Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 2015 36 • VG GR U 2015 36 KI-generiert

Allocation of Costs in Provisional Evidence Taking

Geschäftsnummer U 2015 36
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning the distribution of costs following provisional evidence taking initiated by one party, the court ruled that the court costs and the expenses for the medical expert reports and their supplements are entirely to be borne by the requesting party, as the opposing party did not seek an extension of the evidence proceedings, and the principle of paying costs based on winning or losing (Unterliegerprinzip) does not apply in provisional evidence proceedings where no substantive decision is made. Furthermore, the court granted the opposing party an award for extra-judicial compensation for legal fees, despite the recipient being a public hospital, because the provisional evidence proceeding was initiated in the interest of the applicant and the costs for the expert opinion were reasonable based on previously communicated cost ceilings.

Legislator-Regeste

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Art. 158 Abs. 2 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO, Art. 106 ZPO, Art. 78 Abs. 2 VRG, Art. 65 Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 105 Abs. 1 ZPO, Art. 64 LTF; Allocation of Costs in Provisional Evidence Taking: Furthermore, the court granted the opposing party an award for extra-judicial compensation for legal fees, despite the recipient being a public hospital, because the provisional evidence proceeding was initiated in the interest of the applicant and the costs for the expert opinion were reasonable based on previously communicated cost ceilings.

Schlagwörter

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Kostenverlegung Beweisführung Anwaltskosten Vorverfahren Sachverständigenkosten Rechtsgutachten Vorsorgliche Beweisführung | Staatshaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO

Cited as part of the exception under which costs for the preliminary evidence procedure are borne by the applicant (Gesuchsteller).

Art. 65 Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 105 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for the court setting and distributing judicial costs ex officio.

Art. 158 Abs. 2 ZPO

Cited as the rule applicable to the distribution of costs in preliminary evidence proceedings.

Art. 106 ZPO

Cited by the applicant regarding the principle of the losing party bearing costs, which the court ultimately deemed inapplicable in this specific procedure.

Art. 78 Abs. 2 VRG

Cited in reference to the principle that public institutions are generally not awarded party compensation when they succeed in their official capacity.

Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250)

Cited as the basis for determining the amount of the party compensation (ausseramtliche Entschädigung).

Art. 64 LTF

This provision (legal aid) is often used in the dispositive for cost issues, but since it is not explicitly cited in orders 1-5 of this specific decision, it is excluded based on the rules.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision (costs) is often used in the dispositive for cost issues, but since it is not explicitly cited in orders 1-5 of this specific decision, it is excluded based on the rules.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

U 15 36

1. Kammer

Einzelrichter Audétat und Decurtins als Aktuar

URTEIL

vom 6. März 2017

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Schmid Kistler, Gesuchsteller gegen

B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg, Gesuchsgegnerin

betreffend vorsorgliche Beweisführung

1. Dem Gesuch um vorsorgliche Beweisführung von A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) vom 20. April 2015 wurde mit Entscheid des Einzelrichters am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden vom 16. September 2015 entsprochen (U 15 36a). Das bei Prof. Dr. med. C._____ am

17. November 2015 (U 15 36b) in Auftrag gegebene medizinische Gutachten datiert vom 22. März 2016 und ging dem Verwaltungsgericht am

30. März 2016 zu.

2. Am 7. April 2016 wurde das Gutachten an die Parteien weitergeleitet und diesen Gelegenheit geboten, eine Erläuterung des Gutachtens oder Ergänzungsfragen zu beantragen. Während die B._____ (nachfolgend Gesuchsgegnerin) auf diese Möglichkeit ausdrücklich verzichtete, beantragte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. April 2016 diverse Ergänzungsfragen.

3. Mit Verfügung vom 22. August 2016 (U 15 36c) unterbreitete der Instruktionsrichter dem Gutachter die gestellten Ergänzungsfragen. Die Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 14. Dezember 2016 ging am 19. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht ein und wurde am darauffolgenden Tag an die Parteien weitergeleitet.

4. Daraufhin reichte der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin dem Verwaltungsgericht am 20. Januar 2017 drei Honorarrechnungen ein und ersuchte um ausseramtliche Entschädigung für seine Aufwendungen.

