Foreign National Residency Permit Withdrawal Overturned Due to Evolving Child Visitation Rights
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court reviewed an appeal concerning the withdrawal of a residency permit for a foreign national whose marriage had ended, resulting in a lawful departure order. The court reasoned that although the permit was legally revoked based on the separation, a significant change in circumstances had occurred due to the subsequent court-ordered, regularly occurring, and expanding visitation rights between the father and his child, coupled with positive reports from the child's custodian regarding the quality of this developing father-son relationship. The court determined that the authorities failed to adequately consider the child's best interests and the evolving bond, ruling that the father's application for residency based on family reunification (reverse family reunification) must be re-examined by the migration office based on this new reality, thus overturning the previous dismissal and awarding costs to the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 308 Abs. 2 ZGB, Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 78 Abs. 1 VRG, Art. 49 Abs. 1 lit. c VRG, Art. 64 LTF; Foreign National Residency Permit Withdrawal Overturned Due to Evolving Child Visitation Rights: The court reasoned that although the permit was legally revoked based on the separation, a significant change in circumstances had occurred due to the subsequent court-ordered, regularly occurring, and expanding visitation rights between the father and his child, coupled with positive reports from the child's custodian regarding the quality of this developing father-son relationship. The court determined that the authorities failed to adequately consider the child's best interests and the evolving bond, ruling that the father's application for residency based on family reunification (reverse family reunification) must be re-examined by the migration office based on this new reality, thus overturning the previous dismissal and awarding costs to the appellant.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning section to establish the need for balancing interests regarding the foreign national's right to reside based on a close relationship with a child.
Cited to confirm that the decision of the cantonal department is a subject of appeal before the Administrative Court because it is not final under cantonal or federal law.
Mentioned earlier in the text as the legal basis for the District Court ordering the establishment of a guardianship (Beistandschaft) for the child.
Cited in the dispositive orders (order 3) regarding the obligation of the losing party (Canton) to compensate the winning party for the necessary costs of the administrative appeal proceedings.
While the court granted *unentgeltliche Prozessführung* (free legal aid/proceeding), the specific article cited for this in the dispositive section is not present. However, the court grants it via the procedural ruling in order 1, which refers to the relief granted in a prior order (Regelung in order 11, which cites 'unentgeltliche Prozessführung'). If we strictly follow the rule to only include articles cited in the final orders (1-5), and since the final orders do not cite Art. 64 LTF directly, we must exclude it based on strict adherence to the rule.
Volltext
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
U 14 42
1. Kammer
Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Stecher Aktuarin ad hoc Meier-Künzle
URTEIL
vom 24. November 2015
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Pool, Beschwerdeführer gegen
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
1. A._____ (geboren 1969) ist Argentinier und arbeitete während den Wintersaisons 2007/2008 bis 2010/2011 als Skilehrer in X._____, jeweils mit einer L-Bewilligung im Rahmen eines Skilehrer-Austauschprogrammes. In dieser Zeit lernte er die Einheimische B._____ (geboren 1969) kennen, welche ebenfalls Skilehrerin ist. A._____ und B._____ haben am 11. November 2010 in Buenos Aires (ARG) geheiratet. Am 17. Januar 2011 erhielt A._____ als Familienangehöriger eine Aufenthaltsbewilligung B, gültig bis 22. Dezember 2012. Diese wurde am 13. Dezember 2012 um zwei Jahre verlängert. Unterdessen kam am 27. April 2012 der gemeinsame Sohn C._____ zur Welt.
2. Infolge ehelicher Differenzen gaben die Ehegatten im April 2013 ihre häusliche Gemeinschaft auf. In der aussergerichtlichen Trennungsvereinbarung vom 3./4. April 2013 wurde unter anderem die alleinige Obhut der Kindsmutter über den gemeinsamen Sohn C._____ vereinbart. A._____ arbeitete anschliessend als Skilehrer in Argentinien und kehrte im Oktober 2013 wieder ins Engadin zurück.
3. Im Sommer 2013 orientierte der Rechtsvertreter der Ehefrau das Amt für Migration und Zivilrecht (AFM) über die faktisch erfolgte Trennung der Ehegatten. Auf Rückfrage des AFM liess die Ehefrau unter anderem antworten, dass es sich um eine endgültige Trennung handle und die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft unvorstellbar sei; zudem sei sie mit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes nicht nur einverstanden, sondern würde diesen Schritt in der aktuellen Situation sogar begrüssen.
