Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 2016 74 • VG GR U 2016 74 KI-generiert

Administrative Court Upholds Electrical Installation Contract Award Despite Late Challenge to Evaluation Criteria Weighting

Geschäftsnummer U 2016 74
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal challenging the award of an electrical installation contract, which was granted to the second respondent over the appellant based on a scoring system prioritizing price (60%), availability (20%), and references (20%), resulting in a final score difference of 0.1 points in favor of the second respondent. The court reasoned that while the award was based on criteria including price, the appellant's objections regarding the weighting of reference criteria could not be reviewed because they should have been challenged during the initial tendering phase, and the evaluation methodology for price, including the differing point scales for various criteria, fell within the legal margin of appreciation afforded to the awarding authority, as did the perceived insufficiency of the initial written justification, which was deemed adequate when considered alongside the availability of the full evaluation documents for inspection.

Legislator-Regeste

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Art. 25 Abs. 1 SubG, Art. 25 Abs. 2 SubG, Art. 26 Abs. 1 SubG, Art. 13 Abs. 1 lit. c SubG, Art. 9 Abs. 2 SubV, Art. 11 lit. n SubV; Administrative Court Upholds Electrical Installation Contract Award Despite Late Challenge to Evaluation Criteria Weighting: The court reasoned that while the award was based on criteria including price, the appellant's objections regarding the weighting of reference criteria could not be reviewed because they should have been challenged during the initial tendering phase, and the evaluation methodology for price, including the differing point scales for various criteria, fell within the legal margin of appreciation afforded to the awarding authority, as did the perceived insufficiency of the initial written justification, which was deemed adequate when considered alongside the availability of the full evaluation documents for inspection.

Schlagwörter

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verwaltungsrechtlicher Vertrag Inspektionsvertrag Vergabe von Bauaufträgen Erneute Prüfung der Angebote Zuschlagskriterien Hausinstallationsmonopol Submission | Submissionen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 25 Abs. 1 SubG
Cited as the general basis for appealing decisions of the contracting authority to the Administrative Court.
Art. 25 Abs. 2 SubG
Nach Art. 25 Abs. 2 SubG gelten als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen die Ausschreibung des Auftrags (lit.
Art. 26 Abs. 1 SubG
Cited to confirm that the appeal was submitted in the correct form and within the ten-day deadline.
Art. 13 Abs. 1 lit. c SubG
Die Beschwerdeführerin hat am Einladungsverfahren (Art. 13 Abs. 1 lit. c SubG) teilgenommen und ist durch die Auftragsvergabe an die Beschwerdegegnerin 2 nachteilig betroffen, weshalb sie im Sinne von Art.
Art. 9 Abs. 2 SubV
Cited to explain why the appellant could have challenged the weighting of the reference criterion earlier, as the invitation constitutes a tender notice.
Art. 11 lit. n SubV
Cited in relation to the requirement that the invitation (Ausschreibung) must include a legal remedy instruction.
Art. 25 Abs. 2 lit. a SubG
Cited to establish that the contract award decision (Zuschlag) is a self-contestable decision, but also used to establish that the initial call for tenders/invitation was contestable regarding criteria weightings.
Art. 21 Abs. 1 SubG
This article, concerning the awarding of the contract to the economically most advantageous bid, was central to the court's finding that the contested decision was lawful.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 73 Abs. 1 VRG

This article was cited to justify imposing court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 78 Abs. 2 VRG

This article was cited to deny legal costs (Parteientschädigung) to the winning respondent B._____ AG because it prevailed only in its official capacity.

Art. 21 Abs. 1 SubG

This article, concerning the awarding of the contract to the economically most advantageous bid, was central to the court's finding that the contested decision was lawful.

Art. 23 Abs. 1 SubG i.V.m. mit Art. 13 lit. h der IVöB

Cited in the context of the requirement to briefly justify the award decision, although the court ultimately found the justification sufficient.

Art. 25 Abs. 1 SubG

Cited as the general basis for appealing decisions of the contracting authority to the Administrative Court.

Art. 25 Abs. 2 lit. a SubG

Cited to establish that the contract award decision (Zuschlag) is a self-contestable decision, but also used to establish that the initial call for tenders/invitation was contestable regarding criteria weightings.

Art. 26 Abs. 1 SubG

Cited to confirm that the appeal was submitted in the correct form and within the ten-day deadline.

