Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 2015 44 • VG GR U 2015 44 KI-generiert

License Revocation for Driving While Prohibited Upheld Despite Challenge to Prior Decisions

Geschäftsnummer U 2015 44
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant, whose license was indefinitely revoked due to prior traffic offenses related to alcohol, was subject to a new indefinite license revocation, at least two years, following a conviction for driving without a license after being prohibited. The court reasoned that because the appellant drove while his license was revoked, which constitutes a serious violation, the mandatory minimum suspension period of two years applied, thereby upholding the administrative measure, and furthermore, given the history of license revocation for unfitness to drive due to alcoholism and subsequent continued disregard for driving prohibitions, requiring a traffic psychology evaluation to prove fitness to drive upon reinstatement was deemed necessary and proportionate, while a request to nullify prior decisions based on alleged misrepresentations in an older criminal case was dismissed as procedurally improper for the current court to address as a revision request.

Legislator-Regeste

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Art. 38 Abs. 1 VRG, Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG, Art. 16 Abs. 2 lit. d SVG, Art. 16d SVG, Art. 16c Abs. 4 SVG, Art. 14 Abs. 2 lit. d aSVG; License Revocation for Driving While Prohibited Upheld Despite Challenge to Prior Decisions: The court reasoned that because the appellant drove while his license was revoked, which constitutes a serious violation, the mandatory minimum suspension period of two years applied, thereby upholding the administrative measure, and furthermore, given the history of license revocation for unfitness to drive due to alcoholism and subsequent continued disregard for driving prohibitions, requiring a traffic psychology evaluation to prove fitness to drive upon reinstatement was deemed necessary and proportionate, while a request to nullify prior decisions based on alleged misrepresentations in an older criminal case was dismissed as procedurally improper for the current court to address as a revision request.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Entzug der Konzession Fahreignung Aussetzungsfrist qualifizierte Fahrunfähigkeit Revision des Strafurteils SVG (Administrativmassnahme)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG

Cited as part of the legal basis for affirming the indeterminate suspension period due to driving while unlicensed.

Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG

Cited as part of the legal basis for affirming the indeterminate suspension period, relating to prior license revocations.

Art. 16c Abs. 4 SVG

Cited as the mandatory provision requiring the imposition of a minimum two-year suspension period following the specific offense.

Art. 73 Abs. 1 VRG

Applied to order the appellant to bear the full court costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 78 Abs. 2 VRG

Applied to deny the winning respondent (a public entity) legal costs/indemnification.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

U 15 44

1. Kammer

Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Stecher Aktuarin ad hoc Allemann

URTEIL

vom 8. September 2015

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, Beschwerdeführer gegen

Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner

betreffend SVG (Administrativmassnahme)

1. Aufgrund diverser Verstösse gegen das SVG verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden (nachfolgend Strassenverkehrsamt)

am 12. Oktober 2007 vorsorglich den Entzug des Führerausweises von A._____ für sämtliche Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien auf unbestimmte Zeit, mit Wirkung ab dem 19. September 2007. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, sich zwecks Abklärung seiner Fahreignung einer spezialärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

2. Im Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom

20. Juni 2008 ging hervor, dass bei A._____ eine Alkoholabhängigkeit mit einer hohen Verkehrsrelevanz bestand, welche eine Behandlung erforderte. Die Fahreignung wurde verneint. Gestützt auf dieses Gutachten bestätigte das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 23. Juli 2008 den am 12. Oktober 2007 vorsorglich verfügten Entzug des Führerausweises für sämtliche Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien auf unbestimmte Zeit, mit Wirkung ab dem 19. September 2007. Zusätzlich wurde eine Sperrfrist von 12 Monaten verhängt. Die Wiedererteilung des Führerausweises bzw. die Aufhebung der Massnahme wurde – neben dem Ablauf der Sperrfrist – zusätzlich vom Nachweis einer kontrollierten und lückenlosen Alkoholabstinenz während mindestens 12 Monaten abhängig gemacht; die Anordnung einer spezialärztlichen Untersuchung und einer neuen Führerprüfung bleibe ausdrücklich vorbehalten. Gegen diese Verfügung führte A._____ erfolglos Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (nachfolgend DJSG).

3. Trotz weiterbestehendem Ausweisentzug fuhr A._____ am 17. Oktober 2013 ein landwirtschaftliches Motorfahrzeug. Aufgrund der Schwere des Vorfalls und der Vorgeschichte verfügte das Strassenverkehrsamt am

27. Dezember 2013 eine neue Sperrfrist von 12 Monaten mit Wirkung ab dem 17. Oktober 2013 bis und mit dem 16. Oktober 2014.

