Gericht die Kosten regeln oder die Sache an die Vorinstanz (DJSG) zurückweisen, damit diese das selber macht. Im konkreten Fall wird die Sache in diesem Punkt an das DJSG zurückgewiesen, und zwar deshalb, weil das Gericht selber den notwendigen Aufwand im vorinstanzlichen Verfahren weniger gut abschätzen kann und zudem dort ein anderer Anwalt – wenn auch aus derselben Kanzlei – tätig war.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens U 18 33 vor Verwaltungsgericht von total Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (DJSG).

2. Rechtsanwalt Martin Lehmann wird für das Beschwerdeverfahren U 18 33 zu Lasten des Kantons Graubünden (DJSG) eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.-- (inkl. MWST) zugesprochen.

3. Die Sache wird zwecks Neuverlegung der Verfahrensund Parteikosten im Verwaltungsbeschwerdeverfahren an das DJSG zurückgewiesen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]