Art. 50 VRG

Cited to confirm that the appellant had legal standing (Legitimation) to file the appeal because it was negatively affected by the award.

Art. 9 Abs. 2 SubV

Cited to explain why the appellant could have challenged the weighting of the reference criterion earlier, as the invitation constitutes a tender notice.

Art. 11 lit. n SubV

Cited in relation to the requirement that the invitation (Ausschreibung) must include a legal remedy instruction.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

U 16 74

1. Kammer

Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Stecher Aktuar Simmen

URTEIL

vom 25. Oktober 2016

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____ SA, Beschwerdeführerin gegen

B._____ AG, Beschwerdegegnerin 1 und

C._____ AG, Beschwerdegegnerin 2

betreffend Submission

1. Die B._____ AG plant eine Erweiterung auf der Nordseite der bestehenden Anlage. Zu diesem Zweck wurden Ende Juli 2016 die Arbeiten "BKP

230 Elektroanlagen" im Einladungsverfahren ausgeschrieben. Als Eignungskriterien wurden der Nachweis der organisatorischen und technischen Leistungsfähigkeit sowie der fachlichen Eignung (Fachkompetenz, Fachpersonal) festgelegt. Als Zuschlagskriterien wurden das vollständig ausgefüllte und rechtsgültig unterzeichnete Angebot, die termingerechte Offertabgabe per A-Post mit gut lesbarem Stempel einer CH-Poststelle sowie die ausgefüllte und unterzeichnete Selbstdeklaration genannt. Die Gewichtung wurde wie folgt festgelegt:

60 % Offertpreis

20 % Terminverfügbarkeit

20 % Referenzen gleichwertiger Bauten

Innert Frist gingen sieben gültige Angebote ein. Die Offertöffnung fand am

17. August 2016 statt. Die Auswertung der Angebote ergab 2.3 Bewertungspunkte für die C._____ AG, und 2.2 Bewertungspunkte für die A._____ SA. Mit Schreiben vom 25. August 2016 wurde der Auftrag zum Betrag von Fr. 203'904.15 an die C._____ AG, vergeben mit der Begründung, dass sich das Angebot unter Berücksichtigung der Zuschlagskriterien als das wirtschaftlichste und in der Gesamtbeurteilung als das optimalste erweise.

2. Dagegen erhob die A._____ SA (nachfolgend Beschwerdeführerin) am

31. August 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Vergabeentscheids und Rückweisung der Angelegenheit an die B._____ AG zur neuen Vergabe. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Bewertung der Angebote nicht nachvollziehbar und die Begründung der Arbeitsvergabe ungenügend sei.

3. Die B._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) beantragte mit Vernehmlassung vom 9. September 2016 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass nur die C._____ AG, den Nachweis der Referenz bei gleichwertigen Bauten erbracht sowie das geforderte Firmenportrait mit Angaben über Lehrlingsausbildung eingereicht habe.

Anlässlich eines Telefongesprächs vom 30. August 2016 sei der Beschwerdeführerin von Seiten der Projektleitung Akteneinsicht angeboten worden, wovon aber nicht Gebrauch gemacht worden sei.

4. Am 21. September 2016 vertiefte die Beschwerdeführerin replicando ihre Argumentation. Sie machte dabei Unregelmässigkeiten bei der Anwendung des Zuschlagskriteriums Preis sowie bei der verwendeten Notenskala geltend. Zudem sei die Begründung der Vergabe ungenügend gewesen. Ausserdem könnten beim Einladungsverfahren den Referenzen kein grosses Gewicht beigemessen werden, weil ohnehin nur geeignete Anbieter eingeladen würden.

5. Am 28. September 2016 hielt die Beschwerdegegnerin 1 duplicando an ihrem Antrag fest. Beim Zuschlagskriterium Preis habe sie sich mit der Gewichtung von 60 % an die gültige Rechtsprechung gehalten. Sie habe die Bewertung transparent nach den Zuschlagskriterien und den in der Ausschreibung deklarierten Gewichtung vorgenommen. Die Begründung der Arbeitsvergabe sei mit dem Vergabeentscheid bekannt gegeben worden. Zudem sei auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Vergabeakten hingewiesen worden. Die Offerte der Beschwerdeführerin sei unvollständig und deshalb im Zuschlagskriterium Referenzen nicht bewertbar.

