Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 2017 110 • VG GR U 2017 110 KI-generiert

Canton Expropriation Commission Disqualification Appeal Dismissed

Geschäftsnummer U 2017 110
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court considered a request for the disqualification of an entire expropriation commission regarding a procedure initiated by the Canton for the expropriation and urgent taking of possession of the petitioner's land parcels. The court determined that jurisdiction for the challenge lay with the administrative court because the request targeted all members of the commission, and concluded that the petitioner failed to credibly substantiate any grounds for disqualification under the relevant statutes, rejecting specific claims regarding professional activities, co-ownership, public employment, and board membership of the commission members as not demonstrating actual interest or potential conflicts pertaining to the parcels under review, thus dismissing the objection and remitting the case to the commission for continuation.

Legislator-Regeste

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Art. 6c Abs. 1 lit. d VRG, Art. 6b Abs. 3 VRG, Art. 6a Abs. 1 lit. a–e VRG, Art. 6a Abs. 1 lit. f VRG, Art. 73 Abs. 1 VRG, Art. 78 Abs. 2 VRG; Canton Expropriation Commission Disqualification Appeal Dismissed: The court determined that jurisdiction for the challenge lay with the administrative court because the request targeted all members of the commission, and concluded that the petitioner failed to credibly substantiate any grounds for disqualification under the relevant statutes, rejecting specific claims regarding professional activities, co-ownership, public employment, and board membership of the commission members as not demonstrating actual interest or potential conflicts pertaining to the parcels under review, thus dismissing the objection and remitting the case to the commission for continuation.

Schlagwörter

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Zuständigkeitsgründe Enteignung administrative Entlassung Ausstandsverfahren Rückzug des Rechtsbegehrens verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Ausstandsgesuch (gesamte Enteignungskommission) | Verfahrensrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6c Abs. 1 lit. d VRG

Used to establish the administrative court's jurisdiction to rule on the challenge when all commission members are challenged.

Art. 73 Abs. 1 VRG

Basis for ordering the unsuccessful petitioner to bear the court costs.

Art. 78 Abs. 2 VRG

Applied to deny an award of party compensation to the opposing party (the commission) as it prevailed in its official capacity.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

U 17 110

4. Kammer

Vorsitz Racioppi RichterIn Meisser, Moser Aktuar Paganini

URTEIL

vom 6. Februar 2018

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, Gesuchsteller gegen

Enteignungskommission, Gesuchsgegnerin

Bau-, Verkehrsund Forstdepartement Graubünden, Beigeladener und

B._____, Beigeladene

betreffend Ausstandsgesuch (gesamte Enteignungskommission),

wird nach Einsichtnahme in das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 3. Dezember 2017; in die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 6. Dezember 2017; in die Stellungnahmen des Beigeladenen vom 4. Januar 2018 und des Gesuchstellers vom 7. Januar 2018; in die miteingereichten Akten sowie in Erwägung,

- dass der Kanton Graubünden, vertreten durch den Beigeladenen, am 9.

November 2017 die Gesuchsgegnerin um Durchführung des Schätzungsverfahrens gegen den Gesuchsteller, Eigentümer der Parzellen

150 und 841, X._____, ersuchte und gleichzeitig die vorzeitige Besitzeseinweisung beantragte,

- dass am 23. November 2017 die Gesuchsgegnerin die Betroffenen zu einer Verhandlung, angesetzt für den 21. Dezember 2017, vorlud und gleichzeitig ihre Zusammensetzung bekannt gab mit dem Hinweis, dass Ausstandseinreden gegen einzelne Mitglieder der Kommission innert 10 Tagen beim Kommissionspräsidenten zu erheben seien,

- dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 3. Dezember 2017 beim Kommissionspräsidenten eine Ausstandseinrede gegen ihn und die beiden weiteren Mitglieder der Gesuchsgegnerin wegen Befangenheit erhob,

- dass der Kommissionspräsident mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 das erwähnte Ausstandsbegehren dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weiterleitete mit den Anträgen, die Enteignungskommission eines anderen Enteignungskreises für dessen Behandlung für zuständig zu erklären bzw. eventualiter das Ausstandsbegehren durch das Verwaltungsgericht als Aufsichtsbehörde beurteilen zu lassen,

