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U 2013 74 • VG GR U 2013 74 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Untimely Filing and Lack of Legal Representation

Geschäftsnummer U 2013 74
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant was ordered by the cantonal police, and this order was upheld by the Department for Justice, Security, and Health, to surrender all weapons, accessories, and ammunition following a prior criminal conviction that included weapons law violations, despite the appellant's claims of subsequent sobriety and a good prognosis. The court dismissed the appeal because the administrative appeal was filed three days late, as the 30-day deadline, starting from the notification of the appealed decision, expired before the appeal was submitted, and furthermore, the appellant was not legally represented by an authorized counsel before the administrative court.

Legislator-Regeste

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Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG, Art. 15 Abs. 2 VRG, Art. 73 Abs. 1 VRG, Art. 78 Abs. 2 VRG, Art. 52 Abs. 1 VRG; Appeal Dismissed Due to Untimely Filing and Lack of Legal Representation: The court dismissed the appeal because the administrative appeal was filed three days late, as the 30-day deadline, starting from the notification of the appealed decision, expired before the appeal was submitted, and furthermore, the appellant was not legally represented by an authorized counsel before the administrative court.

Schlagwörter

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Widerhandlung gegen das Waffengesetz verspätete Einreichung gesetzliche Vertretung Rückzug des Rechtsbegehrens Einstellung wegen Körperverletzung Eröffnung des Entscheids Abgabe von Waffen und Munition | übrige Polizei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 52 Abs. 1 VRG

Cited as the basis for the deadline which the appeal missed, leading to the non-admission.

Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG

Cited as an additional procedural ground for non-admission due to improper legal representation.

Art. 73 Abs. 1 VRG

Applied to impose court costs on the appellant due to the outcome of the case.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

U 13 74

1. Kammer

bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Vizepräsident Priuli und Verwaltungsrichter Stecher, Aktuarin ad hoc Ventrici

URTEIL vom 12. November 2013

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, vertreten durch Hans-Peter Bosshard, Beschwerdeführer gegen

Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner

betreffend Abgabe von Waffen und Munition

1. A._____ wurde am 6. November 2012 mit Strafbefehl aufgrund mehrerer Vergehen gemäss Strafgesetzbuch und Strassenverkehrsgesetz sowie Übertretungen des Waffenund Jagdgesetzes für schuldig befunden und zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 180.-- sowie einer Busse von Fr. 2'400.-- verurteilt. Weiter wurde dem Beschuldigten die Jagdberechtigung für die Dauer von zwei Jahren entzogen, wobei der Entzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufgeschoben wurde. Schliesslich wurden die am Wohnund Arbeitsort sichergestellten Hanfprodukte und Drogenutensilien sowie ein Gewehr mit Zielfernrohr und abgekürztem Gewehrlauf gestützt auf Art. 31 Abs. 3 lit. a des Waffengesetzes definitiv eingezogen.

2. Im Jahre 2013 stellte die Kantonspolizei Graubünden bei der Überprüfung von Personen betreffend Berechtigung für den Waffenerwerb und Waffenbesitz fest, dass A._____ wiederholt wegen Vergehen verurteilt worden ist. Mit Schreiben vom 9. April 2013 räumte die Kantonspolizei Graubünden A._____ das rechtliche Gehör ein und forderte ihn auf bis zum 10. Mai 2013 einen aktuellen Strafregisterauszug zuzustellen. Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 wurde A._____ aufgefordert, sämtliche Waffen, Waffenzubehör und Munition, welche unter das Waffengesetz fallen, bei der Kantonspolizei abzugeben. Diese Gegenstände würden bei der Kantonspolizei gelagert und aufbewahrt, bis A._____ den Beweis erbringen könne, dass gegen ihn keine Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 des Waffengesetzes bestehen würden. Es wurde A._____ die Möglichkeit eingeräumt, die Gegenstände einer nach den gesetzlichen Bestimmungen des Waffengesetzes berechtigten Person zu übertragen.

Im Weiteren wurde A._____ jeglicher Erwerb und Besitz von Waffen, Waffenzubehör und Munition untersagt. Dieses Verbot würde nach Eingang eines aktuellen Schweizerischen Strafregisterauszuges neu beurteilt.

3. Gegen diese Verfügung der Kantonspolizei Graubünden erhob A._____ Verwaltungsbeschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG). Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er früher im Zusammenhang mit seinem damaligen Alkoholund Drogenmissbrauch delinquierte. Heute konsumiere er jedoch keinen Alkohol und keine Drogen mehr, was vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich halbjährlich kontrolliert werde. Von ihm gehe keinerlei Gefahr für Dritte aus. Auch gehe die Staatsanwaltschaft Graubünden von einer günstigen Prognose aus, zumal ihm der bedingte Entzug des Jagdpatentes gewährt wurde. Ihm sei der Waffenbesitz zu erlauben, ansonsten er nicht mehr an der Jagd teilnehmen könne.

4. Mit Verfügung vom 22. August 2013, mitgeteilt am 27. August 2013 bestätigte das DJSG die Verfügung der Kantonspolizei Graubünden und wies die Beschwerde von A._____ ab.