4. In der Folge widerrief das AFM mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 die Jahresaufenthaltsbewilligung von A._____ und verfügte die Wegweisung bis zum 15. Februar 2014. Begründet wurde dieser Entscheid damit, dass die eheliche Gemeinschaft bloss rund 2 ½ Jahre gedauerte habe und keine Aussicht auf Wiederaufnahme derselben bestünde, weshalb
der Rechtsgrund für den Aufenthalt von A._____ entfallen sei. Der Wiederruf der Jahresaufenthaltsbewilligung ist in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich der Ausreise einigten sich A._____ und das AFM auf eine Verlängerung der Frist bis Ende März 2014.
5. Zwischenzeitlich, d.h. am 11. Dezember 2013 beantragte der Rechtsvertreter von A._____ im Rahmen des Eheschutzverfahrens beim zuständigen Bezirksgericht die Regelung des Besuchsrechts. Darin verlangte er die Einräumung eines täglichen Besuchsrechts. Die Kindsmutter beantragte demgegenüber die Einräumung eines Besuchsrechts von einer Stunde alle zwei Wochen bis zum dritten Lebensjahr des Kindes. Im Rahmen eines Superprovisoriums räumte das Bezirksgericht dem Kindsvater vorerst für den 26. Dezember 2013 während einer Stunde ein Besuchsrecht ein, wobei es sich um das erste Mal seit April 2013 handelte, dass A._____ seinen Sohn besuchen durfte. Am 30. Januar 2014 einigten sich die Ehegatten anlässlich einer gerichtlichen Anhörung über den Umfang des Besuchsrechts und die Unterhaltsleistungen zugunsten des Kindes wie folgt:
- "Die Parteien wünschen, dass ihr Sohn C._____, geb. 27. April 2012, in einer gesunden Beziehung zu beiden Elternteilen aufwachsen kann. Auf Grund der bisher gelebten familiären Verhältnisse ist eine Vater-Sohn-Beziehung nur beschränkt vorhanden und erfordert nunmehr einen behutsamen Aufbau."
- "Der Vater ist vorerst berechtigt, den Sohn C._____ im Monat Februar 2014 zwei Mal während einer Stunde von 17.00 bis 18.00 zu besuchen, jeweils in Gegenwart der Mutter und einer Mitarbeiterin der VB. Im Monat März 2014 finden wiederum zwei Besuche, im April 2014 drei und ab Mai 2014 jeweils vier Besuche statt."
- "Wenn sich diese Kontakte bewähren, beabsichtigen die Parteien, sie einvernehmlich bereits früher auszudehnen unter Beachtung des Kindeswohls. Ebenso wird dann auf eine Begleitung der Besuche durch VB- Mitarbeiter verzichtet."
6. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Y._____ erachtete mit Entscheid vom 31. Januar 2014 die getroffene Regelung als vereinbar mit dem Kindeswohl und ordnete zudem an, dass die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde zur Begleitung und Organisation des Besuchsrechts eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten habe. Mit Entscheid vom 17. Februar 2014 errichtete die KESB die angeordnete Beistandschaft für C._____ und regelte nach Anhörung der Ehegatten das Besuchsrecht.
7. Am 21. März 2014 stellte A._____ beim AFM das Gesuch um Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines umgekehrten Familiennachzuges. Mit Verfügung vom 25. März 2014 trat das AFM auf das Gesuch nicht ein mit der Begründung, dass seit dem Widerrufsentscheid vom 16. Dezember 2013 keine wesentliche andere Sachoder Rechtslage bestehe bzw. nachgewiesen worden sei. Daran vermöge auch das seither eingeräumte Besuchsrecht nichts zu ändern, handle es sich hierbei doch nicht um ein normales Besuchsrecht. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen. In der dagegen am
28. März 2014 erhobenen Verwaltungsbeschwerde beantragte der Rechtsvertreter von A._____ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Eintreten sowie Genehmigung des Gesuchs vom 21. März 2014. Neben der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde ebenso die aufschiebende Wirkung beantragt und die Erlaubnis des Aufenthaltes von A._____ in Graubünden während des Verfahrens, alles unter gesetzlicher Kostenfolge. Er begründete die Beschwerde unter anderem mit den Argumenten, dass das AFM im angefochtenen Entscheid die Vater-Sohn-Beziehung nicht ausreichend beurteilt und berücksichtigt habe, und dass sich seit der Widerrufsverfügung mit der Einräumung eines Besuchsrechts und einer Beistandschaft für den gemeinsamen Sohn eine neue Situation ergeben habe.