Die aufschiebende Wirkung sei aufzuheben, da durch einen weiteren Verzug der Bauarbeiten die weiteren Etappen erst 2018 realisiert werden könnten, womit der Leistungsauftrag der Firma in Frage gestellt werde.

6. Die C._____ AG, (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) liess sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vernehmen.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Vergabeentscheid vom 25. August 2016, mit welchem die Beschwerdegegnerin 1 die im Einladungsverfahren ausgeschriebenen Arbeiten "BKP

230 Elektroanlagen" an die Beschwerdegegnerin 2 und nicht an die Beschwerdeführerin erteilt hat. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 den Zuschlag für die Arbeiten zu Recht an die Beschwerdegegnerin 2 vergeben hat.

b) Unbestritten kommt vorliegend das kantonale Submissionsgesetz (SubG;

BR 803.300) einschliesslich zugehöriger Submissionsverordnung (SubV;

BR 803.310) zur Anwendung. Gemäss Art. 25 Abs. 1 SubG kann gegen Verfügungen des Auftraggebers Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Nach Art. 25 Abs. 2 SubG gelten als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen die Ausschreibung des Auftrags (lit. a), der Entscheid über die Auswahl der Teilnehmer im selektiven Verfahren (lit. b), der Zuschlag und der Ausschluss vom Verfahren (lit. c) sowie der Widerruf, der Abbruch und die Wiederholung des Verfahrens (lit. d). Gemäss Art. 26 Abs. 1 SubG sind Beschwerden schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.

Diesbezüglich ist erstellt, dass der angefochtene Vergabeentscheid vom

25. August 2016 datiert und die Beschwerdeschrift vom 31. August 2016 daher korrekt innert der 10-tätigen Anfechtungsfrist beim dafür örtlich,

sachlich sowie auch funktionell zuständigen Verwaltungsgericht erhoben wurde. Die Beschwerdeführerin hat am Einladungsverfahren (Art. 13 Abs. 1 lit. c SubG) teilgenommen und ist durch die Auftragsvergabe an die Beschwerdegegnerin 2 nachteilig betroffen, weshalb sie im Sinne von Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG;

BR 370.100) zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist. Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit − unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 1c − einzutreten.

c) Soweit die Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Gewichtung der Referenzen geltend macht, kann darauf nicht eingetreten werden. Gemäss Art. 9 Abs. 2 SubV erfolgt die Einladung zur Offertstellung im Einladungsverfahren durch direkte Mitteilung. Diese Mitteilung ist als Ausschreibung zu verstehen, welche auch mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist (vgl. Art. 11 lit. n SubV). Wie gesehen gilt die Ausschreibung gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a SubG als selbständig anfechtbare Verfügung. Dementsprechend hätte sich aber die Beschwerdeführerin gegen die von ihr beanstandete Gewichtung der Referenzen bereits bei Kenntnisnahme der Ausschreibung und der darin enthaltenen Gewichtung der Referenzen zur Wehr setzen müssen. Anders zu entscheiden wäre lediglich dann, wenn zwischen dem Datum der Ausschreibung der Arbeiten und dem Eingabetermin zehn Tage oder weniger liegen und dementsprechend eine vorgängige Anfechtung der Gewichtung der Zuschlagskriterien nicht möglich ist. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall, wurden doch die Arbeiten "BKP 230 Elektroanlagen" Ende Juli 2016 ausgeschrieben und der Eingabetermin in den Ausschreibungsunterlagen auf den 15. August 2016 festgelegt. Auf die Rüge, wonach eine Gewichtung des Zuschlagskriteriums Referenzen von 20 % übermässig sei, da im Einladungsverfahren ohnehin nur geeignete Anbieter eingeladen würden, ist nach dem soeben Gesagten nicht einzutreten.

2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt es festzuhalten, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag der Beschwerdegegnerin

1 auf Aufhebung der aufschiebenden Wirkung obsolet wird.