5. Mit Schreiben vom 30. September 2013 erhob der Rechtskonsulent Hans- Peter Bosshard namens und im Auftrag von A._____ Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden mit den Anträgen um Aufhebung der Verfügung des DJSG und Wiedererteilung der entzogenen rechtsaufschiebenden Wirkung. Eventualiter sei eine Fristerstreckung zur Abgabe oder Überschreibung der Waffen und Munition bis am 30.

November 2013 zu gewähren. Begründet wird das Hauptbegehren mit dem schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der sich anfangs Oktober einer Prostatakrebs-Operation im Kantonsspital Graubünden unterziehen müsse. Vor diesem Hintergrund sei es verständlich, dass der Beschwerdeführer nochmals die Jagd erleben

wolle. Er lebe seit längerer Zeit alkoholabstinent, was durch Haaranalyse kontrolliert werde. Er habe sich bewährt. Von ihm gehe keine Gefahr aus.

Auch der behandelnde Psychiater Dr. med. B._____ attestiere dem Beschwerdeführer, dass bezüglich der Jagdausübung und dem damit verbundenen Waffenbesitz keine Notwendigkeit des Bewilligungsentzuges bestehe. Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, dass der Entzug der rechtsaufschiebenden Wirkung seiner Verwaltungsbeschwerde unverhältnismässig gewesen sei und der üblichen Praxis widerspreche. Schliesslich weist der Rechtskonsulent des Beschwerdeführers auf sein begründetes Fristerstreckungsgesuch an die Kantonspolizei Graubünden vom 26. September 2013 hin, in welchem er um Aufschub für die temporäre Umschreibung der Waffen plus Zubehör bis zum 30. November 2013 ersucht habe. Für den Fall, dass der genannten Fristerstreckung stattgegeben würde, kündigte der Rechtskonsulent an, die Beschwerde zurückziehen zu wollen.

6. Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2013 beantragte das DJSG Nichteintreten auf die Beschwerde. Eventualiter sei die Beschwerde inklusive Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass der Rechtskonsulent des Beschwerdeführers die hier angefochtene Verfügung am 28. August 2013 in Empfang genommen habe (Beilage DJSG act. II./10). Die Beschwerde sei am 30. September 2013 der Schweizerischen Post übergeben worden, weshalb die 30-tätige Beschwerdefrist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien abgelaufen sei. Hinzu komme, dass der Rechtskonsulent des Beschwerdeführers über keinen schweizerischen Fähigkeitsausweis als Rechtsanwalt verfüge und folglich eine Rechtsvertretung vor dem Verwaltungsgericht nicht möglich sei. Beide Gründe würden je einzeln zu einem Nichteintreten führen. Für den Fall, dass dennoch auf die Beschwerde eingetreten würde, verweist die

Beschwerdegegnerin auf den angefochtenen Entscheid. Bezüglich der aufschiebenden Wirkung, weist die Beschwerdegegnerin auf den Umstand hin, dass diese im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gar nicht entzogen worden sei. Vielmehr sei direkt verfügt worden, weshalb sich ein separater Entscheid über die aufschiebende Wirkung erübrigt habe.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) vom

22. August 2013, mitgeteilt am 27. August 2013.

2. Laut Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, BR 370.100) ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Verwaltungsgericht einzureichen. Wird jene Eingabefrist verpasst, so kann auf die Beschwerde zum Voraus bereits aus formellen Gründen nicht eingetreten werden.

3. Im konkreten Fall ist aktenkundig erstellt, dass die angefochtene Verfügung des DJSG vom 22. August 2013 dem Beschwerdeführer am

27. August 2013 mitgeteilt und von ihm am 28. August 2013 in Empfang genommen worden ist. Die 30-tägige Beschwerdefrist gegen die Verfügung des DJSG hat demnach nach Erhalt dieser Verfügung, also am

29. August 2013 zu laufen begonnen und endete am 27. September 2013. Wie aus den Akten indes klar hervorgeht, reichte der Beschwerdeführer erst am 30. September 2013 (Poststempel) seine Beschwerde ein, weshalb dieselbe infolge Verspätung zum vornherein

nicht (mehr) berücksichtigt werden darf. Das Gericht tritt auf die Beschwerde somit gar nicht ein.

4. Im Übrigen ist auf Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG hinzuweisen, wonach sich die Beteiligten durch eine handlungsfähige Person vor richterlichen Behörden nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden auf begründetes Gesuch im Einzelfall hin vertreten lassen können. Wie aus den Akten hervorgeht, liegt weder ein solches Gesuch vor, noch ist der Vertreter des Beschwerdeführers in einem kantonalen Anwaltsregister im Sinne von Art. 15 Abs. 2 VRG i.V.m mit Art. 3 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes für den Kantons Graubünden (AnwG, BR 310.100) eingetragen. Der Rechtskonsulent ist somit nicht befugt den Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht rechtswirksam zu vertreten. Auch aus diesem Grund tritt das Gericht auf die vorliegende Beschwerde nicht ein.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 158.-- zusammen Fr. 758.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]