Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 2016 72 • VG GR U 2016 72 KI-generiert

Applicant v. Cantonal Office for Migration and Civil Law (Formal Deficiencies)

Geschäftsnummer U 2016 72
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought a residence permit for non-gainful residence, medical treatment, and a cross-border commuter permit, which the Cantonal Office for Migration and Civil Law denied, and this denial was upheld by the Department for Justice, Security and Health primarily due to insufficient financial means, contrary to the requirements of the Free Movement of Persons Agreement. The Administrative Court dismissed the appeal because the initial submission failed to meet mandatory formal requirements, specifically lacking a clear legal request, a proper factual description, a comprehensible justification, and attachment of the challenged decision, and subsequent attempts to remedy these deficiencies were inadequate, resulting in the court not proceeding with the case on formal grounds, even without considering the substantive merits.

Legislator-Regeste

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Art. 38 VRG, Art. 52 Abs. 1 VRG, Art. 50 VRG, Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG, Art. 51 Abs. 1 lit. b VRG, Art. 51 VRG; Applicant v. Cantonal Office for Migration and Civil Law (Formal Deficiencies): The Administrative Court dismissed the appeal because the initial submission failed to meet mandatory formal requirements, specifically lacking a clear legal request, a proper factual description, a comprehensible justification, and attachment of the challenged decision, and subsequent attempts to remedy these deficiencies were inadequate, resulting in the court not proceeding with the case on formal grounds, even without considering the substantive merits.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Fehlen materieller Voraussetzungen verspätetes Asylgesuch Staatssekretariat für Migration Grenzgänger Unterstellungsfrage im Ausländerrecht Fremdenpolizei (Aufenthaltsbewilligung) | Fremdenpolizei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 38 VRG
The appeal was not heard due to failure to meet the formal requirements of this article.
Art. 52 Abs. 1 VRG
Gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen.
Art. 50 VRG
Um auf die Beschwerde überhaupt eintreten zu können, bedarf es aus formellen Gründen (als Urteilsvoraussetzungen) sowohl des Nachweises der Beschwerdelegitimation (Art. 50 VRG) als auch der Geltendmachung einer Rechtverletzung einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art.
Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG
50 VRG) als auch der Geltendmachung einer Rechtverletzung einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG) bzw.
Art. 51 Abs. 1 lit. b VRG
der Rüge einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 51 Abs. 1 lit. b VRG).
Art. 51 VRG
Um die weiteren Urteilsvoraussetzungen nach Art. 51 VRG beurteilen zu können, ist es aber unerlässlich, dass vorgängig die Formvorschrift gemäss Art.
Art. 38 Abs. 1 VRG
Hiernach sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und sie haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten (Art. 38 Abs. 1 VRG).
Art. 38 Abs. 3 VRG
Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Art. 38 Abs. 3 VRG).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 38 VRG

The appeal was not heard due to failure to meet the formal requirements of this article.

Art. 73 Abs. 1 VRG

Basis for waiving the collection of court fees because the appeal failed on necessary judgment prerequisites.

Art. 76 Abs. 1 VRG

Basis for denying the request for free legal aid because the appeal was hopeless from the start.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

U 16 72

1. Kammer

Einzelrichter Audétat und Gross als Aktuar

URTEIL

vom 26. August 2016

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, Beschwerdeführerin gegen

Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner

betreffend Fremdenpolizei (Aufenthaltsbewilligung)

1. A._____ reichte am 20. Februar 2016 ein Gesuch um eine Ausländerbewilligung (A1) beim Amt für Migration und Zivilrecht (AMZ) des Kantons Graubünden ein und beantragte eine Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme, eine Aufenthaltsbewilligung zur medizinischen Behandlung sowie eine Grenzgängerbewilligung. Das AMZ verweigerte ihr am 12. April 2016 die ersuchte(n) Bewilligung(en).

2. Dagegen erhob A._____ am 20. April 2016 Verwaltungsbeschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung unter Kostenfolge, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme.

3. Das DJSG trat auf die Beschwerde ein, prüfte die Angelegenheit unter dem Blickwinkel des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (FZA; SR 0.142.112. 681) und kam dabei zum Schluss, dass bei A._____ mangels Nachweises ausreichender finanzieller Mittel die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weder im Rahmen der erwerbslosen Wohnsitznahme noch zur medizinischen Behandlung gegeben seien. Eine Grenzgängerbewilligung scheide ebenfalls aus, weil A._____ gar nicht beabsichtige, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Vor diesem Hintergrund wies das DJSG die Beschwerde am 4. August 2016 ab. Auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gab das DJSG nicht statt unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde.

