Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 2019 85 • VG GR U 2019 85 KI-generiert

Social Assistance Recipient Appeal Regarding Unapproved Trip Abroad and Benefit Reduction

Geschäftsnummer U 2019 85
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant, a recipient of social assistance who had previously been granted approval with a partial reduction of benefits for a prior trip abroad, appealed a decision to cut his monthly support by three-quarters of his basic needs for July 2019 after he traveled abroad to visit family without waiting for approval, despite having indicated in his request that he would incur no costs during the absence. The court upheld the reduction, reasoning that the appellant acted inconsistently by claiming no expenses while demanding full basic support for the month of absence; furthermore, because the appellant did not meet the requirements under the relevant social assistance guidelines for a leave of absence, the municipality's action of approving the trip while only cutting the basic needs allowance was deemed proportionate, especially considering the prior approval and reduction from the 2017 trip, and thus the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG, Art. 2 UG, Art. 78 Abs. 2 VRG, Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG, Art. 73 Abs. 1, Keine Kosten erhoben; Social Assistance Recipient Appeal Regarding Unapproved Trip Abroad and Benefit Reduction: The court upheld the reduction, reasoning that the appellant acted inconsistently by claiming no expenses while demanding full basic support for the month of absence; furthermore, because the appellant did not meet the requirements under the relevant social assistance guidelines for a leave of absence, the municipality's action of approving the trip while only cutting the basic needs allowance was deemed proportionate, especially considering the prior approval and reduction from the 2017 trip, and thus the appeal was dismissed.

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger Leistungskürzung Familienleistungsausgleich Unkosten Dispositiv unerlaubtes Wegbleiben Sozialhilfe | Beschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG

Cited in the reasoning to confirm that the subject of the appeal was a final administrative decision eligible for appeal, although this reference supports the admissibility/subject matter rather than the final merits order.

Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG

Cited in the reasoning to confirm the single-judge jurisdiction based on the case value, supporting the procedural validity of the decision.

Art. 73 Abs. 1

Cited in the reasoning as the general basis for ordering the losing party to bear the costs, which is then modified in the operative part.

Art. 78 Abs. 2 VRG

Cited in the reasoning as the basis for denying party compensation to the prevailing defendant authority.

Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kan- tonales Unterstützungsgesetz; [UG; BR 546.250]

Cited in the reasoning to establish the general principle of subsidiarity underpinning social assistance, which justifies the support reduction.

Art. 2 UG

Cited in the reasoning to establish that the competent authority determines the extent of support based on need.

Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270)

Cited in the reasoning to establish that the SKOS Guidelines serve as the basis for determining the need.

Keine Kosten erhoben.

The operative part explicitly rules on the non-imposition of costs.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

U 19 85

3. Kammer

Einzelrichter Audétat und Raschein als Aktuar ad hoc

URTEIL

vom 13. Januar 2020

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, Beschwerdeführer gegen

Gemeinde O.1._____, Beschwerdegegnerin

betreffend Sozialhilfe

1. A._____ reiste am 19. September 2015 in die Schweiz ein und stellte einen Asylantrag. Nach Bewilligung dieses Antrags zog A._____ am 1. Oktober 2017 nach O.1._____, wo er seither öffentlich unterstützt wird.

2. Mit E-Mail vom 1. Dezember 2017 beantragte der Regionale Sozialdienst O.2._____ im Namen von A._____ der Gemeinde O.1._____, ihm einen Auslandsaufenthalt für die Periode vom 23. Dezember 2017 bis zum 7. Januar 2018 zu genehmigen. Als Zweck des Aufenthaltes wurde der Besuch seiner krebskranken Mutter im Ausland angegeben.

3. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 liess die Gemeinde O.1._____ den Aufenthalt zu, reduzierte aber die finanzielle Unterstützung von A._____ für den Monat Januar um Fr. 377.50. In der Folge trat A._____ die Reise nicht an, worauf die Gemeinde die monatliche Unterstützung nicht kürzte.

4. Mit E-Mail vom 25. Juni 2019 ersuchte der Regionale Sozialdienst O.2._____ erneut um einen Auslandsaufenthalt für A._____, diesmal für den Zeitraum vom 3. bis 24. Juli 2019 um seine Mutter und andere Familienangehörigen zu besuchen. Ohne den Entscheid der Gemeinde O.1._____ abzuwarten, trat A._____ seine beabsichtigte Reise an.

5. Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 kürzte die Gemeinde O.1._____ die monatliche Unterstützung von A._____ um Fr. 739.50, was drei Vierteln seines monatlichen Grundbedarfs entspricht.

6. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

mit Eingabe vom 8. August 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der Kürzung seines monatlichen Grundbedarfs für die Dauer seines Auslandaufenthaltes. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.

