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U 2017 23 • VG GR U 2017 23 KI-generiert

Appeal of Social Assistance Cut Due to Insufficient Condition Fulfillment and Health Status

Geschäftsnummer U 2017 23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal against a municipality's decision to cut social assistance by 30% for six months due to the recipient's insufficient fulfillment of imposed conditions. The court reasoned that the municipality acted improperly by implementing a 30% cut when it had previously threatened only a 15% reduction for non-compliance, and that the decision lacked proper consideration of the recipient's health status, which impacts the feasibility and appropriateness of certain obligations, thus requiring the matter to be returned to the municipality for re-evaluation of the appropriate reduction level based on a thorough assessment of the ongoing health situation and compliance.

Legislator-Regeste

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Art. 43 Abs. 3 VRG, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal of Social Assistance Cut Due to Insufficient Condition Fulfillment and Health Status: The court reasoned that the municipality acted improperly by implementing a 30% cut when it had previously threatened only a 15% reduction for non-compliance, and that the decision lacked proper consideration of the recipient's health status, which impacts the feasibility and appropriateness of certain obligations, thus requiring the matter to be returned to the municipality for re-evaluation of the appropriate reduction level based on a thorough assessment of the ongoing health situation and compliance.

Schlagwörter

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Kürzung der Sozialhilfe Fürsorgegemeinde ungenügende Leistungserbringung missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Revision von Invalidenleistungen sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid Sozialhilfe | Beschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.000)

The court used the power granted by this article to issue a judgment with a brief justification.

Art. 43 Abs. 3 VRG

The court cited this provision to confirm its competence to decide the case as a single judge.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive as 'Art. 66 al. 1 LTF', order 2 implies the imposition of costs by referring to 'reduzierten Gerichtskosten' (reduced court costs), which in the context of Swiss administrative procedure often relates to cost regulations like Art. 66 LTF or equivalent cantonal provisions (here the costs are linked to the outcome, but the specific provision for imposing costs upon the losing party is the key procedural element for the final order).

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI n U 17 23

3. Kammer

Einzelrichter Stecher

URTEIL

vom 9. Juni 2017

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, Beschwerdeführerin gegen

Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin

betreffend Sozialhilfe

1. Das Verwaltungsgericht macht vorliegend von der ihm durch Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.000) eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, wonach es ein Urteil mit einer Kurzbegründung mitteilen kann.

2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert von Fr. 5'000.-- nicht überschritten wird und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (lit. a).

Im vorliegenden Fall geht es um eine Kürzung der monatlichen Sozialhilfe von Fr. 1'050.35 um 30% begrenzt auf einen Zeitraum von sechs Monaten, womit der massgebliche Streitwert unter Fr. 5'000.-- liegt und die einzelrichterliche Kompetenz gegeben ist.

3. Die Beschwerdeführerin wird seit dem 1. August 2016 öffentlich mit monatlich Fr. 1'050.35 unterstützt (Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

30. August 2016). Die Gewährung der Unterstützung wurde an mehrere Auflagen geknüpft. Mit Verfügung vom 10. November 2016 wurde die öffentliche Unterstützung für die Zeit ab 1. November 2016 verlängert, die Auflagen wurden wiederholt und es wurde eine Kürzung der Unterstützung um 15% in Aussicht gestellt, falls den Auflagen nicht nachgekommen werde. Mit Verfügung vom 10. Februar 2017 wurde sodann eine Kürzung der monatlichen Unterstützung ab 1. März 2017 für die Dauer von sechs Monaten um 30% verfügt. Begründet wurde die Kürzung damit, dass die Beschwerdeführerin die verfügten Auflagen nicht oder nur ungenügend erfüllt habe. Die Auflagen wurden erneuert und bei Nichterfüllen eine Kürzung der Unterstützung um 30% angedroht.

4. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin Einsprache und machte insbesondere geltend, dass es nicht zutreffe, dass sie keine einzige der Auflagen erfüllt habe. Sie machte im Weiteren Ausführungen zu den einzelnen Auflagen und ihren unternommenen Anstrengungen. Eine

Kürzung um 30% erweise sich als nicht angemessen. Sollte eine Kürzung als notwendig erachtet werden, dürfe diese wie in der Verfügung vom 10.

November 2016 angedroht höchstens 15% betragen und habe bei Erfüllen – und nicht erst nach einem nicht näher definierten Beobachtungszeitraum – wieder zu entfallen. Die Forderung nach Regelung der Kinderbetreuung sei schliesslich von ihrem Gesundheitszustand abhängig zu machen. Die Beschwerdegegnerin stellte und begründete in ihrer Vernehmlassung den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

5. Nach Art. 11 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) kann die unterstützungspflichtige Gemeinde den Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit bei ungenügenden Integrationsanstrengungen (lit. a) oder Pflichtverletzung (lit. b) um 5 bis 30 Prozent kürzen. Eine Kürzung von 20 bis 30 Prozent ist auf maximal sechs Monate, eine solche bis 19 Prozent auf maximal zwölf Monate zu befristen (Abs.