- dass die betreffende Ausstandseinrede gegen sämtliche Kommissionsmitglieder gerichtet ist, weshalb keiner der in Art. 6c Abs. 1 lit. a–c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100)

angeführten Kompetenztatbestände vorliegt und damit das Verwaltungsgericht nach Art. 6c Abs. 1 lit. d VRG zu deren Beurteilung zuständig ist,

- dass Ausstandsgründe substantiiert vorzubringen und die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (vgl. Art. 6b Abs. 3 VRG; Urteil des Bundesgerichts 5A_205/2017 vom 11. Mai 2017 E.3 m.H.),

- dass der Gesuchsteller weder im Ausstandsgesuch vom 3. Dezember 2017 noch in der ergänzenden Stellungnahme vom 7. Januar 2018 glaubhaft machen kann, inwiefern ein Ausstandsgrund gemäss Art. 6a Abs. 1 lit. a–e VRG bzw. aufgrund anderer Umstände (Art. 6a Abs. 1 lit.

f VRG) vorliegen solle,

- dass der Vollständigkeit halber dennoch auf die einzelnen Einreden eingegangen wird,

- dass entgegen den vom Gesuchsteller aufgeworfenen Bedenken die Bauingenieurtätigkeit des Kommissionsmitglieds C._____ keinen Bezug zur vorliegenden Angelegenheit hat und dieser im Übrigen keine Verwandtschaft zum ohnehin nicht verfahrensbeteiligten Sachbearbeiter Landerwerb des Tiefbauamtes aufweist, weshalb mangels eigenes Interesses bzw. potenzieller Interessenkonflikte keine Befangenheit von C._____ zu erblicken ist,

- dass aus der Mitinhaberschaft an einem Treuhandbüro des weiteren Kommissionsmitglieds D._____ ebenfalls kein konkreter Anhaltspunkt für eine etwaige Befangenheit hervorgeht,

- dass der Gesuchsteller schliesslich auch keine Befangenheit des Kommissionspräsidenten glaubhaft machen kann,

- dass aus der öffentlichen Anstellung des Kommissionspräsidenten als Regionalnotar noch kein für die vorliegende Angelegenheit relevantes Abhängigkeitsverhältnis zum Kanton als Enteignungsberechtigter entsteht und auch sein Wohnsitz in der Nachbargemeinde für sich alleine noch keine Befangenheit begründet,

- dass ebenso keine Befangenheit in dem Umstand ersichtlich ist, dass der Kommissionspräsident Verwaltungsrat der E._____ AG ist, die angeblich Kaufverhandlungen mit ihrer Grundeigentümerin und Eigentümerin der an die Parzelle 350 des Gesuchstellers angrenzenden Par-

zelle 351 (F._____ AG) führe, da die vorliegende Angelegenheit die von Parzellen 350 und 351 weit entfernt liegenden Parzellen 150 und 841 betrifft und damit keine Befangenheit des Kommissionspräsidenten erkannt werden kann,

- dass insoweit irrelevant ist, wenn – wie vom Gesuchsteller vorgetragen

– von einem Interessenkonflikt zwischen den angeblichen Bauabsichten des genannten Betriebes und der angeblich vom Gesuchsteller geforderten Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Zufahrt auf Parzellen

350 bzw. 351 ausgegangen werden müsste,

- dass sich das Ausstandsbegehren vom 3. Dezember 2017 demnach als unbegründet erweist und abzuweisen ist, wobei das Verfahren an die Gesuchsgegnerin zur Weiterführung zurückgewiesen wird,

- dass angesichts dieses Verfahrensausgangs die Verfahrenskosten zu Lasten des unterliegenden Gesuchstellers gehen (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG),

- dass die Gesuchsgegnerin in ihrem amtlichen Wirkungskreis "obsiegt", weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG),

erkannt:

1. Die Ausstandseinrede vom 3. Dezember 2017 (Poststempel 4. Dezember 2017) wird abgewiesen. Das Verfahren wird an die Enteignungskommission VI zur Weiterführung zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 164.-- zusammen Fr. 2‘164.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]