3. Gemäss Art. 21 Abs. 1 SubG erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Kriterien zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots sind insbesondere Qualität, Preis, Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Infrastruktur und Lehrlingsausbildung (vgl. die nicht abschliessende Aufzählung in Art. 21 Abs. 2 SubG). Dem Preiskriterium kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden bei der Mehrzahl der öffentlichen Arbeitsvergaben eine vorrangige Bedeutung zu. Als allgemeine Faustregel gilt, dass dem Preis ein umso höheres Gewicht zuzuerkennen ist, je einfacher der Schwierigkeitsgrad der Auftragserfüllung ist. Als Richtschnur gilt, dass bei einfacheren Aufgaben das Gewicht des Preises in der Regel nicht weniger als 50 % betragen sollte. Umgekehrt darf bei hochkomplexen Aufträgen der Preis eine untergeordnete Rolle spielen (so bereits PVG 2002 Nr. 36). Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die zur Anwendung gelangenden Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung oder der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt (Art. 21 Abs. 3 SubG). Für die Beurteilung der Angebote sind nur die in den Vergabeunterlagen oder in der Ausschreibung gemäss Art. 11 lit. j SubV enthaltenen Zuschlagskriterien massgebend. Dort nicht angeführte Kriterien dürfen deshalb nicht berücksichtigt werden, weil die Anbieter ihre Angebote nicht auf nicht genannte Kriterien ausrichten können. Sie dürfen sich darauf verlassen, dass für die Vergabebehörde nur die auftragsbezogen in den Ausschreibungsunterlagen oder der Ausschreibung genannten Vergabekriterien entscheidrelevant sind. Vorliegend wurden die massgebenden Zuschlagskriterien unbestrittenermassen im Voraus bekannt gegeben und gewichtet (Offertpreis: 60 %, Terminverfügbarkeit: 20 %, Referenzen

gleichwertiger Bauten: 20 %). Zu prüfen ist nun, ob die Vergabe im Sinne der eben gemachten Ausführungen an das wirtschaftlich günstigste Angebot nach Art. 21 Abs. 1 SubG erteilt worden ist.

4. a) Die Beschwerdeführerin rügt zunächst sinngemäss, dass das Prinzip der Vorrangigkeit des Preises durch die von der Beschwerdegegnerin 1 angewandte Evaluationsmethode für die Bewertung des Preiskriteriums verletzt worden sei. Bei einem grösseren Preisunterschied müsse die Frage der Gleichwertigkeit der Angebote gestellt werden. Die Beschwerdegegnerin 1 verweist diesbezüglich auf die Gewichtung des Preiskriteriums von 60 % und eine Preisdifferenz von 21.8 % zwischen dem tiefsten und dem höchsten offerierten Preis. Die Frage der Gleichwertigkeit würde sich allenfalls in Bezug zum tiefsten eingegangenen Angebot stellen.

b) Obschon die 60%ige Gewichtung des Preiskriteriums im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen ist (vgl. vorstehend E.1c), gilt es einleitend festzuhalten, dass diese für die ausgeschriebenen Arbeiten grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Gemäss Bewertungsskala gibt es für den tiefsten Preis (100 %) das Maximum von 3 Punkten. Für einen Preis von ≥ 102 % bis < 104 % gibt es noch 2.75 Punkte, für ≥ 104 % bis < 106 % 2.5 Punkte, für ≥ 106 % bis < 108 % 2.25 Punkte, etc.; für einen Preis von ≥ 116 % bis < 118 % gibt es schliesslich noch einen Punkt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 194'263.85 den tiefsten Preis offeriert und hierfür die maximale Punktezahl (3 Punkte) erhalten. Mit einem rund 5 % höheren Preis hat die Beschwerdegegnerin 2 einen Abzug von 0.5 Punkten erhalten und kommt so noch auf 2.5 Punkte.

Die Preiskurve wurde in den Ausschreibungsunterlagen nicht angegeben, was vom Gesetz und der Rechtsprechung indes auch nicht verlangt wird.

Entsprechend hat sie sich aber − um das Prinzip des Vorrangs des Preises nicht zu unterlaufen − an der Preisspanne der effektiv eingegangenen Angebote zu orientieren. Vorliegend wurde eine lineare Preisabstufung in

Schritten von jeweils 2 % für einen Notenabzug von 0.25 Punkten gewählt, wobei für Offerten von 116 % und mehr nur noch ein Punkt vergeben wurde. Die ganze (auf einem Punkt als Minimum plafonierte) Notenskala innerhalb einer Preisspanne von 16 % erscheint auf keinen Fall willkürlich und dem Gedanken des Vorrangs des Preiskriteriums zuwiderlaufend (vgl. dazu auch das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden U 03 92 vom 10. Oktober 2003 E.2 und 3a). An diesem Ergebnis vermag die Tatsache, dass die Plafonierung auf einem Punkt etwas ungewöhnlich erscheint, nichts zu ändern. Dementsprechend erweist sich die Rüge, wonach das Prinzip der Vorrangigkeit des Preises durch die von der Beschwerdegegnerin 1 angewandte Evaluationsmethode für die Bewertung des Preiskriteriums verletzt worden sei, als unbegründet und ist abzuweisen.