4. Gegen diesen Entscheid legte A._____ (Beschwerdeführerin) in ihrer Eingabe vom 10. August 2016 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein; der angefochtene Entscheid lag der Beschwerde nicht bei. Weil die Beschwerde die gesetzlichen Anforderun-

gen nach Art. 38 VRG nicht erfüllte (unklare Rechtsbegehren, keine kurze Schilderung des Sachverhalts, nicht nachvollziehbare Begründung, keine Beilage des angefochtenen Entscheids), setzte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin am 17. August 2016 eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe, ansonsten dieselbe nicht als Beschwerde entgegengenommen werden könne.

5. Mit Schreiben vom 23. August 2016 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine überarbeitete Beschwerde ein unter Beilage (nur) der Seite 7 des angefochtenen Entscheids. Sie rügte einen Formfehler im angefochtenen Entscheid, beantragte Asyl und die unentgeltliche Prozessführung. Die Schweiz dürfe keine Sozialhilfe zur Existenzbegründung ablehnen. Sie gehöre zu einer benachteiligten Rasse im Ausland. Auch würden sich in der Schweiz ihre rheumatischen Beschwerden wesentlich verbessern. Aufgrund ihres Asperger-Syndroms benötige sie eine 2- Zimmer-Wohnung. Im Fernsehen habe sie gesehen, dass auch ein Mensch mit wenig Geld in die Schweiz dürfe, weshalb sie gleich zu behandeln sei.

Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Beschwerdeführerin wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Vorliegend teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

17. August 2016 mit, dass ihre am 10. August 2016 eingereichte Beschwerde unvollständig abgefasst sei und ihr daher die Möglichkeit gebo-

ten werde, ihre Eingabe bezüglich Rechtsbegehren, Sachverhalt und Begründung ihrer Kritikpunkte inkl. Beilage des angefochtenen DJSG- Entscheids vom 4. August 2016 (im Sinne von Art. 38 VRG) noch nachvollziehbar und formgerecht zu ergänzen. Es geht vorliegend somit einzig um die Frage, ob die formell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Beschwerde korrekt erfüllt wurden oder das eingelegte Rechtsmittel andernfalls offenkundig als unvollständig und damit unzulässig zu taxieren sei. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage – Vorliegen der formellen Anspruchsvor-aussetzungen – fällt deshalb in den Kompetenzbereich des Einzelrichters, zumal im konkreten Streitfall weder eine Dreier-

Besetzung (Normalfall) noch eine Fünfer-Besetzung des Verwaltungsgerichts erforderlich ist.

2. Anfechtungsobjekt ist der Entscheid des DJSG (Beschwerdegegner) vom

4. August 2016, worin die ablehnende Verfügung des AMZ vom 12. April 2016 betreffend Nichterteilung der nachgesuchte Ausländerbewilligung (A1) und der Aufenthaltsbewilligungen (zur erwerbslosen Wohnsitznahme und zur medizinischen Behandlung) inkl. Grenzgängerbewilligung für die Beschwerdeführerin vollauf bestätigt wurde und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde vom 20.

April 2016 nicht stattgegeben wurde. Gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Um auf die Beschwerde überhaupt eintreten zu können, bedarf es aus formellen Gründen (als Urteilsvoraussetzungen) sowohl des Nachweises der Beschwerdelegitimation (Art. 50 VRG) als auch der Geltendmachung einer Rechtverletzung einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG) bzw. der Rüge einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 51 Abs. 1 lit. b VRG). Bei Nichtvorliegen oder Nichterfüllung bzw. nachträglichen

Wegfalles auch bloss einer dieser formellen Urteilsvoraussetzungen darf auf die Beschwerde im Voraus nicht eingetreten werden.

3. a) Im konkreten Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin durch die ablehnende Verfügung des AMZ vom 12. April 2016 sowie den diesen Erlass bestätigenden Entscheid des DJSG vom 4. August 2016 als Adressatin der Bewilligungsverweigerungen nachteilig berührt bzw. betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat. Art. 50 VRG ist folgerichtig als erfüllt zu betrachten. Um die weiteren Urteilsvoraussetzungen nach Art. 51 VRG beurteilen zu können, ist es aber unerlässlich, dass vorgängig die Formvorschrift gemäss Art. 38 VRG eingehalten wird.

