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U 2016 53 • VG GR U 2016 53 KI-generiert

Social Assistance Housing Cost Calculation Appeal Dismissed Due to Loss of Legal Interest

Geschäftsnummer U 2016 53
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal concerning the calculation of social assistance, specifically regarding the coverage of housing costs between September 1 and November 30, 2016, because the appealing party lost a protectable interest in challenging the municipal decision. The original decision, which approved social assistance but ambiguously stated that "excessive" housing costs would only be covered until the next termination date, caused confusion regarding whether a reduction in benefits would follow without a further review. However, in the subsequent proceedings, the municipality clarified that no reduction would occur without a new decision reviewing the specific case, leading the court to conclude that the appellant no longer had a legitimate interest in overturning the ambiguous ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 43 Abs. 1 VRG, Art. 43 Abs. 3 VRG, Art. 50 VRG, Art. 73 Abs. 1 VRG, Art. 75 Abs. 2 letz- ter Satz, Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG; Social Assistance Housing Cost Calculation Appeal Dismissed Due to Loss of Legal Interest: The original decision, which approved social assistance but ambiguously stated that "excessive" housing costs would only be covered until the next termination date, caused confusion regarding whether a reduction in benefits would follow without a further review. However, in the subsequent proceedings, the municipality clarified that no reduction would occur without a new decision reviewing the specific case, leading the court to conclude that the appellant no longer had a legitimate interest in overturning the ambiguous ruling.

Schlagwörter

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Einstellung der Sozialhilfe Wegfall des Rechtsschutzinteresses Sozialwohnung Leistungskürzung Fürsorgegemeinde Verzugszinsberechnung Sozialhilfe | Beschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 VRG

The court did not enter upon the appeal because the appellant no longer had a protected interest in challenging the decision.

Art. 73 Abs. 1 VRG

This provision is cited as the basis for ordering the losing party to bear the costs.

Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG

This provision is cited as the basis for imposing reduced court costs on the respondent.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

U 16 53

3. Kammer

Einzelrichter Stecher und Paganini als Aktuar

URTEIL

vom 13. Dezember 2016

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, Beschwerdeführerin gegen

Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegnerin

betreffend Sozialhilfe

1. Nach Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG;

BR 370.100) kann das Verwaltungsgericht ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen.

2. Streitpunkt der vorliegenden Beschwerde bildet die Anrechnung der Wohnkosten im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterstützung zwischen dem 1. September 2016 (unbestrittenem Datum des nächsten Kündigungstermins) und dem 30. November 2016.

3. Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet es in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert von Fr. 5'000.-- nicht überschritten wird und keine Fünfer-

besetzung vorgeschrieben ist (lit. a) oder ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (lit. b). Im vorliegenden Fall geht es um die Wohnkostenübernahme seitens der unterstützenden Beschwerdegegnerin während dreier Monate, sodass bei einem monatlichen Mietzins von Fr. 670.-- der Streitwert unter Fr. 5'000.-- liegt.

4. Die Beschwerdegegnerin hat hier mit der angefochtenen Verfügung vom

31. Mai 2016 das vom 1. Juni 2016 bis zum 30. November 2016 befristete Gesuch vom 28. Mai 2016 um öffentlich-rechtliche Unterstützung der Beschwerdeführerin gutgeheissen. Anlass zur Beschwerde gab die Erwägung 3 in der angefochtenen Verfügung, die wie folgt lautet:

"Vorliegendenfalls beträgt der Unterstützungsbedarf nach SKOS CHF 1'656.00 (exkl. KK-Grundversicherung von CHF 312.15) pro Monat, wobei die überhöhten Wohnkosten längstens bis zum nächsten Kündigungstermin übernommen werden können."

Die angefochtene Verfügung durfte aufgrund von Erwägung 3 dahin verstanden werden, dass der Mietzins nur bis zum nächsten Kündigungstermin übernommen und danach eine Herabsetzung des zu übernehmenden Mietzinses erfolgen werde, selbst wenn dies nicht im Dispositiv festgelegt wurde. Jedenfalls hat die Beschwerdegegnerin diesen Anschein bei der Beschwerdeführerin erweckt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Formulierung in Ziff. 3 des Dispositivs nicht zur Klärung beiträgt, da darin lediglich festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin im beantragten Zeitraum öffentlich-rechtlich unterstützt werde, jedoch nicht in welchem Umfang. Aufgrund der offenen Formulierung konnte die Adressatin der angefochtenen Verfügung daher nicht wissen, ob die Beschwerdegegnerin vor Durchführung einer Kürzung der Sozialhilfeleistungen eine entsprechende Prüfung nach den massgebenden Kriterien vorgenommen hätte (wie in der Tat verlangt ist und was die Beschwerdegegnerin anerkennt), oder ob sie beabsichtigte, ab dem 1. September 2016 einfach einen niedrigeren Betrag auf ihr Konto zu überweisen. Demnach kann die angefochtene Verfügung aufgrund von Erwägung 3 als ordentlich anfechtbarer Endentscheid gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) behandelt werden. Jedenfalls war die angefochtene Verfügung im Sinne einer Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung zu verstehen, weshalb die Beschwerdeführerin so oder anders in ihrem rechtlich geschützten Interesse berührt war.

5. In der Duplik vom 20. Oktober 2016 hat die Beschwerdegegnerin festgehalten, dass eine Kürzung der Sozialhilfebeiträge nicht erfolge und dass eine solche Kürzung ohne den Erlass einer weiteren Verfügung, in welcher zu prüfen wäre, ob eine Kürzung der Sozialhilfe im konkreten Einzelfall gerechtfertigt wäre, ohnehin unzulässig gewesen wäre. Angesichts dieser Feststellung der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin nun kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Aufhebung der angefoch-

tenen Verfügung (Art. 50 VRG), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

6. Im Rechtsmittelund im Klageverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Vorliegend erscheint angebracht, der Beschwerdegegnerin die reduzierten (Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG) Verfahrenskosten von Fr. 200.-- aufzuerlegen, zumal sie durch ihre missverständlich und offen formulierte Verfügung vom 31. Mai 2016 zunächst Anlass zur Beschwerde gab; dann aber durch ihren im Beschwerdeverfahren kundgegebenen Verzicht auf eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen den Wegfall eines schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung herbeiführte. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht praxisgemäss keine aussergerichtliche Entschädigung zu.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]