Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 2014 89 • VG GR U 2014 89 KI-generiert

Municipal Decision Upheld on Narrow Street Traffic Restriction

Geschäftsnummer U 2014 89
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed the appeal challenging a municipal decision to extend a one-way traffic restriction on a narrow local street, which was implemented due to safety concerns arising from the street's limited 3.5-meter width necessitating vehicles to use private driveways to pass each other. The court reasoned that there is no legal obligation to inform building applicants about planned traffic restrictions during the permit process, and the appellant's argument that the restriction would impede necessary construction traffic was unconvincing because construction activity is temporary, and the primary justification—improving traffic safety on a narrow road—was based on objective, established reasons, rendering the municipal order lawful despite the appellant's inconvenience.

Legislator-Regeste

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Art. 50 VRG, Art. 73 Abs. 1 VRG, Art. 78 Abs. 2 VRG, Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG; Municipal Decision Upheld on Narrow Street Traffic Restriction: The court reasoned that there is no legal obligation to inform building applicants about planned traffic restrictions during the permit process, and the appellant's argument that the restriction would impede necessary construction traffic was unconvincing because construction activity is temporary, and the primary justification—improving traffic safety on a narrow road—was based on objective, established reasons, rendering the municipal order lawful despite the appellant's inconvenience.

Schlagwörter

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Gemeindestrasse Verkehrssicherheitsbedenken Baubewilligung Genehmigung der Verordnung Ordnungsbusse Planungskosten Verkehrsbeschränkung Gemeindestrasse | Strassenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 73 Abs. 1 VRG

Used to order the appellants to bear the full costs of the proceedings due to the outcome.

Art. 78 Abs. 2 VRG

Cited in relation to the non-award of party compensation to the prevailing appellee.

Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG

Used in the reasoning to establish that the challenged decision was a proper object of appeal.

Art. 50 VRG

Used in the reasoning to establish that the appellants were legitimately entitled to challenge the decision.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

U 14 89

1. Kammer

Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Stecher Aktuar ad hoc Bott

URTEIL

vom 30. April 2015

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____ und B._____, Beschwerdeführer gegen

Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin

betreffend Verkehrsbeschränkung Gemeindestrasse

1. A._____ stellte im Sommer 2014 ein Baugesuch für einen Neubau EFH sowie einen Nebenbau für Velos und Gartengeräte an der Via C._____, Parzelle 1863, in X._____. Das Bauvorhaben wurde am 1. September 2014 in Bezug auf das EFH gutgeheissen, nicht jedoch in Bezug auf den Nebenbau, welcher den gemäss Art. 18 Abs. 3 Baugesetz der Gemeinde X._____ vorgeschriebenen Strassenabstand von 4 m nicht einhält.

2. Am 22. August 2014 ersuchte die Gemeinde die Kantonspolizei Graubünden um die Einführung einer Verkehrsbeschränkung „Einbahnstrasse mit Gegenverkehr von Radfahrern“ (Signal 4.08.1) auf der Via C._____, ab der Verzweigung Via D._____, in Fahrtrichtung Nord sowie „Einfahrt verboten“ (Signal 2.02) auf der Via C._____, ab der Liegenschaft Via C._____ 41, in Fahrtrichtung Süd. Die Kantonspolizei entsprach diesem Antrag mit Verfügung vom 2. September 2014, woraufhin die Gemeinde die geplante Verkehrsbeschränkung am 12. September 2014 in der Lokalzeitung publizierte. Nachdem dagegen keine Einsprachen erhoben wurden, beschloss der Gemeindevorstand am 13. Oktober 2014 die beabsichtigte Verkehrsbeschränkung unverändert und die Gemeinde publizierte diese im kantonalen Amtsblatt vom 16. Oktober 2014 (S. 3062) und in der Lokalzeitung vom 17. Oktober 2014.

3. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer)

mit Eingabe vom 12. November 2014 (Poststempel: 13. November 2014)

Einsprache (recte: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten sinngemäss die Aufhebung der beschlossenen Verkehrsbeschränkung. An der besagten Strasse gebe es noch einige Parzellen welche überbaut würden, was zu Baustellenverkehr führen werde. Die Einführung einer Einbahnstrasse führe unweigerlich zu Verkehrsbehinderungen, während man dem Baustellenverkehr ausweichen könne, wenn die Strasse im Gegenverkehr befahren werden dürfte. In der Baubewilligung der Gemeinde X._____ sei nirgends erwähnt worden, dass die Via C._____ eine Einbahnstrasse werden solle. Dies wäre von Vorteil gewesen, damit die Zufahrt hätte angepasst werden können. Zudem müsse man mit dieser Verkehrsbeschränkung unnötigerweise ganz in das Dorf hineinfahren und durch andere Quartiere fahren, womit sich das Verkehrsaufkommen dort erhöhe.

4. Am 25. November 2014 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Die Via C._____ sei in den Jahren 1994/1995 in einer ersten Etappe (Abschnitt Parzellen

60 bis 482) unter Anwendung des Beitragsverfahrens ausgebaut worden.