5. In seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2017 bemängelte der Gesuchsteller die Beantwortung der Ergänzungsfragen sowie die Höhe der Gutachterkosten von insgesamt Fr. 12'000.-- und beantragte, die Gerichtskosten seien hälftig zu teilen und die ausseramtlichen Kosten seien wettzuschlagen. Da er mit seinem Gesuch um vorsorgliche Beweisführung durchgedrungen sei, seien die Kosten nach dem Unterliegerprinzip aufzu-

teilen. Ausserdem habe sich die Gesuchsgegnerin im Eventualbegehren mit einer Begutachtung einverstanden erklärt, sich zu Vorschlägen der Gutachterperson geäussert und entsprechende Zusatzfragen stellen können, weshalb ein gleich grosses Interesse an der vorsorglichen Beweisführung festgestellt werden könne.

6. Am 10. Februar 2017 liess der Instruktionsrichter den Parteien zwei Rechnungen der D._____ vom 22. März 2016 (für das ursprüngliche Gutachten) sowie vom 14. Dezember 2016 (für die Beantwortung der Ergänzungsfragen) in der Höhe von je Fr. 4'000.-- zukommen. Hierzu gingen seitens der Parteien keine Stellungnahmen ein.

7. Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 widersprach die Gesuchsgegnerin der seitens des Gesuchstellers geforderten hälftigen Kostenaufteilung und hielt an der beantragten ausseramtlichen Entschädigung fest.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Hinsichtlich der örtlichen und funktionellen Zuständigkeit des Einzelrichters am Verwaltungsgericht sowie der anwendbaren Bestimmungen ist auf Erwägung 1a der einzelrichterlichen Verfügung U 15 36a vom 1. September 2015 zu verweisen. Mit dem vorliegenden Urteil findet das Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung seinen Abschluss. Umstritten und im Folgenden zu klären ist dabei lediglich noch die Kostenverteilung, mithin die Verteilung der Gerichtskosten, die Zusprechung der beantragten ausseramtlichen Entschädigung sowie die Überbindung der Kosten für das Gutachten.

2. a) Gemäss Art. 65 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilpro-

zessordnung (ZPO; SR 272) werden die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Nach Art. 158 Abs. 2 ZPO sind auf das Verfahren der vorsorglichen Beweisführung die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen anzuwenden. In Bezug auf die Verteilung resp.

Auferlegung der Gerichtsund Parteikosten existiert jedoch keine besondere Regelung. Wie bereits in der einzelrichterlichen Verfügung U 15 36a vom 16. September 2015 erwähnt, gehen die im Zusammenhang mit der Beurteilung des vorliegenden Gesuches entstandenen Kosten in Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO sowie gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Lasten des Gesuchstellers (vgl. BGE 140 III 30 E.3.2). Vorbehalten bleibt eine Überwälzung auf die Gesuchsgegnerin im Falle eines Obsiegens des Gesuchstellers im Hauptprozess, sofern sich die vorsorgliche Beweisführung alsdann als notwendig, nützlich oder unter dem Blickwinkel einer sorgfältigen Prozessführung mindestens als gerechtfertigt erweist (vgl. FELLMANN, in: SUT- TER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur ZPO,

2. Aufl., Zürich 2013, Art. 158 N 37). Dem Gesuchsteller steht es nämlich selbstredend offen, gestützt auf das nun vorliegende Gutachten gegenüber der Gesuchsgegnerin Entschädigungsansprüche aus dem Staatshaftungsgesetz geltend zu machen.

b) Im jetzigen Verfahrensstadium würde sich eine abweichende Kostenverteilung zu Lasten der Gesuchsgegnerin indes nur dann rechtfertigen, wenn die vorsorgliche Beweisführung auf ihren Antrag hin auf weitere Tatsachen und/oder Beweismittel ausgedehnt worden wäre (vgl. FELL- MANN, a.a.O., Art. 158 N 38). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, hat die Gesuchsgegnerin doch weder Ergänzungsfragen gestellt noch sonstwie eine Ausweitung des Prozessgegenstandes bewirkt. Dass sie sich im Eventualantrag mit der Einholung des beantragten Gutachtens einverstanden erklärt hat, vermag entgegen der Auffassung des Gesuchstellers noch keine abweichende Kostenverteilung zu Lasten der Gesuchsgegne-

rin zu rechtfertigen (vgl. BGE 139 III 33 E.4.3). Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand des Gesuchstellers, er sei mit seinem Gesuch um vorsorgliche Beweisführung durchgedrungen, weshalb die Kosten nach dem Unterliegerprinzip gemäss Art. 106 ZPO aufzuteilen seien. Da im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung nicht über materiell-rechtliche Ansprüche entschieden wird, kann das grundsätzlich geltende Unterliegerprinzip insofern nicht zur Anwendung gelangen, als nicht von obsiegender oder unterliegender Partei gesprochen werden kann (vgl. BGE 139 III 33 E.4). Damit gehen die Gerichtskosten vorliegend vollumfänglich zu Lasten des Gesuchstellers.