7. Die Gemeinde O.1._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) liess sich am 27. August 2019 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete ihren Antrag damit, dass beim Beschwerdeführer die einschlägigen Regelungen in den SKOS-Richtlinien für Auslandund Erholungsaufenthalte nicht anwendbar seien. Dennoch sei dessen Reise unter Anrechnung der anfallenden Wohnund allfälligen Gesundheitskosten bewilligt worden. Somit sei - wie bereits beim Gesuch im Jahr 2017 - eine Kürzung nur beim Grundbedarf für den Monat Juli 2019 vorgenommen worden, und zwar im Umfang der Auslandabwesenheit von A._____.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der Gemeinde O.1._____ vom 17. Juli 2019 betreffend öffentliche Unterstützung. Die angefochtene Verfügung stellt nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die monatliche Unterstützung des Beschwerdeführers zu Recht gekürzt hat- Gemäss der Verfügung vom 17. Juli 2019 betrifft die Kürzung drei Viertel des monatlichen Grundbedarfs für Juli 2019, was einen Betrag von Fr. 739.50 ergibt. Da der Streitwert somit unter Fr. 5000.- - liegt und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG), ist die Einzelrichter-Zuständigkeit gegeben.

2. Nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz; [UG; BR 546.250] ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfeleistung, d.h. diese muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (PVG 2009 Nr. 18 E.3c; vgl. auch Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden [Sozialhilfegesetz; BR 546.100]; Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, Diss., Basel 2011, S. 114). Das Subsidiaritätsprinzip betont den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt vom Ansprecher, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen werden können (vgl. BGE 139 I 218 E.3.3, 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Nach Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Als Grundlage für die Bestimmung des Bedarfs dienen nach Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG;

BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe.

3. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die monatliche Unterstützung für den Monat Juli 2019 mittels Verfügung um drei Viertel des Grundbedarfs gekürzt. Im Folgenden ist daher die Zulässigkeit dieser Kürzung zu beurteilen.

4.1. Eine Kürzung der Sozialhilfe als verwaltungsrechtliche Sanktion ist im Allgemeinen nur dann zulässig, wenn sie von der zuständigen Behörde unter Anwendung einer gesetzlichen Grundlage verhängt wird. Zudem ist vorausgesetzt, dass die Verfügung, welche die Sanktion begründet, auch vollstreckbar ist und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet wurde.

Weiter gilt, dass Sanktionen regelmässig erst nach vorgängiger Androhung verhängt werden dürfen (Hänzi, a.a.O., S. 148 f.; SKOS-Richtlinien A.8.2).

Der Beschwerdeführer ersuchte durch den Regionalen Sozialdienst O.2._____ am 25. Juni 2019 um einen dreiwöchigen Auslandaufenthalt in Äthiopien zum Besuch seiner Familie. Im Gesuch wurde festgehalten, dass ihm für die Dauer des Aufenthaltes keine Kosten anfallen würden. Die Beschwerdegegnerin durfte also bei der Prüfung des Gesuchs davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer für die Zeit seiner Auslands-Abwesenheit keine Auslagen haben würde. Der Beschwerdeführer verhält sich zudem widersprüchlich, wenn er einerseits im Gesuch darlegen lässt, dass für ihn während seines Auslandaufenthaltes keine Kosten anfallen würden und er gleichzeitig den Grundbedarf in der Schweiz für den ganzen Monat Juli 2019 einfordert.

4.2. Gemäss SKOS-Richtlinie C.1.6 werden Urlaubsund Erholungsaufenthalte nur langfristig unterstützten Personen ermöglicht, welche nach Kräften erwerbstätig sind, Betreuungsaufgaben wahrnehmen oder vergleichbare Eigenleistungen erbringen.

Die Beschwerdegegnerin wendet bezüglich der Zulässigkeit der Kürzung ein, dass der Beschwerdeführer gemäss SKOS-Richtlinie C.1.6 gar kein Anrecht auf einen Urlaubsoder Erholungsaufenthalt gehabt hätte, da er die notwendigen Voraussetzungen nicht erfülle. Das Gesuch sei unter Anrechnung der anfallenden Wohnkosten und allfälliger Gesundheitskosten trotzdem bewilligt worden.

Die Voraussetzungen der SKOS-Richtlinie C.1.6 treffen beim Beschwerdeführer tatsächlich nicht zu. Insofern ist es der Beschwerdegegnerin anzurechnen, dass diese die Richtlinien grosszügig zu Gunsten des Beschwerdeführers auslegte. Sie hätte schliesslich neben der Kürzung des Grundbedarfs auch noch Auflagen betreffend die Wohnungskosten erlassen oder das Gesuch gesamthaft abweisen können. Indem die Beschwerdegegnerin ihm lediglich den Grundbedarf kürzte, das Gesuch um Auslandsaufenthalt allerdings trotzdem bewilligte, handelte sie verhältnismässig, da eine Abweisung für den Beschwerdeführer einschneidende Konsequenzen gehabt hätte.

4.3. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass sein Gesuch erst nach dem Antritt seiner Auslandsreise behandelt wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten, hat er dieses Gesuch doch nur wenige Tage vor seiner Abreise gestellt. Zudem musste er die gleichermassen begründete Verfügung auf sein erstes Gesuch im Dezember 2017 kennen und daher davon ausgehen, dass ihm der Grundbedarf wohl auch in einem zweiten Fall gekürzt werden würde. Die angefochtene Verfügung ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

5. Gemäss Art. 73 Abs. 1 hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich allerdings, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

6. Der Beschwerdegegnerin, welche in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]