Weil die Strasse nur 3.5 m breit sei, habe man für das Kreuzen von Fahrzeugen jeweils auf private Vorplätze ausweichen müssen. Um dies zu verhindern sei auf Antrag der betroffenen Anwohner das Teilstück zwischen den Parzellen 60 und 1380 als Einbahnstrasse definiert worden, was sich während den letzten 20 Jahren bewährt habe. Im Zuge der Erschliessung des Quartiers „E._____“, welches heute ca. zu 50 % überbaut sei, sei nun die zweite Etappe des Ausbaus der Via C._____ (Abschnitt Parzellen 482 bis 41) erfolgt. Die Strassenbreite sei hier wie dort

3.5 m, weshalb das Problem mit dem Kreuzen auch hier bestehe. Daher habe der Gemeindevorstand beschlossen, die bestehende Einbahnstrasse bis zur Parzelle 41 zu verlängern. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass bei Parzelle 727 demnächst die Sammelstrasse „F._____“ mit direktem Anschluss an die Kantonsstrasse ausgebaut werde, weshalb Fahrten in die nordwestlichen Quartiere direkt über diese Strasse erfolgten. Ein Umweg durch die anderen Quartiere entfalle dann.

5. Mit Replik vom 6. Dezember 2014 führten die Beschwerdeführer aus, die Beschwerdegegnerin hätte ihnen im Rahmen des Baubewilligungsverfahren mitteilen sollen, dass geplant sei, die besagte Strasse mit einer Verkehrsbeschränkung zu belegen. Der geplante Ausbau der Sammelstrasse „F._____“ könne aus Erfahrung noch Jahre dauern. Weiter hätten sie in letzter Zeit den Baustellenverkehr in diesem Quartier beobachtet und dabei festgestellt, dass alle grösseren Fahrzeuge genau in Gegenrichtung der publizierten Einbahnstrasse einfahren würden, weil dies einfacher sei.

6. Mit Duplik vom 12. Dezember 2014 entgegnete die Beschwerdegegnerin, es gebe keine gesetzliche Grundlage dafür, wonach zusammen mit einer Baubewilligung ein Hinweis auf eine Verkehrsbeschränkung erfolgen müsse. Die übrigen Anwohner seien ja auch nicht zusätzlich schriftlich auf die Verkehrsbeschränkung hingewiesen worden. Der Ausbau der Sammelstrasse „F._____“ sei im Budget 2015 enthalten und stehe unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Nordanschlusses an die Kantonsstrasse durch die Regierung (Teilrevision Ortsplanung „Nordanschluss“).

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Beschluss wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden

Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, von anderen Körperschaften und von selbstständigen Anstalten des kantonalen Rechts, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Beschluss der Gemeinde X._____ (im Kantonsamtsblatt publiziert am

16. Oktober 2014) ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb er ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Zudem sind die Beschwerdeführer – als Eigentümer der an die von der geplanten Verkehrsbeschränkung betroffenen Strasse angrenzenden Parzelle 1863 – gemäss Art. 50 VRG zu dessen Anfechtung legitimiert, weshalb auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

2. a) Materiell erweist sich die Beschwerde indes als unbegründet. So besteht

– wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt – keine Pflicht, im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens die Bauherrschaft auf geplante oder bereits in die Wege geleitete Verkehrsbeschränkungen aufmerksam zu machen. Strassenanwohner oder andere, mutmasslich von der Beschränkung Betroffene bzw. mehr als jedermann Betroffene haben keinen Anspruch darauf, über geplante Verkehrsbeschränkungen individuell orientiert zu werden; dies, weil Verkehrsanordnungen als Allgemeinverfügungen gelten, gegen deren Erlass kein Anspruch auf vorgängige Anhörung besteht (vgl. etwa GVP 2004 Nr. 22 E.2c mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

b) Die Rüge der Beschwerdeführer, wonach die Einführung der Einbahnstrassenregelung im Zusammenhang mit den Bautätigkeiten zu Verkehrsbehinderungen führen werde, weil so dem Baustellenverkehr nicht mehr ausgewichen werden könne, ist nicht stichhaltig. Zum einen sind Bauvorhaben temporärer Natur und zum anderen sind Bauherrschaften angewiesen, im Rahmen ihrer Bautätigkeit die öffentlichen Strassen nur zu einem notwendigen Minimum zu beanspruchen. Vielmehr überzeugt die Begründung der Beschwerdegegnerin, wonach sie die Einbahnregelung angesichts der geringen Strassenbreite von nur 3.5 m und den sich daraus ergebenden Ausweichmanövern auf private Grundstücke zur Verbesserung der Verkehrssicherheit verfügt habe. Diese Regelung hat sich im Übrigen im 1994/1995 ausgebauten und als Einbahnstrasse definierten Teilstück der Strasse bis heute bewährt. Auch der Umwegverkehr, welcher übrigens nicht quantifiziert ist, vermag als Argument der Beschwerdeführer nicht zu überzeugen, zumal die Beschwerdegegnerin glaubhaft darstellt, dass dieser Effekt nur temporär vorliegen wird.

Schliesslich ist es für den vorliegenden Gemeindebeschluss unerheblich, wie sich grössere Fahrzeuge des aktuellen Baustellenverkehrs im Quartier, konkret verhalten. Ohne Verkehrsbeschränkung dürfen sie selbstverständlich in der Gegenrichtung einfahren, nachher eben nicht mehr. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, was für die Lastwagenchauffeure praktischer ist, sondern ob die Begründung der Verkehrsanordnung der Gemeinde sich auf sachliche und nachvollziehbare Gründe stützen kann, was vorliegend der Fall ist.

c) Insgesamt ist für das Verwaltungsgericht kein Grund ersichtlich, hier in die Entscheidung der Beschwerdegegnerin einzugreifen, womit sich der angefochtene Beschluss vom 13. Oktober 2014 (im Kantonsamtsblatt publiziert am 16. Oktober 2014) als rechtmässig erweist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich den Beschwerdeführern aufzuerlegen.

Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat, steht keine Parteientschädigung zu (Gerichtspraxis; Art. 78 Abs. 2 VRG).

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 158.-- zusammen Fr. 1'158.--

gehen zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]