Failure to Remedy Defects in Special Education Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a submission with the Administrative Court regarding a decision about special education, stating a decision was made for their daughter to attend a regular school instead of a special school, but this submission lacked the required elements of an appeal, specifically a formal request, statement of facts, and justification, and failed to enclose the challenged administrative act. The court, acting as a single judge due to the apparent inadmissibility of the appeal, notified the filer of these deficiencies and set a firm ten-day deadline for correction, and since the filer failed to remedy the defects by the deadline, the court ruled not to enter into the merits of the appeal, imposing court costs on the filer.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 38 VRG, Art. 73 Abs. 1 VRG, Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG; Failure to Remedy Defects in Special Education Appeal: The court, acting as a single judge due to the apparent inadmissibility of the appeal, notified the filer of these deficiencies and set a firm ten-day deadline for correction, and since the filer failed to remedy the defects by the deadline, the court ruled not to enter into the merits of the appeal, imposing court costs on the filer.
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KI-generiertThe court decided as a single judge because the appeal was manifestly inadmissible.
The court ordered the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.
Volltext
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
U 17 67
1. Kammer
Einzelrichter Audétat und Gross als Aktuar
URTEIL
vom 14. Juli 2017
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____, Beschwerdeführer gegen
Amt für Volksschule und Sport, Beschwerdegegner
betreffend Erziehung und Kultur (Sonderschulung)
1. Mit Einschreiben vom 26. Juni 2017 (Datum Poststempel; Eingang am 28.
Juni 2017 bei Gericht) wandte sich A._____ ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgendem Wortlaut:
Chur, 26.06.2017
Verfügung des Amtes für Volksschule und Sport
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich und meine Tochter B._____ haben uns dazu entschieden, dass sie die Sonderschule in C._____, Zentrum für Sonderpädagogik nicht besuchen wird.
Sie wird hier in Chur das 10. Schuljahr in der BWS absolvieren.
Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse (mit Unterschrift)
A._____
2. Mit Einschreiben vom 28. Juni 2017 antwortete der zuständige Instruktionsrichter, Verwaltungsrichter Dr. iur. Thomas Audétat, darauf wie folgt:
Ihre Eingabe vom 26. Juni 2017
Sehr geehrter Herr A._____
Ihr Schreiben vom 26. Juni 2017 haben wir erhalten. Gemäss Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) hat eine Beschwerde ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt, eine kurze Begründung und eine Unterschrift zu enthalten. Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt, mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde.
Ihre Eingabe genügt den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen für die Einleitung eines Verfahrens vor Verwaltungsgericht nicht. Insbesondere enthält sie keinen Antrag (Rechtsbegehren), was mit dem angefochtenen Entscheid zu geschehen hat. Weiter fehlen die Darstellung eines Sachverhaltes und eine konzise Begründung, weshalb das Gericht dem Antrag oder den Anträgen entsprechen sollte bzw. inwiefern die Vorinstanz rechtsfehlerhaft entschieden haben sollte. Schliesslich ist Ihrem Schreiben die genannte Verfügung des Amtes für Volksschule und Sport nicht beigelegt, sodass wir nicht sehen können, um was es geht.
Ich sende Ihnen deshalb beigeschlossen eine Kopie Ihrer Eingabe vom
26. Juni 2017 zurück mit der Aufforderung die Beschwerdeschrift im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu ergänzen. Die so verbesserte Eingabe wollen Sie zusammen mit der angefochtenen Verfügung dem Gericht wiederum einreichen.
Für die Behebung dieser Mängel räume ich Ihnen eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen, d.h. eine Frist bis zum 10. Juli 2017 ein. Werden die Mängel bis dahin nicht behoben, kann auf Ihre Eingabe nicht eingetreten werden.
Freundliche Grüsse Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Der Instruktionsrichter (mit Unterschrift)
Dr. iur. Thomas Audétat
Kopie an: Amt für Volksschule und Sport, Chur
3. Auf das Schreiben des Instruktionsrichters vom 28. Juni 2017 mit Fristansetzung bis zum 10. Juli 2017 zur Ergänzung bzw. Nachbesserung der Eingabe (Beschwerde) vom 26. Juni 2017 reagierte A._____ nicht. Bis heute ist denn auch keine aufforderungsgemäss erfolgte Vervollständigung und Präzisierung der Beschwerde beim Gericht eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Bei der Eingabe vom 26. Juni 2017 (hiernach Beschwerde) handelt es sich um ein infolge Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 38 VRG offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weshalb das streitberufene Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet.
2. Anfechtungsobjekt ist hier offenbar eine Verfügung des Amtes für Volksschule und Sport, wogegen A._____ (Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht mitteilte, dass er und seine Tochter entschieden hätten, dass sie die Sonderschule in C._____, Zentrum für Sonderpädagogik nicht besuchen werde, sondern stattdessen das 10. Schuljahr in Chur in der BWS absolvieren werde. Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer unmissverständlich mit, dass die Beschwerde vom 26. Juni 2017 in der eingereichten Form und aufgrund des fehlenden Anfechtungsobjekts (mit Umschreibung des Streitgegenstands) ungenügend sei und darauf nicht eingetreten werden könne, sofern die aufgeführten Mängel (Angabe Rechtsbegehren, kurze Darstellung eines Sachverhalts und Begründung für Antrag/Anträge) nicht innert 10 Tagen (d.h. bis zum 10. Juli 2017) behoben würden. Diese per-
emptorische Ergänzungsund Nachbesserungsfrist hat der Beschwerdeführer aktenkundig ungenutzt verstreichen lassen, weshalb der zuständige Einzelrichter androhungsgemäss nicht auf die Beschwerde eintritt (s.
Fettdruck im Schreiben vom 28.06.2017 in fine).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 200.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 140.-- zusammen Fr. 340.--
gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]