3. a) Hinsichtlich der seitens der Gesuchsgegnerin beantragten ausseramtlichen Entschädigung ist ebenfalls auf die einzelrichterliche Verfügung U 15 36a vom 16. September 2015 zu verweisen. Gemäss der dort zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Gesuchsgegner in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung – vorbehältlich einer Rückerstattung entsprechend dem Ausgang eines allfälligen Hauptprozesses, über dessen Einleitung allein der Gesuchsteller entscheidet – Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 140 III 30 E.3). Vorliegend ist zwar darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Gesuchsgegnerin gemäss Art. 6 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz, KPG; BR 506.000) um ein öffentliches Spital und somit eine Organisation handelt, welche mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraut ist. Einer solchen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG). Obschon die vorliegende Streitigkeit sehr wohl in den amtlichen Wirkungskreis der Gesuchsgegnerin fällt, ist dieser für die vorliegende Angelegenheit aber dennoch eine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal es sich bei der vorsorglichen Beweisführung um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt,

welches stets im Interesse der gesuchstellenden Partei liegt und welchem sich die Gesuchsgegnerin nicht durch eigene Dispositionen entledigen kann (vgl. hierzu BGE 140 III 30 E.3 sowie die einzelrichterliche Verfügung U 15 36a vom 16. September 2015 E.6).

b) Die zu leistende Parteientschädigung ist gemäss Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) anhand der ins Recht gelegten Honorarnoten des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin vom

4. August 2015, 31. Dezember 2015 und 30. Dezember 2016 festzusetzen. Der aus diesen Honorarnoten resultierende stundenmässige Aufwand von insgesamt 17.5 Arbeitsstunden erscheint dem Gericht für die vorliegende Angelegenheit als angemessen und ist seitens des Gesuchstellers explizit nicht bemängelt worden, weshalb die vom Gesuchsteller zu leistende aussergerichtliche Entschädigung auf Fr. 4'866.75 (17.5h à Fr. 250.-- inkl. 3 % Kleinspesenzuschlag und 8 % Mehrwertsteuer) festgesetzt wird.

4. In Bezug auf die Kosten für das Gutachten und die Beantwortung der Ergänzungsfragen ist zunächst festzuhalten, dass diese unbestrittenermassen zu Lasten des Gesuchstellers gehen (vgl. FELLMANN, a.a.O., Art. 158 N 37 m.w.H.). Was deren Höhe resp. die entsprechende Rüge des Gesuchstellers betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller die Gesamtkosten von vermeintlich Fr. 12'000.-- moniert hat, noch bevor ihm die beiden Rechnungen am 10. Februar 2017 zugestellt worden sind. Aus diesen Rechnungen der D._____ vom 22. März 2016 sowie vom 14. Dezember 2016 geht nämlich hervor, dass sich die Kosten sowohl für das Gutachten als auch für die Beantwortung der Ergänzungsfragen auf je Fr. 4'000.-- belaufen und damit exakt dem vorgängig kommunizierten und seitens des Gesuchstellers akzeptierten Kostendach von Fr. 8'000.-- entsprechen. Aus diesem Grunde und weil sich der Gesuchsteller nach Er-

halt der Rechnungen nicht mehr hat vernehmen lassen, ist seinem Wunsch nach einer "detaillierten und nachvollziehbaren Begutachtung"

(vgl. Stellungnahme des Gesuchstellers vom 8. Februar 2017 S. 3) nicht nachzukommen. Festzuhalten bleibt, dass diese vom Gesuchsteller zu tragenden Kosten für das Gutachten resp. die Beantwortung der Ergänzungsfragen von Fr. 8'000.-- mit dem von ihm am 19. Oktober 2015 in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Mit dem vorliegenden Urteil findet das Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung seinen Abschluss. Die Kosten für das Gutachten vom

22. März 2016 sowie für die Beantwortung der Ergänzungsfragen vom

14. Dezember 2016 von gesamthaft Fr. 8'000.-- gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-- zusammen Fr. 976.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. A._____ hat die B._____ überdies aussergerichtlich mit Fr. 4'866.75 (inkl.

MWST) zu entschädigen.

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