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U 2013 61 • VG GR U 2013 61 KI-generiert

Tax Authority v. Legal Aid Recipient Repayment

Geschäftsnummer U 2013 61
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a tax authority's demand for the repayment of previously granted legal aid funds totaling CHF 3,418.80 disbursed in 2004 for a matrimonial dispute. The appellant argued that his financial situation had not improved and was currently burdened by health issues and changes in employment. The court reasoned that the repayment of legal aid is conditional upon a substantial improvement in the beneficiary's financial circumstances such that they could afford the costs without jeopardizing their subsistence, concluding that the appellant's proven income, based on the last tax assessment, significantly exceeded his calculated essential living expenses, resulting in a surplus sufficient to repay the advanced costs within a few months, despite the appellant's unsubstantiated claims of a worsened current situation.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 93 SchKG, Art. 73 Abs. 1 VRG, Art. 78 Abs. 2 VRG; Tax Authority v. Legal Aid Recipient Repayment: The appellant argued that his financial situation had not improved and was currently burdened by health issues and changes in employment. The court reasoned that the repayment of legal aid is conditional upon a substantial improvement in the beneficiary's financial circumstances such that they could afford the costs without jeopardizing their subsistence, concluding that the appellant's proven income, based on the last tax assessment, significantly exceeded his calculated essential living expenses, resulting in a surplus sufficient to repay the advanced costs within a few months, despite the appellant's unsubstantiated claims of a worsened current situation.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Einkommensfestsetzung Steuerbehörde Beschäftigungsbeihilfen veränderte finanzielle Verhältnisse Lebenshaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 73 Abs. 1 VRG

The court imposed the court costs on the appellant based on this provision because the appeal was dismissed.

Art. 78 Abs. 2 VRG

The court ruled that the respondent (Tax Administration) is not entitled to compensation for non-judicial costs because it was successful within its official capacity.

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Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

U 13 61

Verwaltungsrichter Stecher als Einzelrichter und Gross als Aktuar

URTEIL vom 24. September 2013

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____, Beschwerdeführer gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,

Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Rückerstattung)

1. Mit Verfügung vom 12. Juli, mitgeteilt am 16. Juli 2013, forderte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden von A._____ die Rückerstattung geleisteter Beiträge von Fr. 3‘418.80, welche im Rahmen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Jahre 2004 aus einer Ehestreitigkeit vom Kanton Graubünden bevorschusst worden waren. In Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung wurde das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Beschwerdeund Rechtsmittelinstanz bezeichnet.

2. Damit konnte sich der inzwischen ins Unterland umgezogene A._____ nicht einverstanden erklären, weswegen er gegen die Rückerstattungsverfügung am 24. Juli 2013 „Einsprache“ bei der Steuerverwaltung erhob, welche die Eingabe an das Verwaltungsgericht weiterleitete. Zur Begründung der Beschwerde brachte A._____ vor, dass sich seine finanzielle Situation in keiner Weise gebessert habe. Krankheitsbedingt habe er von Mai 2012 bis Oktober 2012 kein Einkommen erzielt. Die Ehefrau habe darauf noch einen seelischen wie körperlichen Zusammenbruch erlitten, welcher eine Behandlung und Betreuung erforderlich gemacht habe. Die Rückkehr an den ehemaligen Arbeitsplatz sei nach sechs monatiger Abwesenheit gescheitert (Stress; Mobbing). Er habe nun zusammen mit der betreuungsbedürftigen Ehefrau eine neue Wohngemeinschaft gestartet.

Zudem seien ihm Lohnkürzungen auferlegt worden. Die hohen Arztund Medikamentenkosten (Selbstbehalt 10 %) stellten zusätzlich eine grosse finanzielle Belastung dar. Aus gesundheitlichen Gründen habe er die Arbeitsstelle auf Ende August (2013) kündigen müssen und er sei jetzt daran, seine berufliche Zukunft neu zu organisieren. Aus all diesen Gründen sei es ihm nicht möglich, die gestellte Rückforderung zu bezahlen.

3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Steuerverwaltung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie machte dazu geltend, dass der Beschwerdeführer nachweislich URP-Kosten im Gesamtumfang von Fr.