Hiernach sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und sie haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten (Art. 38 Abs. 1 VRG). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Art. 38 Abs. 3 VRG). Mit Schreiben (prozessleitender Verfügung) vom 17. August 2016 machte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin in verständlicher Art und Weise darauf aufmerksam, dass die Formvorschrift von Art. 38 VRG durch ihre Eingabe vom 10. August 2016 nicht erfüllt werde (unklare Rechtsbegehren, keine kurze Schilderung des Sachverhalts, nicht nachvollziehbare Begründung, keine Beilage des angefochtenen Entscheids) und folglich eine Nachbesserung derselben innert 10 Tagen zu erfolgen habe, andernfalls die Eingabe vom 10. August 2016 nicht als Beschwerde entgegengenommen werden könne. Mit handschriftlich abgefasstem Schreiben vom 26. August 2016 (Poststempel 23. August 2016) unterliess es die Beschwerdeführerin aber auch das zweite Mal, ein klares Rechtsbegehren zu stellen.

Was in Bezug auf den angefochtenen Entscheid des DJSG vom 4. August 2016 zu geschehen habe bzw. inwiefern dieser widerrechtlich sein

sollte, kann höchstens erahnt werden; etwas deutlicher ist einzig das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ausgefallen, weil dort von Sozialhilfe zur Existenzsicherung die Rede ist (finanzielle Bedürftigkeit, da bei ihr nur "wenig Geld" vorhanden sei). Neu und damit ohnehin nicht darauf einzutreten ist hingegen auf den erst nachträglich gestellten Antrag auf Gewährung von Asyl mit Nachtrag vom 23./26. August 2016, da eine Ausdehnung der ursprünglich gestellten Gesuche vor der erstinstanzlichen AMZ sowie den früheren Anträgen vor dem Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren vor Gericht laut Art. 51 Abs. 2 VRG ausdrücklich verboten ist. Jede andere Betrachtungsweise würde eine klare Missachtung bzw. Umgehung des gesetzlich vorgeschriebenen Instanzenzuges bedeuten. Trotz Ergänzung vom 23./26. August 2016 muss die erste (Beschwerde-) Eingabe vom 10. August 2016 hier aber immer noch als ungenügend taxiert werden, zumal die festgestellten Formmängel – so wie sie in der prozessleitenden Verfügung des Instruktionsrichters vom 17. August 2016 detailliert aufgelistet wurden – mitnichten behoben wurden. Erneut wurde kein Rechtsbegehren gestellt, der Sachverhalt blieb abermals weitgehend im Dunkeln und die Begründung der Kritik muss als wirr und nicht nachvollziehbar bezeichnet werden. Hinzu kommt, dass "weisungswidrig" nicht einmal der angefochtene Entscheid des DJSG vom 4. August 2016 nachgereicht wurde, sondern sich die Beschwerdeführerin mit Nachtrag vom 23./26. August 2016 darauf beschränkte, dem streitberufenen Gericht einzig die Seite 7 desselben (bezüglich Gebühren/Verfahrenskosten inkl. Entscheiddispositiv) zuzustellen, womit jedoch die zuvor vom Instruktionsrichter ausdrücklich als "fehlend bzw. ungenügend eingehalten" taxierten Formvorschriften gemäss Art. 38 Abs. 1 VRG erneut nicht erfüllt wurden, was unerlässlich die in Art. 38 Abs. 3 VRG angedrohte Rechtsfolge des Nichteintretens auf eine derart mangelhafte und eben bloss sehr fragmentarische Beschwerdeschrift haben muss.

b) Selbst wenn der zuständige Einzelrichter mit viel Goodwill aber noch zugunsten der rechtsunkundigen Beschwerdeführerin sämtliche fehlenden (Form-) Elemente für eine hinreichende Beschwerde in die nachgereichte Ergänzungsschrift vom 23./26. August 2016 "hineininterpretieren" wollte, könnte auf die betreffende Beschwerde mangels jeglicher Substantiierung bzw. fehlender Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid des DJSG vom 4. August 2016 dennoch nicht eingetreten werden.

4. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird auf die Erhebung von Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG verzichtet, zumal das Rechtsmittelverfahren bereits an den notwendigen Urteilsvoraussetzungen gescheitert ist und dem Einzelrichter sowohl aufgrund der eindeutig unvollständigen und mangelhaften Ergänzung bzw. Nachbesserung vom 23./26. August 2016 als auch der ursächlich bereits formwidrigen und bloss lückenhaften Beschwerdeschrift vom 10. August 2016 (Poststempel) kein nennenswerter Arbeitsaufwand entstanden ist.

b) Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 76 Abs. 1 VRG wird nicht stattgegeben, da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos qualifiziert werden muss.

Demnach erkennt der Einzelrichter

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 13. September 2016 nicht eingetreten (2D_32/2016).