4. Sowohl am 14. November 2013 als auch am 24. April 2014 gingen beim Strassenverkehrsamt Untersuchungsberichte des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Zürich ein, welche beide aufzeigten, dass in den untersuchten Haarproben von A._____ im relevanten Zeitraum kein Ethylglucuronid (Alkohol-Marker) nachweisbar war.

5. Daraufhin beantragte A._____ am 27. April 2014 die Wiedererteilung seines Führerausweises. Das Strassenverkehrsamt wies mit Schreiben vom

8. Mai 2014 darauf hin, dass die Wiedererteilung auch unter dem Vorbehalt der noch bis 16. Oktober 2014 laufenden Sperrfrist stehe. Ausserdem wurde A._____ darauf aufmerksam gemacht, dass er aufgrund des mittlerweile sechs Jahre dauernden Führerausweisentzugs und dem damit einhergehenden Mangel an Fahrpraxis eine komplette neue Fahrprüfung (Theorie, Praxis, Verkehrskunde) abzulegen habe.

6. Am 1. Oktober 2014 wurde A._____ von einer Patrouille der Kantonspolizei Graubünden angehalten, als er trotz Führerausweisentzug mit dem Traktor fuhr. Der Polizeirapport ging beim Strassenverkehrsamt am

18. November 2014 ein.

7. Bereits am 6. November 2014 beantragte A._____ telefonisch beim Strassenverkehrsamt die Wiedererteilung seines Führerausweises. Das Strassenverkehrsamt hob am 17. November 2014 (also ohne Kenntnis der erneuten Verfehlung von A._____ am 1. Oktober 2014) die Verfügung vom 23. August 2008 auf, mit der Auflage, die gesamte Führerprüfung neu abzulegen.

8. Nachdem das Strassenverkehrsamt vom Vorfall vom 1. Oktober 2014 Kenntnis erhalten hatte, kündigte es mit Schreiben vom 19. November 2014 an, gegen ihn eine neue administrative Massnahme zu verfügen

und gewährte ihm das rechtliche Gehör. A._____ äusserte sich hierzu innert Frist nicht.

9. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 widerrief das Strassenverkehrsamt seine Verfügung vom 17. November 2014 und auferlegte A._____ eine neue Sperrfrist auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch auf 2 Jahre mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2014; weiter wurde die Aufhebung der Sperrfrist vom Vorliegen eines die Fahreignung bejahenden verkehrspsychologischen Gutachtens abhängig gemacht. Zudem wurde A._____ das Ablegen einer neuen, kompletten Führerprüfung (Theorie, Praxis, Verkehrskunde) auferlegt.

10. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. Dezember 2014 wies das DJSG mit Verfügung vom 14. April 2015 ab.

11. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer)

am 4. Mai 2015 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der Verfügung des DJSG vom 14. April 2015. Dabei machte er geltend, dass schon die Verfügungen des Strassenverkehrsamtes und der Entscheid des DJSG vom

23. Juli bzw. 10. Oktober 2008 nichtig seien. Diese basierten nämlich auf dem Strafurteil betreffend Alkoholfahrt vom 16. Juni 2006. Diesem Strafurteil liege allerdings ein falscher Sachverhalt zu Grunde. So habe die Zeugin eine falsche Aussage gemacht. Mit der von ihm eingereichten Tachoscheibe könne er beweisen, dass er zur fraglichen Zeit Lastwagen gefahren sei. Zum Schluss stellte der Beschwerdeführer weitere Rechtsbegehren, nämlich, dass die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom

23. Juli 2008 und der Entscheid des DJSG vom 10. Oktober 2007 infolge fehlender Rechtskraft für nichtig zu erklären seien; weiter sei ihm der am

19. September 2007 eingezogene Führerausweis umgehend auszuhändigen.

12. In der Vernehmlassung vom 12. Mai 2015 beantragte das DJSG (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerde sei insgesamt zu wenig substantiiert, sodass sich das Departement nicht in der Lage sah, fundiert Stellung zu nehmen. Im Weiteren sei nicht ersichtlich, inwiefern die angebliche falsche Zeugenaussage und die eingereichte Tachoscheibe für das vorliegende Verfahren relevant seien.

13. Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein, worin er die Diskrepanz zwischen der Zeugenaussage und der Tachoscheibe vertieft ausführte, unter Beilage eines Ausschnittes aus dem Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom

21. Mai 2008 und des Strafregisterauszugs vom 3. Februar 2015. Zudem beklagte sich der Beschwerdeführer darüber, dass er im Strafprozess durch seinen Pflichtverteidiger schlecht vertreten gewesen sei.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung vom 14. April 2015, worin der Beschwerdegegner die erneute administrative Massnahme des Strassenverkehrsamtes vom 5. Dezember 2014 bestätigte. Nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtpflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres

zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde verfügt über Rechtsbegehren, eine kurze Sachverhaltsdarstellung und ist begründet (Art. 38 Abs. 1 VRG). Auf die im Übrigen fristgereicht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2. Zum einen stellt der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2015 bzw. der Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 5. Dezember 2014. Daneben beantragt er die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. Oktober 2008 sowie der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 23. Juli 2008 und die sofortige Aushändigung des eingezogenen Fahrausweises.

3. a) In einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2015 die vom Strassenverkehrsamt verfügte Sperrfrist auf unbestimmte Zeit zu Recht geschützt hat. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund des Vorfalls vom 1. Oktober 2014 sowie aufgrund des bereits entzogenen Führerausweises wegen fehlender Fahreignung eine Sperrfrist auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. f und Art. 16c Abs. 2 lit. d des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) ausgesprochen.

b) Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahroder Führerausweis für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. Auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme

ausgesprochen wurde, begangen hat (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. d SVG). Hat die betroffene Person trotz Entzugs nach Art. 16d SVG ein Motorfahrzeug geführt, so wird nach Art. 16c Abs. 4 SVG eine Sperrfrist verfügt, welche der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer entspricht.

c) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am

1. Oktober 2014 trotz bereits verfügtem Führerausweisentzug ein Motorfahrzeug geführt hat. Auch bekannt ist, dass er in den letzten zehn Jahren zwei schwere Widerhandlungen begangen hat (Verfügungen des Strassenverkehrsamtes vom 23. Juli 2008 und 27. Dezember 2013). Im Zeitpunkt der Widerhandlung vom 1. Oktober 2013 war dem Beschwerdeführer der Führerausweis bereits auf unbestimmte Zeit entzogen. Nach Art. 16c Abs. 4 SVG musste aus diesem Grund zwingend eine Sperrfrist verfügt werden, die der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer auf unbestimmte Zeit, jedoch mindestens zwei Jahren, entspricht. Das Strassenverkehrsamt hat folglich dem Beschwerdeführer zu Recht die zuvor genannte Sperrfrist auferlegt, weshalb sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet erweist.

4. a) Es stellt sich die Frage, ob die Widererteilung des Führerausweises vom Nachweis der Fahreignung mittels verkehrspsychologischem Gutachten abhängig gemacht werden kann, bzw. ob diese Massnahme verhältnismässig ist.

b) Bereits im verkehrsmedizinischen Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 20. Juni 2008 wurde die Fahreignung des Beschwerdeführers geprüft. Dr. med. B._____ kam damals zum Schluss, dass eine Alkoholabhängigkeit mit einer hohen Verkehrsrelevanz vorliege und die Fahreignung aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht gegeben sei. Die Prognose müsse als ungünstig beurteilt werden. Der Beschwer-

deführer habe eine kontrollierte Alkoholabstinenz von mindestens zwölf Monaten nachzuweisen. Danach sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Fahreignung unter Fortführung der kontrollierten Abstinenz für weitere

18 Monate gegeben. Falls der Beschwerdeführer erneut in mittelgradiger oder schwerwiegender Weise am Strassenverkehr auffällig werde, wäre eine testpsychologische Abklärung der charakterlichen Eignung zu empfehlen.

c) Bezüglich verkehrspsychologischer Massnahmen verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA) über ein gewisses Weisungsrecht (vgl. dazu die Schlussbestimmungen in Art. 150 Abs. 5 und 6 i.V.m. Art. 30 ff. der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). In diesem Zusammenhang hat es den Leitfaden der Expertengruppe Verkehrssicherheit "Verdachtsgründe fehlender Fahreignung – Massanahmen – Wiederherstellung der Fahreignung" vom 26. April 2000 publiziert. Unter Ziff. 6 des Leitfadens findet man eine Liste von Sachverhalten oder Verhaltensweisen die einen Verdacht auf mangelnde Fahreignung wegen verkehrsrelevanter charakterlicher Defizite im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. d aSVG begründen. Diese Bestimmung – welche bei der Revision übrigens nur formelle Änderungen erfuhr – regelt die grundsätzlichen Voraussetzungen zum Führen eines Motorfahrzeuges (Fahreignung und Fahrkompetenz) und stellt somit die Bedingungen auf, welche erfüllt sein müssen, um ein Motorfahrzeug lenken zu dürfen. Obwohl diese Norm bei rein systematischer Auslegung zwar grundsätzlich die Erteilung des Führerausweises regelt, ist nicht einzusehen, weshalb die Definition der Fahreignung (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG) auch in Konstellationen wie die vorliegende, also bei Entzugsfällen, nicht beigezogen werden dürfte. Ziff.