5. a) Des Weiteren ortet die Beschwerdeführerin Fehler bei der Notenskala in Verbindung mit der Gewichtung der Zuschlagskriterien. Es müssten bei allen Zuschlagskriterien dieselbe Notenskala angewandt werden vor Multiplikation mit der Gewichtung, was vorliegend nicht der Fall sei. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin 1 auf den Standpunkt, dass sie die Bewertung und Gewichtung transparent und gemäss Mustervorlage vorgenommen habe.

b) Das streitberufene Gericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit dieser (nicht gänzlich klar formulierten) Rüge wohl die unterschiedliche Notenskala bei der Preisbewertung und der Bewertung der Terminverfügbarkeit und Referenzen anspricht, reicht doch beim Zuschlagskriterium Offertpreis die Notenskala von 3 Punkten bis zu einem Punkt als Minimum mit einer Abstufung von 0.25er Schritten, wogegen die Notenskala bei den anderen beiden Zuschlagskriterien Terminverfügbarkeit und Referenzen von 3 Punkten bis 0 Punkte reicht mit einer Abstufung von 0.5 Punkten. Darin ist jedoch kein sachlich unhaltbarer Zustand zu erblicken,

zumal sich die Bewertung des Zuschlagskriteriums Offertpreis mit einer linearen Stufenskala und einem Punkteabzug von 0.25 Punkten pro 2 % Differenz nicht 1 : 1 auf eine Benotung mit den Prädikaten "sehr gut" (3 Punkte), "gut/entspricht den Erwartungen" (2 Punkte), "genügend/entspricht nur teilweise den Erwartungen" (1 Punkt) und "ungenügend/entspricht nicht den Erwartungen" (0 Punkte) übertragen lässt. Zudem wird die Anwendung identischer Notenskalen weder vom Gesetz noch von der Rechtsprechung vorgeschrieben. Die vorliegend angewandten Bewertungsmethoden liegen denn auch ohne Weiteres innerhalb des zulässigen Ermessungsspielraums, welcher den Vergabebehörden bei der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien zukommt. Auch diese Rüge ist somit abzuweisen.

6. a) Weiter rügt die Beschwerdeführerin, der angefochtene Vergabeentscheid vom 25. August 2016 sei unzureichend begründet. Sie vertritt die Auffassung, dass die im Zuschlagsentscheid enthaltene Begründung, wonach sich das Angebot der Beschwerdegegnerin 2 unter Berücksichtigung der Zuschlagskriterien als das wirtschaftlichste und in der Gesamtbeurteilung als das optimalste erweise, die submissionsrechtlich verlangten Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu erfüllen vermöge. Die Beschwerdegegnerin 1 hält die beanstandete Begründung in Kombination mit der Möglichkeit zur Einsichtnahme der Vergabeakten als genügend.

b) Gemäss Art. 23 Abs. 1 SubG i.V.m. mit Art. 13 lit. h der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; BR 803.510) ist der Zuschlag allen Anbietern mitzuteilen und - mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen - kurz zu begründen. Nach konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung heisst dies, dass dabei wenigstens summarisch diejenigen Überlegungen zu nennen sind, von denen sich die Vergabebehörde hat leiten lassen und auf welche sich der Entscheid stützt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubün-

den U 14 27 vom 16. Juli 2014 E.4). Das Gericht erachtet kurze Begründungen denn auch regelmässig als zulässig, wenn zumindest zusammen mit den zur Einsichtnahme aufgelegten Vergabeakten klar hervorgeht, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Zuschlag einem bestimmten Anbieter erteilt hat und wenn die Offerenten die Möglichkeit haben, bei der Vergabebehörde Rückfragen zu stellen, um ihre Rechte im nachfolgenden Beschwerdeverfahren sachgerecht wahren zu können (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden U 09 41 vom 19. Juni 2009 E.2b). Vorliegend trifft es zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin

1 den Zuschlagsentscheid unter dem Titel "Begründung" lediglich mit der Kurzformel wirtschaftlichstes und optimalstes Angebot begründet hat.