8. Am 15. Mai 2014 wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) die Beschwerde ab. Es schloss sich dabei der Argumentation des AFM an, wonach die Aufenthaltsbewilligung von A._____ im Dezember 2013 rechtskräftig entzogen worden sei und er die Schweiz verlassen müsse. Einwände gegen die Beurteilung der Vater- Sohn-Beziehung hätten in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Widerrufsentscheid geltend gemacht werden müssen ebenso wie neue Vorbringen. Ein massgeblich geänderter Sachverhalt, welcher allenfalls zu einem Widerruf der rechtskräftigen Verfügung führen könnte, liege aber nicht vor, müsse doch bezüglich des Kindes zumindest ein ordentliches Besuchsrecht vorhanden sein, welches auch ausgeübt werde. Ein Besuchsrecht von ein paar Stunden monatlich könne nicht als üblich bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.
9. Gegen diese Departementsverfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 5. Juni 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Darin beantragte er, dass die die angefochtenen Departementsverfügung aufgehoben, auf das Gesuch vom 21. März 2014 eingetreten und dieses gutgeheissen werde. Weiter wurde neben der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die aufschiebende Wirkung beantragt und die Erlaubnis des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Graubünden während des Verfahrens. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, dass er während den ersten 11 Lebensmonaten von C._____ eine ganz normale Beziehung zu seinem Sohn hatte. Anschliessend sei er auf Drängen der Ehefrau, welche eine räumliche Distanz zu ihm haben wollte, für die Wintersaison 2013 nach Argentinien gegangen, um dort als Skilehrer zu arbeiten. Als er im Oktober 2013 wieder zurück in die Schweiz kam, habe er sich ein Besuchsrecht für seinen Sohn vor Gericht erstreiten müssen.
Dass nach einem solchen (unfreiwilligen) Unterbruch das Besuchsrecht behutsam schrittweise aufund ausgebaut werde, sei eine Folge der vorgenannten Umstände. Wie die Berufsbeistandschaft in ihrem Zwischen-
bericht bestätige, sei bereits nach kurzer Zeit eine sehr gute Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn entstanden. Das 'übliche' Besuchsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils sei abhängig vom Alter des Kindes sowie den konkreten Umständen, oberste Richtschnur bilde stets das Kindewohl. Dieses sei von den Vorinstanzen bislang völlig übergangen worden. Der angefochtene Entscheid verletze somit Bundesund Verfassungsrecht sowie die EMRK.
10. In seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2014 beantragte das DJSG die Abweisung der Beschwerde, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Ablehnung des URP-Gesuchs. Zur Begründung verweist es auf die angefochtene Verfügung unter Hinweis darauf, dass nicht jedes Besuchsrecht zwangsläufig einen Anspruch für eine Aufenthaltsbewilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils auslöse. Es müsse eine besonders enge Beziehung zum Kind bestehen, welche etwa bei einem zweijährigen Kind bei einem (unbegleiteten) Besuchsrecht von einem ganzen Tag pro Woche vorliege. Die momentane Situation beim Beschwerdeführer liege weit davon entfernt, weshalb nicht eine besondere Intensität der affektiven Beziehung zwischen Vater und Sohn ersichtlich sei. Aus diesem Grund sei auch das vorliegende Rechtsmittel aussichtslos, weshalb keine unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei.
11. Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 gewährte der Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung und dem Beschwerdeführer gleichentags die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung von RA lic. iur. Marco Pool als unentgeltlichen Rechtsvertreter.
12. Der Beschwerdeführer ergänzte mit seiner Replik vom 30. Juni 2014 den
Sachverhalt mit dem zweiten Zwischenbericht der Berufsbeistandschaft vom 17. Juni 2014. Darin wird den Eltern ein gutes Zeugnis ausgestellt in Bezug auf Organisation und Wahrnehmung des Besuchsrechts. Die Besuche hätten so einvernehmlich auf rund 1 ½ h pro Woche ausgedehnt
werden können, wobei diese bis auf die letzte Viertelstunde unbegleitet stattfänden. Im Ausblick hält die Berufsbeiständin fest, dass C._____ die Spielzeiten mit seinem Vater aktiv wahrnehme und sich darauf freue. Zum möglichen Ausbau des Besuchsrechts äussert sie sich positiv und erwähnt gleichzeitig, dass der drohende Verlust des Vaters (Ausreise) für C._____ beim jetzigen Entwicklungsstand sehr schlecht wäre. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass in der angefochtenen Verfügung verschiedene Tatsachen nicht berücksichtigt worden seien und die einschlägigen Gesetzesbestimmungen falsch interpretiert bzw. nicht berücksichtigt worden seien.
