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U 2011 43 • VG GR U 2011 43 KI-generiert

Father's Deficient Appeal Regarding Advance Maintenance Dismissed

Geschäftsnummer U 2011 43
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual sought advance maintenance payments from a municipality, which was granted, but the obligor father of the recipient objected, claiming he was already paying the full amount and would redirect future payments to the social office. The administrative court did not proceed with the appeal because the father's initial submission failed to meet statutory requirements, specifically lacking a legal request, justification, and a concise statement of facts, and although granted a deadline to correct these deficiencies, he failed to submit a compliant appeal, leading the court to dismiss the matter without imposing costs.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 1 VRG, Art. 52 Abs. 1 VRG; Father's Deficient Appeal Regarding Advance Maintenance Dismissed: The administrative court did not proceed with the appeal because the father's initial submission failed to meet statutory requirements, specifically lacking a legal request, justification, and a concise statement of facts, and although granted a deadline to correct these deficiencies, he failed to submit a compliant appeal, leading the court to dismiss the matter without imposing costs.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Unterhaltsbeiträge gesetzliche Frist Vorschuss Verwaltungskosten Kinderalimentenrückstände Alimentenbevorschussung | Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 72 Abs. 1 VRG

This provision justifies not imposing costs because the appeal was not admitted.

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Volltext

U 11 43 ses

3. Kammer

URTEIL vom 28. Juni 2011

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Alimentenbevorschussung

1. Mit Gesuch vom 9. Mai 2011 beantragte … bzw. dessen gesetzliche Vertreterin … eine Alimentenbevorschussung bei der Gemeinde ...

2. Mit Verfügung vom 10. Mai 2011 entsprach die Gemeinde dem Gesuch und gewährte einen Vorschuss von Fr. 572.-- ab 1. März 2011.

3. Gegen diese Verfügung erhob der Vater des Gesuchstellers, …, am 17. Mai 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Zur Begründung brachte er vor, er bezahle für seine beiden Söhne … und … einen monatlichen Betrag von Fr. 1344.-(pro Kind Fr. 572.-- + 1 x Kinderzulage von Fr. 200.--). Des Weiteren weise er darauf hin, dass er seine Zahlungen von nun an direkt an das Sozialamt … überweise, um solche Unklarheiten zukünftig zu vermeiden.

4. Am 20. Mai 2011 setzte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass seine Beschwerde vom 17.

Mai 2011 den gesetzlichen Anforderungen für die Einleitung eines Verfahrens vor Verwaltungsgericht nicht entspreche. So fehlten in seiner Beschwerde ein Rechtsbegehren, eine Begründung und eine gedrängte Sachverhaltsdarstellung. Das Verwaltungsgericht setzte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerde und wies ihn darauf hin, dass bei ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. In der Folge reichte der Beschwerdeführer innert Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift nach.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) stellt Formvorschriften für Rechtsschriften auf. Diese sind in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten (Abs. 1). Sie sind zu unterzeichenen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheides einzureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen (Abs. 2). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Abs. 3).

2. Im vorliegenden Verfahren reichte der Beschwerdeführer am 17. Mai 2011 eine den Formvorschriften nicht entsprechende Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 forderte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, die Mängel innerhalb der gesetzten Nachfrist zu beheben und drohte ihm an, auf seine Beschwerde ansonsten nicht einzutreten. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 72 Abs. 1 VRG).

Die Gemeinde ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdefrist für eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG nicht 20, sondern 30 Tage beträgt.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.