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U 2017 22 • VG GR U 2017 22 KI-generiert

Late Appeal Dismissed in Academic Assessment Challenge

Geschäftsnummer U 2017 22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant challenged the decision confirming the failure of the assessment stage in a bachelor's program due to insufficient examination grades. The court dismissed the appeal because the appellant filed the challenge two days late, as the mandatory ten-day appeal period, calculated in calendar days following notification of the prior decision, expired two days before the appellant submitted the appeal to the postal service.

Legislator-Regeste

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Art. 43 Abs. 1 VRG, Art. 43 Abs. 2 VRG, Art. 31 GHF, Art. 7 VRG, Art. 7 Abs. 1 VRG, Art. 8 Abs. 1 VRG; Late Appeal Dismissed in Academic Assessment Challenge: The court dismissed the appeal because the appellant filed the challenge two days late, as the mandatory ten-day appeal period, calculated in calendar days following notification of the prior decision, expired two days before the appellant submitted the appeal to the postal service.

Schlagwörter

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endgültiges Nichtbestehen Eröffnung des Entscheids verspätete Einreichung von Urkunden verspätete Einwendungen Prüfungsreglement Anfechtung der Löschung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31 GHF

The appeal was not accepted because the appeal period prescribed by this article was not met.

Art. 73 Abs. 1 VRG

Used as the basis for imposing court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

U 17 22

1. Kammer

Einzelrichter Audétat und Gross als Aktuar

URTEIL

vom 24. Februar 2017

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, Beschwerdeführer gegen

B._____, Beschwerdegegnerin

betreffend Erziehung und Kultur (Nichtbestehen Assessment-Stufe Bachelorstudiengang C._____ an der B._____)

1. A._____ belegte den Bachelorstudiengang C._____ an der B._____. Bei den Prüfungen in den Studienfächern Bauchemie und Mathematik 1A und 2A erzielte er ungenügende Noten (2.5/ 3.0/3.0); zudem wurde im Studienfach Grundlagen Entwurf seine Semesterarbeit mit der ungenügenden Note 3.0 beurteilt. Damit galt die Assessment-Stufe als nicht bestanden.

2. Die am 12. September 2016 gegen diese Notengebungen eingereichte Beschwerde wies der Hochschulrat mit Entscheid vom 2. Februar 2017 (mitgeteilt: 9. Februar 2017) ab. Dieser Beschwerdeentscheid wurde A._____ am Freitag, 10. Februar 2017 zugestellt.

3. Mit Schreiben vom 20. Februar 2017, welches am 22. Februar 2017 der Post übergeben wurde, erhob A._____ (Beschwerdeführer) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er die Neubeurteilung seiner Entwurfsarbeit.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist.

Um auf ein Rechtsmittel überhaupt inhaltlich eintreten zu können, ist es unerlässlich, dass alle verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Beschwerde korrekt erfüllt wurden, andernfalls das eingelegte Rechtsmittel offensichtlich als unzulässig zu taxieren ist. Die Beantwortung dieser Rechtfrage (Vorliegen der formellen Anspruchsvoraussetzungen) fällt daher in den Kompetenzbereich des Einzelrichters, weshalb hier weder eine Dreier-Besetzung (Art. 43 Abs. 1 VRG; ist der Regelfall) noch eine Fünfer-Besetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) erforderlich ist.

2. a) Anfechtungsobjekt ist hier der Beschwerdeentscheid des Hochschulrates vom 2. Februar, eingeschrieben mitgeteilt am 9. Februar 2017 (Poststempel) sowie postalisch zugestellt am Freitag 10. Februar 2017, worin dem Beschwerdeführer das 'Nichtbestehen' der Assessment-Stufe im Bachelorstudiengang C._____ infolge zu vieler ungenügender Prüfungsnoten mitgeteilt wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

20. Februar – der Schweizerischen Poststelle nachweislich eingeschrieben [aber erst] am 22. Februar 2017 (Poststempel) zum Versand übergeben – Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Neubeurteilung der Entwurfsarbeit bzw. Überprüfung der Noten.

b) Gemäss Art. 31 des Gesetzes über Hochschulen und Forschung (GHF;

BR 427.200) gilt für Entscheide von Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft betreffend Nichtzulassung zum Studium, Ausscheiden während des Studiums und Nichtbestehen des Studiums für den Weiterzug nach Ausschöpfung des schulinternen Rechtsmittelverfahrens eine Frist von 10 Tagen für das Einreichen einer Beschwerde am Kantonalen Verwaltungsgericht. Die Beschwerdegegnerin (B._____) ist eine solche Schule mit kantonaler Trägerschaft. Das Nichtbestehen der Assessment-Stufe im Bachelorstudiengang C._____ ist ein Nichtbestehen des Studiums im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung. Zudem hat der Beschwerdeführer den schulinternen Rechtsmittelweg ausgeschöpft. Art. 31 GHF ist damit anwendbar, es gilt eine Rechtsmittelfrist von 10 Tagen.

c) Der Beschwerdeführer hat ebenfalls um diese Frist gewusst, beschwert er sich doch eingangs der Beschwerde über die kurze Frist, welche es einem arbeitstätigen Beschwerdeführer schwer mache, die nötigen Abklärungen zu treffen und einen ordentlichen Rekurs einzureichen. Der Beschwerdeführer irrt aber offensichtlich in der Berechnung der 10-tägigen

Frist, wenn er von 10 'Arbeitstagen' spricht. Rechtsmittelfristen berechnen sich nie nach Arbeitsbzw. Werktagen (vgl. etwa Art. 7 VRG). Dass sich die Frist nach Arbeitstagen berechne, findet auch im vorliegenden Fall nirgends eine Stütze, etwa in einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung.

d) Wenn der Entscheid der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am Freitag, 10. Februar 2017 zugestellt worden ist, beginnt die 10-tägige Rechtsmittelfrist am folgenden Tag zu laufen, mithin am Samstag, 11.

Februar 2017 (vgl. Art. 7 Abs. 1 VRG). Der letzte Tag der Frist war somit der Montag, 20. Februar 2017. An diesem Tag hätte die Beschwerde einer schweizerischen Poststelle (etc.) übergeben werden müssen (s. Art. 8 Abs. 1 VRG). Das Datum und die Unterschrift auf der Beschwerde selber gelten nicht als Fristeinhaltung. Indem der Beschwerdeführer seine Eingabe aktenkundig aber erst am 22. Februar 2017 der Schweizerischen Post übergeben hat, hat er die 10-tägige Beschwerdefrist nicht eingehalten bzw. die in Art. 31 GHF vorgeschriebene Anfechtungsfrist um zwei Tage verpasst.

e) Ein Wiederherstellungsgrund der versäumten Frist nach Art. 10 VRG wird vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch ist ein solcher aufgrund des festgestellten Geschehensablaufes ersichtlich oder vorstellbar.

f) Auf die Beschwerde kann somit bereits infolge (offensichtlich) verpasster Anfechtungsfrist für die Beschwerde vor Gericht nicht eingetreten werden.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei es sich hier rechtfertigt, die Staatsgebühr lediglich auf Fr. 200.-- festzusetzen.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 200.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 122.-- zusammen Fr. 322.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]