Appeal Dismissed for Formal Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed an appeal against a municipal decision regarding the extension of public support, but the submission failed to meet the formal requirements of administrative law procedure, specifically lacking the contested decision, a specific legal request, a statement of facts, and a proper justification. The court granted the appellant a final deadline to remedy these deficiencies under threat of non-admittance, but since no corrected submission was received by the deadline, the court ultimately ruled not to enter into the merits of the appeal because it was obviously unfounded due to its formal defects, though no court costs were imposed given the minimal effort expended.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 43 Abs. 3 lit. b VRG, Art. 38 Abs. 3 VRG, Art. 38 VRG, Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG, Art. 64 LTF; Appeal Dismissed for Formal Defects: The court granted the appellant a final deadline to remedy these deficiencies under threat of non-admittance, but since no corrected submission was received by the deadline, the court ultimately ruled not to enter into the merits of the appeal because it was obviously unfounded due to its formal defects, though no court costs were imposed given the minimal effort expended.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not entered upon because the submission did not meet the legal requirements outlined in this article, despite a deadline extension.
Cited in the reasoning as the basis for the administrative court's jurisdiction to hear appeals against municipal decisions.
Cited in the reasoning as the basis for the single judge to rule if an appeal is obviously unfounded.
Cited in the reasoning for setting a deadline for correction and threatening non-entry upon the appeal if requirements were not met.
Although the decision dispenses with costs, it does not explicitly cite Art. 64 LTF (or the cantonal equivalent for legal aid) in the dispositive, only that costs will not be levied.
Volltext
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
U 13 60
Verwaltungsrichter Stecher als Einzelrichter und Blumenthal als Aktuarin ad hoc
URTEIL vom 3. September 2013
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____, Beschwerdeführer gegen
Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin
betreffend Sozialhilfe
1. Am 22. Juli 2013 reichte A._____ dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein Schreiben ohne Beilagen ein, wonach er Beschwerde („Einspruch“) erhebe gegen die Verfügung vom 24. Juni 2013 der Gemeinde B._____ betreffend Verlängerung öffentlich-rechtlicher Unterstützung.
2. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen würde, weshalb ihm das Gericht unter Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, Frist bis zum 26. August 2013 gewähre, um der Eingabe vom
22. Juli 2013 die Verfügung vom 24. Juni 2013 beizulegen sowie diese mit einem Rechtsbegehren, einer Begründung und einer kurzen Sachverhaltsdarstellung zu ergänzen. Das entsprechende Schreiben wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung am 25. Juli 2013 zugestellt. Innert Frist ging dem Gericht jedoch keine verbesserte Eingabe zu.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können.
Vorliegend geht aus der beschwerdeführerischen Eingabe zwar hervor, dass sich diese gegen die Beschwerdegegnerin richtet, jedoch liegt der Eingabe kein anfechtbarer Entscheid bei. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht sodann in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist.
Entsprechend gilt es nachstehend zu beurteilen, ob die eingereichte Beschwerde in formeller Hinsicht den gesetzlichen Voraussetzungen und den Grundsätzen der Rechtsprechung entspricht resp., ob das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist, was ferner darüber entscheidet, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
2. a) Gemäss Art. 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Graubünden (VRG; BR 370.100) muss eine Beschwerde ein Rechtsbegehren, einen Sachverhalt und eine Begründung enthalten.
Zudem bestimmt Abs. 2 desselben Artikels, dass die Beschwerdeschrift zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheides einzureichen ist.
b) Gefordert wird somit zum einen ein Rechtsbegehren, aus welchem der Wille der Beschwerde führenden Partei hervorgehen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll. Zum anderen eine gedrängte Sachverhaltsdarstellung, die es der Gerichtsinstanz ermöglichen soll, Klarheit darüber zu erlangen, worum es beim Rechtsstreit geht, wobei sich diese Sachverhaltsdarstellung auf wenige Sätze beschränken kann, zumal im Rahmen der Beschwerdeantwort die Akten, aus denen sich der gesamte Sachverhalt ergibt, sowieso einzureichen sind (KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz.
45 f. zu Art. 61). Schliesslich muss aus der Begründung einer Beschwerde erkennbar sein, weshalb der Sachverhalt oder dessen rechtliche Zuordnung unzutreffend sind. Es muss aus ihr hervorgehen, was der Beschwerdeführer verlangt und auf welche Tatsachen er sich beruft. Nach der Praxis genügt es, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, worum es beim Rechtsstreit geht (BGE 123 V 335; 118 Ib 134).
c) Genügt die Beschwerde diesen gesetzlichen Anforderungen nicht, so setzt das Gericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. (Art. 38 Abs. 3 VRG).
3. a) Vorliegend erfüllt die Eingabe vom 22. Juli 2013 die soeben genannten gesetzlichen Anforderungen mitnichten. Zwar bezieht sich der „Einspruch“ auf eine Verfügung vom 24. Juni 2013, doch liegt diese der Eingabe nicht bei. Entscheidend ist jedoch, dass der Eingabe namentlich auch kein Rechtsbegehren, aus welchem hervorgehen würde, inwiefern diese Verfügung abgeändert werden soll, entnommen werden kann. Ebenso enthält diese keinen Sachverhalt sowie keine sachbezogene Begründung, indem sie jeden Bezug zur angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vermissen lässt.
b) Aufgrund der offensichtlich mangelhaften Eingabe, wurde dem Beschwerdeführer sodann unter ordnungsgemässer Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, eine Frist bis zum 26. Augst 2013 eingeräumt um die Eingabe zu verbessern bzw. sie den gesetzlichen Anforderungen anzupassen. Innert gesetzter Frist ging dem Gericht jedoch keine verbesserte Eingabe zu.
c) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerdeeingabe in formeller Hinsicht, trotz entsprechender Aufforderung und Ansetzung einer Nachfrist den gesetzlichen Anforderungen nach Art. 38 VRG nicht zu genügen vermag, weshalb auf die Beschwerde da offensichtlich unbegründet, androhungsgemäss nicht eingetreten werden kann. Das vorliegende Verfahren verursachte infolge Nichteintretens einen unterdurchschnittlichen Aufwand, weshalb ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird.
Demnach erkennt der Einzelrichter
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]