6.2 des Leitfadens besagt sodann, dass einen Verdacht auf mangelnde Fahreignung wegen charakterlicher Defizite bestehe, wenn die Person innert rund zwei Jahren drei polizeilich registrierte Unfälle oder Verletzun-

gen der Verkehrsregeln begeht, welche zu einer Administrativmassnahme führen. Diese Voraussetzung wäre hier grundsätzlich nicht gegeben. Der Leitfaden stammt jedoch aus dem Jahr 2000. Per 1. Januar 2005 wurde das SVG revidiert und gerade in Bezug auf Führerausweisentzüge verschärft und teilweise auch schematisiert, vor allem hinsichtlich des hier anwendbaren Kaskadenentzugs von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG. Diese Voraussetzung ist vorliegend grundsätzlich gegeben. Da es sich beim betreffenden Leitfaden bloss um eine nicht verbindliche Richtlinie handelt, erscheint es allerdings angebracht, die Umstände des vorliegenden Falls zu würdigen und somit die Notwendigkeit einer verkehrspsychologischen Untersuchung einer Überprüfung zu unterstellen.

d) Der Beschwerdeführer hat sich gegen den über ihn verhängten Führerausweisentzug wiederholt hinweggesetzt, indem er am 17. Oktober 2013 und am 1. Oktober 2014 ein Motorfahrzeug ohne den erforderlichen Führerausweis führte. Dies spricht gegen die charakterliche Eignung, lässt aber keine eindeutige Prognose zu. Daher ist die verkehrspsychologische Begutachtung notwendig und geeignet, um den Nachweis der Fahreignung zu erbringen. Welche Massnahme anstelle dieser Begutachtung in Frage käme und inwieweit eine solche geeignet wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Die Anordnung des Strassenverkehrsamtes über die Einholung eines verkehrspsychologischen Gutachtes zwecks Nachweises der Fahreignung für die Wiedererteilung des Führerausweises ist demnach nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund ist auch die beantragte sofortige Aushändigung des Führerausweises an den Beschwerdeführer abzuweisen.

5. a) Bei der vom Beschwerdeführer beantragten Feststellung der Nichtigkeit der Verfügungen aus dem Jahr 2008 handelt es sich um ein Revisionsgesuch im Sinne von Art. 67 VRG. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei konkret auf die Bestimmung von Art. 67 Abs. 1 lit. b VRG. Nach dieser

Bestimmung revidiert die Behörde, die zuletzt entschieden hat, rechtskräftige Entscheide von Amtes wegen oder auf Antrag, wenn durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt worden war. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes bei der letzten Instanz einzureichen (Art. 67 Abs. 2 VRG).

b) Der Beschwerdeführer bringt das Revisionsbegehren im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vor. Da es sich jedoch hier um eine Departementsverfügung des DJSG sowie um eine Verfügung des Strassenverkehrsamtes handelt, ist nicht das Verwaltungsgericht, sondern das DJSG respektive das Strassenverkehrsamt für die Behandlung des Revisionsgesuchs zuständig. Bereits deshalb ist auf das Begehren nicht einzutreten. Weiter erklärt der Beschwerdeführer nicht, weshalb er dieses Revisionsgesuch erst jetzt stellt, mithin, weshalb die Frist von 90 Tagen eingehalten sein sollte. Es ist nämlich nicht ersichtlich, was ihn davon abgehalten haben sollte, den geltend gemachten Revisionsgrund bereits viel früher erkennen zu können. Noch entscheidender ist aber, dass der Revisionstitel fehlt, nämlich der Nachweis, dass – wie behauptet – durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt worden sein soll. Dieser Nachweis müsste durch ein revidiertes Strafurteil erbracht werden. Dass dies aber gelingen sollte, ist äusserst zweifelhaft, hat sich doch das Gericht mit der Zeugenaussage auseinandergesetzt und geringfügige Abweichungen im zeitlichen Ablauf beim geschilderten Vorfall als normal und die Glaubwürdigkeit nicht untergrabend bezeichnet. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb nicht einzutreten.

6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2015 die vom Strassenverkehrsamt verfügte Sperrfrist auf unbestimmte Zeit zu Recht geschützt hat. Auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers ist nicht

einzutreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Die Staatsgebühr beträgt praxisgemäss Fr. 1'500.--. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb dem obsiegenden Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zusteht.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 276.-- zusammen Fr. 1'776.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 11. April 2016 nicht eingetreten (1C_149/2016).