13. Am 27. Juni (eingegangen am 30. Juni) 2014 reichte das DJSG eine Stellungnahme des Rechtsvertreters der Ehefrau zum erwähnten zweiten Zwischenbericht der Berufsbeistandschaft ein. Darin wird der Zwischenbericht als Gefälligkeitsbericht qualifiziert und behauptet, die Beiständin sei vom Beschwerdeführer offensichtlich sehr angetan.
14. Auf diese Eingabe hin ergänzte der Beschwerdeführer innert Frist seine Replik am 9. Juli 2014 und beschwerte sich über die Einmischung des Rechtsvertreters der Ehefrau im Ehescheidungsverfahren in das vorliegende ausländerrechtliche Verfahren. Er beantragte, dass die Stellungnahme aus dem Recht gewiesen werde bzw. ansonsten verschiedene Zeugen anzuhören seien, um die vorgebrachten Behauptungen zu entkräften.
15. Das DJSG erkennt in seiner Duplik vom 24. Juli 2014 auch mit dem Vorliegen des zweiten Zwischenberichts der Berufsbeistandschaft vom 17.
Juni 2014 keine genügend erhebliche Veränderung in der Beziehung zwischen dem Kind und dem Vater, sodass weiterhin kein Anlass bestehe, auf den angefochtenen Entscheid zurückzukommen. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht eine erhebliche Änderung annehmen sollte, wäre zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich (7. Juli
2014) bei der Gemeinde X._____ ein Gesuch um Sozialhilfe eingereicht habe.
16. Am 14. August 2014 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen am 4. August 2014 abgeschlossenen, nicht befristeten Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der Firma D._____ X._____ AG als Allrounder ein. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einem Arbeitspensum vom 42 Stunden/Mt. (100%) einen Basislohn von CHF 3'400.00 erhält. Der Beschwerdeführer hätte bereits Mitte Juni 2014 eine Arbeitsstelle bei den Bergbahnen antreten können, doch habe er die Arbeit nicht antreten können, weil sein Aufenthaltsstatus in der Schwebe lag.
17. Am 10. Februar 2015 liess die Vorinstanz dem Gericht einen Kriminalrapport der Kantonspolizei Graubünden zukommen, woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau am 22. Oktober 2014 um 16:00 Uhr in X._____ als Mörderin bezeichnet habe. Die Strafanzeige wegen Drohung wurde am 15. Dezember 2014 durch den Rechtsvertreter der Ehefrau eingereicht, seine Mandantin sei durch den Vorfall, welchen der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Angst und Schrecken versetzt worden. Der Beschwerdeführer gab in der polizeilichen Befragung an, diese Äusserung stehe im Zusammenhang mit dem Fruchtwassertest, welche die Ehefrau seinerzeit habe vornehmen lassen, er sei damit ganz und gar nicht einverstanden gewesen.
18. Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 beschwerte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über den Umstand, dass das DJSG nach Abschluss des Schriftenwechsels unter Mitwirkung des Rechtsanwalts der Ehefrau des Beschwerdeführers Akten nachlege mit dem Ziel, den Beschwerdeführer anzuschwärzen. Aus diesem Grund sehe er sich gezwungen, ebenfalls Dokumente nachzureichen, und zwar drei E-Mails der Beiständin vom Januar 2015. Aus diesen E-Mails sei einerseits ersicht-
lich, dass die Ehefrau ab Juli 2014 einseitig und ohne ersichtlichen Grund die Ausübung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers erschwerte, ohne Ankündigung und Absprache weder mit dem Beschwerdeführer noch mit der Beiständin im Herbst mit dem Sohn des Beschwerdeführers in die Ferien fuhr und auch im Januar 2015 aufgrund kurzfristiger Mitteilung einer Terminkollision einen Ausfall des Besuchsrechts bewirkte. Auf der anderen Seite stelle die Beiständin fest, dass der Sohn des Beschwerdeführers die Besuche seines Vaters geniesse und sie auch erwarte, was sich insbesondere darin äussere, dass er Mühe bekunde, von seinem Vater Abschied zu nehmen. Dies spreche für eine Ausweitung der Besuche. Der Beschwerdeführer strukturiere die Spielzeiten hervorragend und leite das Abschiednehmen auf besonders behutsame Art und Weise ein. Bis zu diesem Zeitpunkt seien nachweislich nur verbale Streitereien zwischen den Ehegatten zu verzeichnen und ausschliesslich nicht im Beisein des Sohnes oder gar während den Besuchszeiten. Eine Begleitung des Besuchsrechts sei somit nicht notwendig, doch fühle sich die Ehefrau nicht sicher vor verbalen Attacken des Beschwerdeführers, weshalb die Besuche bis Ende März 2015 dennoch begleitet stattfänden. Im Weiteren wird das Prozedere betreffend Vereinbarung der Besuchszeiten für die Zukunft festgelegt.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf die angefochtene Departementsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Entscheid des DJSG vom 13. Mai 2014, mitgeteilt am 14. Mai 2014. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entschei-
de der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Verfügung des DJSG ist nicht endgültig, so dass sie ein taugliches Anfechtungsobjekt bildet. Ausführungen zu weiteren Prozessvoraussetzungen erübrigen sich vorliegend und auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten.
2. a) Strittig ist vorliegend, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend der Vater-Sohn Beziehung im Rahmen des Verfahrens auf Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bzw. in einem Rechtsmittelverfahren dagegen hätten eingebracht werden sollen (Standpunkt der Vorinstanz) oder ob sich aufgrund der neuen Vater-Sohn Beziehung die Sachlage massgeblich verändert hat, so dass eine Beurteilung des Gesuchs um umgekehrten Familiennachzug notwendig wird (Standpunkt des Beschwerdeführers). Das DJSG als auch das AFM behandelten das Gesuch des Beschwerdeführers als Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf den rechtskräftigen Widerrufsentscheid und beurteilten die Situation als unverändert.
In diesem Sinne ist zu prüfen, ob sich der Sachverhalt zwischen dem Widerrufsentscheid vom 16. Dezember 2013 und dem Gesuch auf Gewährung des umgekehrten Familiennachzugs (21. März 2014) erheblich verändert hat und wenn ja, inwiefern.
b) Zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheides vom 16. Dezember 2013 hatte der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise nach Argentinien (April 2013)
keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn. Erst der Eheschutzentscheid vom
31. Januar 2014 des Bezirksgerichts Y._____ und der Entscheid über die Beistandschaft durch die KESB vom 17. Februar 2014 ermöglichten dem Beschwerdeführer wieder einen regelmässigen Kontakt zu seinem Sohn.
Infolge der langen „Abwesenheit“ wurden vom Gericht anfänglich nur wenige, zwei pro Monat, und auf 1h beschränkte Besuche angeordnet. Diese konnten anschliessend auf 4 Besuche pro Monat à 1 ½ h ausgeweitet werden. Auch wenn die Besuchszeiten quantitativ eher bescheiden sind,
so finden diese doch statt und konnten sukzessive ausgebaut werden.
Sodann stellt die Beiständin des Sohnes dem Beschwerdeführer ein sehr gutes Zeugnis bezüglich des Umgangs mit seinem Sohn und der Handhabung der Besuche aus. Umgekehrt beklagt die Beiständin eine Verhinderungstaktik der Kindsmutter bezüglich der Ausübung des Besuchsrechts durch den Beschwerdeführer, indem die Kindsmutter Besuchstage auf Werktage verlege, nachdem der Beschwerdeführer eine Arbeit gefunden hatte, kurzfristig Besuchstermine ohne zwingenden Grund absage oder in die Ferien fahre ohne vorgängige Ankündigung. Unter diesen Umständen hat eine Beurteilung der Situation auch zwingend vor dem Hintergrund der familiären Auseinandersetzung stattzufinden. Der Beschwerdeführer lebte während dem ersten Lebensjahr mit seinem Sohn zusammen. Seine Ausreise im April 2013 ist sodann plausibel als Beruhigungsmassnahme in der Ehekrise zu sehen. Überdies liegt es auf der Hand, dass der Beschwerdeführer als argentinischer Skilehrer zur Ausübung seines Berufs von Mai bis Oktober in seine Heimat reiste – wie er dies bereits zu Beginn seiner Aufenthalte in der Schweiz getan hatte – anstatt in den Sommermonaten im Engadin als Handlanger zu arbeiten. Daraus kann kein Desinteresse für seinen Sohn abgeleitet werden. Das Vorgehen der Ehefrau des Beschwerdeführers, den Kontakt zwischen Vater und Sohn zu unterbinden, ist dokumentiert, ebenso ihre (versuchte und teilweise erfolgreiche) Einflussnahme auf das Migrationsverfahren. Der Beschwerdeführer musste sich sein Besuchsrecht Stück um Stück zurückkämpfen, zuerst mit einer superprovisorischen Verfügung und anschliessend im Rahmen eines Eheschutzverfahrens und des guten Verlaufs der begleiteten Besuchsrechte.
c) Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), auf die sich der Beschwerdeführer beruft, verleiht ausländischen Staatsangehörigen unter gewissen Umständen einen eingeschränkten Bewilligungsanspruch, wenn zwischen diesen und einem Familienangehörigen mit Schweizer Staatsangehörigkeit oder Niederlassungsbewilligung eine enge
und effektiv gelebte Beziehung besteht (BGE 137 I 247). Gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist eine Interessenabwägung geboten, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGE 137 I
247 E.4.1.2, 135 I 153 E. 2.1 mit Hinweisen). Demnach hat das AFM im Rahmen der Prüfung des Gesuchs um umgekehrten Familiennachzug auch das Kindeswohl zu prüfen, welches bislang vollständig übergangen wurde. Stattdessen wurde einzig auf die gescheiterte Beziehung zwischen den Eheleuten und den darauf basierenden Aussagen und Eingaben der Ehefrau abgestellt. Wenn man die Entwicklung der Vater-Sohn Beziehung allein betrachtet, so ist diese seit dem Frühjahr 2014 gut gewachsen und gediehen, wobei auch hier wiederum die Verhinderungsund Verweigerungstaktik der Ehefrau und deren Rechtsvertreters zu berücksichtigen ist. Es ist deshalb massgeblich auf die Berichte der Beiständin abzustellen, welche als Fachperson die Qualität der Vater-Sohn Beziehung als sehr gut und auch sehr wichtig umschreibt, sowie gleichzeitig die Obstruktion der Mutter beschreibt und beklagt (siehe E.2b). Wenn die Vater-Sohn Beziehung heute quantitativ nicht einer üblichen Beziehung entspricht, so kann dies dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden. Die Art und Weise, wie sich das AFM und das DJSG für die Zwecke der Ehefrau haben einspannen lassen, um den Beschwerdeführer respektive den Kindsvater aus der Schweiz abzuschieben, lässt die nötige Distanz und die Sicht auf das Ganze vermissen und vermittelt den Eindruck, dass das DJSG im vorliegenden Fall völlig unkritisch und in übertriebenem Masse einseitig gehandelt hat. So liess sich das DJSG durch das Nachreichen einer juristisch völlig abstrusen Strafanzeige der Ehefrau gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung und auch bezüglich des Gesuchs um Sozialhilfe des Beschwerdeführers von der Ehefrau bzw. von deren Rechtsvertreter vollständig für deren Absichten instrumentalisieren. Es wäre es ein Leichtes gewesen, die Strafanzeige wegen Drohung aufgrund des geschilderten Vorfalls als untauglich zu erkennen; weiter entging es des dem DJSG auch, dass der Beschwerdeführer zeitgleich zum Entscheid der Gemeinde X._____ betreffend Sozialhilfe eine
unbefristete Arbeitsstelle gefunden hatte und nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen war. Zu bedenken wäre auch gewesen, dass dem Beschwerdeführer bereits zuvor eine Arbeit angetragen wurde, diese jedoch infolge des unklaren Aufenthaltsstatus nicht antreten konnte. Schliesslich ist offensichtlich, dass es im Interesse des Kindes liegt, seinen Vater in der näheren Umgebung zu haben und nicht etwa in Argentinien. Dies umso mehr, als prima vista der Beschwerdeführer wirtschaftlich auf eigenen Beinen steht.
