Repayment of Legal Aid Due to Improved Financial Status
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged an order requiring the repayment of CHF 750 in previously granted free legal aid, arguing his income was limited to social security benefits and the funds were needed for property maintenance and a septic system. The court dismissed the appeal, reasoning that the right to claim repayment arises when the beneficiary's financial situation improves to a degree where free legal aid could no longer be granted, which is determined by the same principles as the initial application, requiring consideration of assets above a necessary reserve ("Notgroschen," generally CHF 15,000 for a single person). Despite the appellant's stated needs, his proven asset base, including substantial securities, made it reasonable for him to repay the costs without jeopardizing his basic economic subsistence.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 77 Abs. 2 VRG, Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG, Art. 77 Abs. 1 VRG, Art. 123 ZPO, Art. 12 Abs. 4 EGzZPO, Art. 29 Abs. 3 BV; Repayment of Legal Aid Due to Improved Financial Status: The court dismissed the appeal, reasoning that the right to claim repayment arises when the beneficiary's financial situation improves to a degree where free legal aid could no longer be granted, which is determined by the same principles as the initial application, requiring consideration of assets above a necessary reserve ("Notgroschen," generally CHF 15,000 for a single person). Despite the appellant's stated needs, his proven asset base, including substantial securities, made it reasonable for him to repay the costs without jeopardizing his basic economic subsistence.
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KI-generiertThe court ordered the appellant to bear the procedural costs.
The court decided that the respondent is not entitled to an extra-judicial compensation.
Volltext
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
U 18 21
3. Kammer
Einzelrichter Racioppi und Paganini als Aktuar
URTEIL
vom 25. Mai 2018
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____, Beschwerdeführer gegen
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
- dass mit Verfügung des Regionalgerichts Plessur vom 3. Februar 2014 dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (URP) im Prozess Nr. 135-2013-865 bewilligt wurde,
- dass mit Verfügung vom 4. April 2018 der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, dem Kanton Graubünden den bevorschussten Betrag von Fr. 750.-- zurückzuzahlen,
- dass der Beschwerdeführer dagegen am 30. April 2018 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung und Absehen auf eine Rückforderung der gewährten URP in der Höhe von Fr. 750.--,
- dass er in der Beschwerde insbesondere ausführte, sein Einkommen sei die AHV; zudem benötige er das Geld auf seinem Mietzinskonto für die Amortisation, die Zinsbelastungen und die Reparaturen des Hauses sowie für die Erstellung einer Kläranlage,
- dass die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragte und insbesondere geltend machte, der Beschwerdeführer verfüge per Ende Februar 2018 über liquide Mittel in der Höhe von Fr. 44'096.35; die Ausgaben für die Kleinkläranlage von Fr. 35'000.-- seien nicht belegt; ausserdem verfüge der Beschwerdeführer über ein Nettovermögen von insgesamt Fr. 283'507.--, weshalb der Rückforderungsanspruch des Kantons Graubünden zu Recht bestehe,
- dass die Behandlung des vorliegenden Rückerstattungsanspruchs bei einem Streitwert von Fr. 750.-- in die Zuständigkeit des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts fällt (Art. 77 Abs. 2 VRG und Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG),
- dass das Gemeinwesen durch das Tragen der URP-Kosten einen Rückforderungsanspruch erhält, welcher eingelöst werden kann, sobald die betreffende Partei in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt (vgl. Art.
77 Abs. 1 VRG sowie Art. 123 ZPO i.V.m. Art. 12 Abs. 4 EGzZPO). Eine derartige Besserstellung liegt vor, wenn dem Betreffenden bei den jetzt
vorliegenden finanziellen Verhältnissen die URP nicht mehr erteilt werden könnte (vgl. MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 176 f.). Ob und in welchem Umfang ein Rückforderungsanspruch gegeben ist, hat somit nach den gleichen Grundsätzen berechnet zu werden, wie wenn durch die gleiche Partei ein Gesuch um URP gestellt würde. Haben sich die Vermögensund Einkommensverhältnisse seit der ursprünglichen Gewährung nachweislich verbessert und könnte die unentgeltliche Rechtspflege heute nicht mehr gewährt werden, besteht eine gesetzliche Rückerstattungspflicht (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich 2016, N 841),
- dass wenn Vermögenswerte vorhanden sind, diese bis auf einen "Notgroschen" für die Rückzahlung der URP-Kosten zu beanspruchen sind. Der Notgroschen, welchem der Charakter einer Notreserve für laufende und künftige Bedürfnisse zukommt, bestimmt sich bei der unentgeltlichen Rechtspflege nicht anhand einer allgemein gültigen Pauschale, sondern ist unter Würdigung der konkreten Umstände zu bemessen, wobei insbesondere den Faktoren Alter und Gesundheit Rechnung getragen wird,
- dass es unverhältnismässig wäre, vom Gesuchsteller für einen normalen Prozess die Zerstörung seiner wirtschaftlichen Basis zu verlangen und ihn dadurch in die Sozialhilfeabhängigkeit abzudrängen. In der Literatur wird dabei die Auffassung vertreten, dass im Normalfall von einem verfassungsrechtlich gebotenen Freibetrag (bzw. Notgroschen) von Fr. 15'000.-- für Alleinstehende auszugehen ist, wobei ein Notgroschen von über Fr. 20'000.-- nur in besonderen Fällen in Frage kommt (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 17 58 vom 10.
April 2018 E.4b m.H.),
- dass der Beschwerdeführer gemäss letzter Steuerdeklaration für das Jahr 2016 (Beilage 6 Beschwerdegegnerin) über ein gesamtes Wertschriftenvermögen von über Fr. 80'916.-- verfügte, darunter Aktien im Wert von über Fr. 50'000.--, die er wohl noch heute besitzt,
- dass insoweit offen bleiben kann, ob er das Geld auf dem Mietzinskonto (Beilage 12c Beschwerdegegnerin) für die kostenmässig nicht belegte Anschaffung der Kläranlage benötigt, denn selbst ohne Vornahme einer Notbedarfsberechnung ist es dem Beschwerdeführer aufgrund des ausgewiesenen Vermögensstandes zumutbar, die genannte Rückforderung zu begleichen,
- dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist,
- dass die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers gehen und der Beschwerdegegnerin eine aussergerichtliche Entschädigung nicht zusteht (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG),
erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 122.-- zusammen Fr. 622.--
gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]