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U 2016 103 • VG GR U 2016 103 KI-generiert

Dismissal of Residence Permit Revocation Appeal for Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer U 2016 103
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning a foreign national's residence permit revocation following a dissolved employment relationship because the appellant failed to meet procedural requirements. Initially, the appellant filed an incomplete appeal without the required decision and evidence, prompting the court to grant a specific deadline for rectification with a warning that failure to comply would result in non-admittance. The appellant submitted a subsequent document late, having posted it in Germany after the deadline expired, and this submission still lacked the contested administrative decision, leading the court to rule that the appeal did not meet the necessary formal prerequisites, justifying the decision not to proceed with the case, although no court costs were levied due to the nature of the dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 38 Abs. 1 VRG, Art. 38 Abs. 3 VRG, Art. 7 VRG, Art. 8 Abs. 1 VRG, Art. 38 VRG, Art. 73 VRG; Dismissal of Residence Permit Revocation Appeal for Procedural Deficiencies: Initially, the appellant filed an incomplete appeal without the required decision and evidence, prompting the court to grant a specific deadline for rectification with a warning that failure to comply would result in non-admittance. The appellant submitted a subsequent document late, having posted it in Germany after the deadline expired, and this submission still lacked the contested administrative decision, leading the court to rule that the appeal did not meet the necessary formal prerequisites, justifying the decision not to proceed with the case, although no court costs were levied due to the nature of the dismissal.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung administrative Entlassung Residenzpflicht ausländische Staatsangehörige Verfahrensvorschriften Fremdenpolizei | Beschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG

The provision used to establish the single judge's competence to decide on the manifestly inadmissible appeal.

Art. 73 VRG

The basis for the decision to waive court costs due to the procedural outcome (non-entry into proceedings).

Art. 38 VRG

The formal requirements of the submission that the appellant failed to meet, leading to the non-entry into proceedings.

Art. 7 VRG

Applied to calculate the expiry date of the deadline set for rectifying the procedural defects.

Art. 8 Abs. 1 VRG

Applied in conjunction with Art. 7 VRG to determine if the submission was filed on time.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

U 16 103

1. Kammer

Einzelrichter Audétat und Decurtins als Aktuar

URTEIL

vom 14. Dezember 2016

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, Beschwerdeführerin gegen

Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner

betreffend Fremdenpolizei

1. Am 10. November 2016 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen eine Departementsverfügung vom 10. Oktober 2016. Dabei beantragte sie die sofortige aufschiebende Wirkung, die Aufhebung der Verfügung sowie den Erlass der Kosten. Die angefochtene Departementsverfügung legte sie jedoch nicht bei. Aus ihrer Eingabe ging lediglich hervor, dass das Amt für Migration involviert war und dass es um ein aufgelöstes Arbeitsverhältnis und – zumal die Beschwerdeführerin offenbar deutsche Staatsangehörige ist – um den Entzug einer Aufenthaltsbewilligung ging.

2. Mit Schreiben vom 14. November 2016 setzte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin eine Frist zur Behebung der Mängel ihrer ungenügenden Eingabe und teilte ihr mit, dass auf ihre Eingabe andernfalls nicht eingetreten werden könne.

3. Mit einer auf den 24. November 2016 datierten, aber erst am 27. November 2016 der Post in Deutschland übergebenen Eingabe gelangte die Beschwerdeführerin erneut ans Verwaltungsgericht. Neben bruchstückhaften Ausführungen zu ihrem Bezug zum Oberengadin sowie zum vorgefallenen Sachverhalt reichte sie einen Arbeitsvertrag mit der B._____ AG sowie diverse UVG-Taggeldabrechnungen von September bis Dezember 2015 ein.

Auf die weiteren Argumente und Vorbringen der Beschwerdeführerin wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, gebricht es der vorliegenden Beschwerde – trotz eingeräumter Verbesserungsmöglichkeit – offensichtlich bereits an den Formvorschriften und damit an den Eintretensvoraussetzungen, weshalb die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit in den Kompetenzbereich des Einzelrichters fällt.

2. Gemäss Art. 38 Abs. 1 VRG muss eine Rechtsschrift ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung enthalten. Zudem bestimmt Abs. 2 desselben Artikels, dass Rechtsschriften zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen sind. Genügt eine Eingabe diesen gesetzlichen Anforderungen nicht, so setzt das Gericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Eingabe nicht eingetreten werde (Art. 38 Abs. 3 VRG).

3. a) Vorliegend erfüllte die Eingabe vom 10. November 2016 diese Voraussetzungen nicht. So waren dieser weder alle verfügbaren Beweismittel noch die angefochtene Verfügung beigelegt. Immerhin stellte die Beschwerdeführerin am Ende ihrer Beschwerdeschrift in Aussicht, in einem zweiten Schreiben Unterlagen nachzureichen.

b) Aus diesem Grunde teilte der Instruktionsrichter der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. November 2016 mit, dass ihre gleichentags eingegangene Beschwerde unvollständig sei und ihr daher die Möglichkeit geboten werde, ihre Eingabe bezüglich Beibringung aller verfügbaren Beweismittel sowie des angefochtenen Entscheids bis zum 25. November 2016 zu ergänzen. Dieses Schreiben enthielt überdies die ordnungsgemässe Androhung, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn die Mängel bis zur angesetzten Frist nicht behoben würden.

4. a) Gemäss Art. 7 VRG beginnen die Fristen, die durch eine Mitteilung, eine amtliche Publikation oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen (Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, endet sie am nächstfolgenden Werktag (Abs. 2). Gemäss Art. 8 Abs. 1 VRG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder innerhalb der Bürozeit der zuständigen Behörde übergeben werden.

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin eine nicht ersteckbare Frist bis am 25. November 2016 gesetzt, um die beanstandeten Mängel ihrer Eingabe zu beheben. Damit gilt der 25. November 2016 als letzter Tag der gesetzten Frist. Weil dieses Datum auf einen Freitag fiel, hätte die Beschwerdeführerin ihre Eingabe – unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 1 VRG – spätestens an diesem Tag einreichen müssen. Dieses Erfordernis erfüllt die von der Beschwerdeführerin am 27. November 2016 in Deutschland aufgegebenen Eingabe offensichtlich nicht.

b) Hinzu kommt, dass die verspätet eingereichte Eingabe als Beilage zwar einen aktuellen Arbeitsvertrag sowie einzelne Taggeldabrechnungen ihres Unfallversicherers, nicht jedoch die angefochtene Verfügung enthielt. Mit anderen Worten vermöchte die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen von Art. 38 VRG – trotz expliziter Aufforderung zur Behebung der bestehenden Mängel – nicht zu genügen.

c) Aus diesen Gründen ist auf die nicht gesetzeskonforme Beschwerde mangels Vorliegen der Beschwerdevoraussetzungen androhungsgemäss nicht einzutreten.

5. Da das vorliegende Verfahren infolge Nichteintretens einen unterdurchschnittlichen Aufwand verursacht hat, ist auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise zu verzichten (Art. 73 VRG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]