Darin kann indes nach konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung noch keine Verletzung der Begründungspflicht erblickt werden, zumal im angefochtenen Zuschlagsentscheid auch die Bewertungspunkte sämtlicher Anbieter angegeben wurden. Zudem sind die Offerenten in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Vergabeakten und damit auch die Bewertungsmatrix während der Rechtsmittelfrist bei der Projektleitung zur Einsicht aufliegen würden. Von der Möglichkeit zur Akteneinsicht hat die Beschwerdeführerin gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin 1 aber offenbar keinen Gebrauch gemacht. Im Übrigen zeigt vorliegend auch die Beschwerdeeingabe vom

31. August 2016 auf, dass es der Beschwerdeführerin offenkundig möglich war, den missliebigen Vergabeentscheid vom 25. August 2016 sachgerecht anzufechten. Damit erweist sich die Rüge der mangelhaften Begründung des angefochtenen Vergabeentscheides als nicht stichhaltig.

7. Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich noch die 20%ige Gewichtung des Zuschlagskriteriums Referenzen rügt, gilt es unter Verweis auf die vorstehende Erwägung 1c darauf hinzuweisen, dass die Gewichtung der Zuschlagskriterien im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen ist und dementsprechend auf diese Rüge nicht einzutreten ist. Selbst wenn dar-

auf einzutreten wäre, erwiese sich die Rüge indes − wie nachstehend dargestellt − als unbegründet. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Gewichtung von 20 % übermässig sei bei einem Einladungsverfahren, weil die Vergabebehörde grundsätzlich ohnehin nur geeignete Anbieter einladen würde. Dieser Auffassung ist nicht beizupflichten. Die Beschwerdeführerin irrt wenn sie ausführt, dass im Einladungsverfahren Referenzen keine wesentliche Rolle mehr spielen dürften, weil ohnehin nur geeignete Anbieter eingeladen würden. Referenzen können als Eignungsoder als Zuschlagskriterium ausgestaltet werden.

Im vorliegenden Fall wurden sie − wie gesehen − als Zuschlagskriterien mit einer Gewichtung von 20 % festgelegt, was nicht zu beanstanden ist.

Wären die Referenzen als Eignungskriterien ausgestaltet worden, was zwar beim Einladungsverfahren ungewöhnlich aber nicht rechtswidrig wäre, so hätte die Beschwerdeführerin wohl ausgeschlossen werden müssen, weil sie die geforderten Unterlagen (Firmenportrait mit Angaben über Lehrlingsausbildung, Referenzen von vergleichbaren Bauten) nicht eingereicht hat. Bei einer Ausgestaltung der Referenzen als Zuschlagskriterium wird ein unvollständiges Angebot − anstatt dieses auszuschliessen − mit einem Punkteabzug belegt, was vorliegend denn auch so geschehen ist.

Im Übrigen führt die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht aus, dass es für sie zum Voraus nicht ersichtlich sei, über welche Referenzen sich die Anbieter im geforderten Bereich ausweisen könnten, zumal gerade Elektroinstallationen in Medizinund Behandlungsräumen Erfahrung und Detailkenntnisse der spezifischen Vorschriften erforderten. Nach dem soeben Gesagten ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 nicht zu beanstanden, weshalb auch diese Rüge als unbegründet abzuweisen wäre, wenn darauf einzutreten wäre.

8. a) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich der angefochtene Vergabeentscheid vom 25. August 2016, mit welchem die Beschwerdegegnerin 1 die Arbeiten "BKP 230 Elektroanlagen" zum Be-

trag von Fr. 203'904.15 an die Beschwerdegegnerin 2 vergeben hat, als rechtens, was zur umfassenden Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorstehend E.1c).

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Die Staatsgebühr wird angesichts der Vergabesumme von rund Fr. 200'000.-- im Baunebengewerbe sowie der geringen Komplexität des Falls auf Fr. 2'500.-- festgelegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die obsiegende Beschwerdegegnerin 2 ist nicht zuzusprechen, da sie sich nicht am vorliegenden Beschwerdeverfahren beteiligt hat. Der ebenfalls obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG ebenfalls keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 295.-- zusammen Fr. 2'795.--

gehen zulasten der A._____ SA und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]