3‘418.80 (bestehend aus: Verfahrenskosten Fr. 2‘304.-- und Anwaltskosten Fr. 1‘114.80) empfangen habe, wie dies schon mit den früheren (erfolglos gebliebenen) Rückforderungsverfügungen vom 28. Oktober 2009,

1. Februar 2010, 14. Juni 2012 und 10. Juni 2013 angezeigt worden sei.

Zur Sache brachte sie vor, dass die eingereichten Belege keine Auskunft über seine aktuelle finanzielle Situation zuliessen. Mangels Zustellung entsprechender Unterlagen über die aktuellen Einkommensund Vermögensverhältnisse habe die Steuerverwaltung selbst Erkundigungen beim Steueramt B._____ eingeholt. Mit Antwort vom 10. August 2012 bezifferte das Steueramt B._____ das steuerbare (Jahres-)Einkommen von A._____ auf Fr. 64‘700.--, was pro Monat ca. Fr. 5‘390.-- ergibt. Steuerbares Vermögen wurde keines vermerkt. Bei einem monatlichen eigenen Notbedarf von Fr. 3‘640.-- (gemäss Berechnung des URP- Existenzminimums vom 31. Mai 2013; Bg-act.17) ergäbe dies ein Einkommensüberschuss von Fr. 1‘750.-- pro Monat, womit die ausstehende Rückforderung von Fr. 3‘418.80 schon innert 2 Monaten (2 x Fr. 1‘750.--)

zurückbezahlt werden könnte. Die Rückerstattungsverfügung vom 12. Juni 2013 sei daher gerechtfertigt und die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. Juli 2013 unbegründet und vollständig abzuweisen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Die Rückerstattungsforderung

beläuft sich vorliegend auf total Fr. 3‘418.80, womit der Streitwert noch unter der massgebenden Streitwertgrenze von Fr. 5‘000.-- liegt. Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters ist demzufolge gegeben.

2. Anfechtungsobjekt bildet hier die Rückerstattungsverfügung vom 12. Juni 2013 der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden. Zu beantworten ist nachfolgend die Frage, ob die Rückforderung der erbrachten Geldleistungen im Jahre 2004 in der Höhe von total Fr. 3‘418.80 zu Recht erfolgt ist.

3. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch einerseits auf unentgeltliche Prozessführung und andererseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E. 2c). Art. 123 Abs. 2 der auf den 1.

Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) hält denn auch fest, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Materielle Voraussetzung der Rückzahlung ist dabei eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Verhältnisse, wel-

che es dem einstig Mittellosen erlaubt, die vom Staat vorläufig übernommenen Kosten zurückzuzahlen, ohne dass sein Lebensunterhalt gefährdet würde. Eine derartige Verbesserung der finanziellen Verhältnisse liegt vor, falls dem Betreffenden bei den jetzt vorliegenden finanziellen Verhältnissen die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr erteilt werden könnte (MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; Urteile des Verwaltungsgerichtes Graubünden U 12 96 vom 15. Januar 2013 E.2 und U 11 12 vom 18. November 2011 E.3). Demnach gilt es nachfolgend zu prüfen, ob ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zum heutigen Zeitpunkt immer noch bewilligt werden könnte. Ist dies der Fall, wäre die vorliegend strittige Rückforderung unzulässig. Haben sich die Vermögensund Einkommensverhältnisse seither jedoch nachweislich verbessert und könnte die unentgeltliche Rechtspflege heute nicht mehr gewährt werden, besteht eine gesetzliche Rückerstattungspflicht (HÄFELIN/HALLER/ KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N 841).

4. a) Ausgangspunkt für die Beurteilung der aktuellen Einkommensund Vermögenssituation des Beschwerdeführers muss der Vergleich zwischen dem zuletzt erzielten steuerbaren Jahreseinkommen (Einkünfte) und den mutmasslichen Ausgaben für den Lebensunterhalt von ihm und seiner Ehefrau (Aufwandseite) sein. Dabei ist auf der Aufwandseite auf den existenziellen Notbedarf (monatlicher Grundbetrag) für ein Ehepaar von Fr.

1‘700.-- zuzüglich einer praxisgemäss gewährten Erhöhung um 20 % auf den Grundbetrag (hier also plus Fr. 340.--) abzustellen (vgl. dazu Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden vom 18. August/14. September 2009 betreffend Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG;

I./Ziff. 3; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden [ZB 02 14] vom 10. Februar 2003 E.4f). Als gesonderte Zuschläge zum monatlichen Grundbe-

trag rechnete die Beschwerdegegnerin sodann noch einen monatlichen Mietzins von Fr. 1‘400.-- sowie Heizungsund Nebenkosten von Fr. 200.-- pro Monat hinzu, was sicher nicht als realitätsfremde Annahmen bezeichnet werden kann. Insgesamt ermittelte die Beschwerdegegnerin demnach Lebensaufwandkosten von Fr. 3‘640.-- pro Monat (Fr. 1‘700.-- + Fr. 340.-- + Fr. 1‘400.-- + Fr. 200.--; Bg-act. 17), die sie der definitiven Steuerveranlagung 2010 laut Auskunft des Steueramtes B._____ vom 10. August 2012 gegenüberstellte, wonach der Beschwerdeführer nachweislich ein steuerbares Jahreseinkommen von Fr. 64‘700.-- bzw. umgerechnet von monatlich Fr. 5‘390.-- erzielte. Werden die Einnahmenund die Ausgabenseite auf der Basis dieses Zahlenmaterials miteinander verglichen, so verbleibt aber ein monatlicher Überschuss von immerhin Fr. 1‘750.-- (Fr.