Im Ergebnis ist die Vater-Sohn Beziehung als intensiv zu bezeichnen, auch wenn diese Beziehung rein quantitativ (noch) nicht als üblich bezeichnet werden kann. Daran trägt der Beschwerdeführer keine Schuld, weshalb ihm dies auch nicht negativ ausgelegt werden darf.
d) Unter Berücksichtigung dieser Umstände, ist eine erheblich Veränderung des Sachverhalts in der massgeblichen Zeitspanne zwischen Dezember 2013 und März 2014 erstellt. Der Nichteintretensentscheid des AFM erfolgte demnach zu Unrecht ebenso der Entscheid des DJSG, welcher diesen stützte. Das AFM hat das Gesuch des Beschwerdeführers um umgekehrten Familiennachzug als solchen zu behandeln. Eine Wiedererwägung ist nicht in Betracht zu ziehen, da der Beschwerdeführer ausdrücklich ein Gesuch um umgekehrten Familiennachzug gestellt hat.
3. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben, ebenso wie der Entscheid des AFM vom 25. März 2014. Die Sache ist zur Neubeurteilung des Gesuchs um umgekehrten Familiennachzug an das AFM zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Kantons.
4. a) Nach Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Der Anwalt des obsiegenden Be-
schwerdeführers hat mit Honorarnote vom 6. August 2014 bei einem Arbeitsaufwand von 24 h eine Entschädigung von total Fr. 5‘238.00 (inkl.
8 % MWST) für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltend gemacht.
Aus den eingereichten Honorarnoten geht hervor, dass es sich beim verwendeten Honoraransatz von Fr. 200.00 – infolge der unentgeltlichen Rechtspflege – um einen reduzierten Ansatz handelt. Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich obsiegt hat, ist ihm ein regulärer Honoraransatz zu entschädigen. Dass der Anwalt des Beschwerdeführers keine zweite Honorarnote mit angepasstem, d.h. regulärem Honoraransatz eingereicht hat, kann und darf dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, zumal eindeutig von einem reduzierten Ansatz die Rede ist. Da aus den Unterlagen keine Hinweise hervorgehen wie hoch der übliche Ansatz des Anwalts des Beschwerdeführer ist, wird vorliegend auf den Mittelwert des üblichen Ansatzes gemäss Art. 3 Abs. 1 der bündnerischen Honorarverordnung (HV; BR 310.250) abgestellt und ein Honoraransatz von Fr. 240.00 verwendet. Der ausgewiesene Stundenaufwand ist nicht zu bemängeln, so dass dies zu einer Entschädigung von total Fr. 6‘274.80 für das verwaltungsgerichtliche Verfahren führt.
b) Mit der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides ist auch die Kostenverlegung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren neu zu regeln. Die Sache wird zur Neubeurteilung an das AFM gewiesen, so dass es sich rechtfertigt, die Kosten für das DJSG abschliessend zu regeln. Dem Beschwerdeführer steht gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG jedoch nur für das verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor dem DJSG eine Entschädigung zu, nicht jedoch im Verwaltungsverfahren vor dem AFM, so dass die vom Anwalt des Beschwerdeführers eingereichte Honorarnote vom 28. April 2014 entsprechend zu kürzen ist. Es sind lediglich Aufwendungen seit dem Entscheid des AFM vom 25. März 2014 zu berücksichtigen. Der Arbeitsaufwand für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren beträgt somit
6.25 h, d.h. ca. 1/3 des gesamten Aufwands. Die Auslagen für Fotokopien, Porti etc. werden dementsprechend ebenfalls auf 1/3 gekürzt und be-
tragen noch Fr. 45.00. Bei einem auf Fr. 240.00 erhöhten Stundenansatz führt dies zu einer Entschädigung von total Fr. 1‘668.60 (inkl. 8 % MWST)
für das Beschwerdeverfahren vor dem DJSG.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid sowie der Entscheid des Amtes für Migration und Zivilrecht vom 25. März 2014 werden aufgehoben und die Sache zur materiellen Behandlung des Gesuchs im Sinne der Erwägungen an das Amt für Migration und Zivilrecht zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘500.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 384.-- zusammen Fr. 1'884.--
gehen zulasten des Kantons Graubünden (DJSG) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
3. Der Kanton Graubünden (DJSG) hat A._____ für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht mit Fr. 6‘274.80 und für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem Departement mit Fr. 1‘668.60 zu entschädigen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]