2). Eine solche verwaltungsrechtliche Sanktion kann also insbesondere ergriffen werden, wenn eine Person nicht bereit ist, eine ihr von der Gemeinde zugewiesene, ihren physischen und psychischen Fähigkeiten entsprechende Arbeit auszuführen oder sie den ihr von der unterstützungspflichtigen Gemeinde auferlegten Pflichten nicht nachkommt. Zwingend notwendig ist sodann eine vorgängige Androhung der Kürzung.

6. Vorliegend ist somit die Beschwerde bereits insofern gutzuheissen, als die Gemeinde eine Kürzung von 15% in Aussicht gestellt hatte, falls die Beschwerdeführerin die ihr auferlegten Auflagen nicht erfülle. Verfügt wurde schliesslich – ohne vorgängige Androhung – und davon abweichend eine Kürzung von 30%. Dieses Vorgehen ist nicht korrekt.

7. Sodann ist es nicht zutreffend, dass die Beschwerdeführerin keine der ihr auferlegten Auflagen erfüllt hätte, insbesondere kann sie nicht sanktioniert

werden für nicht erfüllte Auflagen, deren Nichterfüllen nicht ihr angelastet werden kann. Hinzuweisen ist etwa darauf, dass zwar offenbar immer noch kein bereinigter Unterhaltsvertrag vorliegt. Dieser ist in Bearbeitung, verzögerte sich jedoch aufgrund der geänderten Rechtslage im Unterhaltsrecht. Diese Begründung ist nachvollziehbar und es kann der Beschwerdeführerin diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden. Sodann ergibt sich aus den Akten, dass sie ihrer Auflage nachgekommen und mit der B._____ Kontakt aufgenommen hatte wegen einer möglichen Arbeitsstelle.

Der Gemeinde ist darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht in optimaler Weise nachkommt, insbesondere wäre es ihr in der betreffenden Zeitspanne ohne weiteres möglich gewesen, mit dem Werkbetrieb Kontakt aufzunehmen, wegen der ihr angebotenen Einsatzmöglichkeit. Auch den Nachweis der Arbeitsbemühungen erbrachte sie nicht genügend, eine längere geltend gemachte Krankheit konnte sie nicht mittels Arztzeugnis belegen. Diesbezüglich stellt sich jedoch insbesondere die Frage nach dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Auflagen können selbstredend nur verlangt werden, wenn diese auch zumutbar sind. Offenbar erhielt die Bf über einen längeren Zeitraum hinweg eine Teilrente der Invalidenversicherung. Dem Gericht liegen diesbezüglich jedoch keine Unterlagen vor. Auch aktuell ist die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben in psychiatrischer Behandlung. Aus den Akten lässt sich jedoch nicht entnehmen, wie der aktuelle Gesundheitszustand zu beurteilen ist, womit auch nicht abschliessend beurteilt werden kann, welche Auflagen sich konkret als angemessen und zumutbar erweisen. Insbesondere können aufgrund der Aktenlage auch die Erfolgsaussichten in einem allfälligen neuen IV-Verfahren und damit die Angemessenheit und der Auflage einer erneuten IV-Anmeldung nicht beantwortet werden. Grundsätzlich kann lediglich festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Subsidiaritätsprinzips und der

Schadenminderungspflicht gehalten ist, auch allfällige Versicherungsansprüche geltend zu machen.

Insgesamt ergibt sich somit, dass die Gemeinde eine Kürzung von Sozialhilfeleistungen ordnungsgemäss auch bezüglich der Höhe anzudrohen hat. Im Ausmass von 15% hat sie dies denn auch getan. Sodann hat sie zur Beurteilung der Angemessenheit und Zumutbarkeit der Auflagen den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abzuklären und miteinzubeziehen. Die Beschwerdeführerin hat ihrer Mitwirkungspflicht konsequenter nachzukommen und bei längerer Krankheit ein Arztzeugnis beizubringen.

Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückzuweisen. Die Gemeinde wird zu prüfen haben, ob in welchem Umfang sich eine Kürzung als angemessen erweist.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Angelegenheit wird an die Gemeinde zur Neubeurteilung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

2. Die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 350.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft.

b) Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen. Mit dem begründeten Urteil wird auch die vollumfängliche Staatsgebühr von Fr. 700.-- auferlegt.

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