5‘390.-- minus Fr. 3‘640.--) zugunsten des Beschwerdeführers, welcher zur Tilgung der ausgewiesenen Rückforderung frei verfügbar wäre und innert kürzester Zeit (in zwei Etappen bzw. 2 Monaten) zur Begleichung der Rückerstattungsforderung führen würde. Diese Vorgehensweise und Berechnung der Beschwerdegegnerin kann im konkreten Fall umso weniger kritisiert werden, als der Beschwerdeführer zuvor bereits mehrfach (2009, 2010, 2012, 2013) auf seine Rückzahlungspflichten hingewiesen wurde und die jetzt angefochtene Rückerstattungsverfügung vom 12. Juni 2013 daher für ihn auch keineswegs überraschend kam. Vielmehr musste er in absehbarer Zeit damit rechnen, dass er die von ihm verlangten Steuerunterlagen und Belege in eigener Regie beibringen bzw. aktiv am pendenten Verfahren mitwirken sollte und entsprechend aussagekräftige und zuverlässige Nachweise für seine gegenwärtige Lebenssituation samt Kostenzusammenstellung zu liefern hätte.

b) Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf den Herzoperationsbericht vom 28. August 2012 (Beilage 1) und eine Lohnabrechnung vom Juni 2013 (Beilage 2) zu beweisen versuchte, dass tatsächlich keine Besse-

rung seiner finanziell angespannten Einkommensund Vermögenssituation eingetreten sei, weswegen eine Rückforderung ausgeschlossen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus dem zitierten Herzoperationsbericht geht nämlich nicht hervor, ob und inwiefern der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage gewesen sein sollte, seine bisherige Arbeitsund Erwerbsfähigkeit erwerblich zu nutzen. Bei der Lohnabrechnung für Juni 2013 wird alsdann von einem nur unwesentlich tieferen Auszahlungsbetrag von Fr. 5‘076.05 (anstatt der steuerlich nachgewiesenen Fr. 64‘700.-- pro Jahr/Fr. 5‘390.-- pro Monat; inkl. 13. Monatslohn) ausgegangen [Differenz Fr. 313.95], was im Ergebnis aber immer noch zu einem ansehnlichen Einkommensüberschuss von insgesamt Fr. 1‘436.05 (Fr. 5‘076.05 minus Fr. 3‘640.--) pro Monat führen würde, womit die Rückerstattung in weniger als 2 ½ Monaten (anstatt in 2 Monaten) möglich und zumutbar wäre. Im Übrigen belegte der Beschwerdeführer auch seine weitere Behauptung, er habe seine jetzige Arbeitsstelle auf Ende August 2013 gekündigt, in keiner Art und Weise. Er hat damit seine Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung des fallrelevanten Sachverhaltes (Einreichung Steuerunterlagen oder anderer sachdienlicher Auskünfte über seine gegenwärtigen Einkommensund Lebensverhältnisse) verletzt, was ihm vorliegend zum Nachteil gereichen muss, da er beweispflichtig für die Unhaltbarkeit und Rechtswidrigkeit der von der Beschwerdegegnerin getroffenen Notbedarfsrechnung und Annahmen (Aufwandseite) bzw. der von ihr bezifferten Einkünfte (Lohnsalär) gewesen wäre. Dieser Nachweis ist dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelungen, weshalb es an der angefochtenen Rückerstattungsverfügung vom 12. Juni 2013 auch nichts auszusetzen gibt.

5. a) Die Rückerstattungsverfügung vom 12. Juni 2013 für die im Jahre 2004 bevorschusste unentgeltliche Rechtspflege erweist sich demnach sowohl in ihrem Bestand (Nachweis Überschuss) als auch in ihrer Höhe (Fr.

3‘418.80) als gerechtfertigt und korrekt, was zu ihrer umfassenden Bestätigung (Rückzahlung der Verfahrensund Anwaltskosten) und damit zur vollständigen Abweisung der „Einsprache“ (recte: Beschwerde) vom

24. Juli 2013 führt.

b) Bei diesem Ausgang des Streitverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Demnach erkennt der Einzelrichter

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-- zusammen Fr. 694.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]