Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 2010 9 • VG GR U 2010 9 KI-generiert

Turkish National's Residence Permit Revocation Overturned Due to Insufficient Evidence of Marriage Failure and Integration Assessment

Geschäftsnummer U 2010 9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A Turkish national, whose residence permit was based on his marriage to a Swiss citizen, appealed the permit revocation following the couple's separation, arguing that the authorities violated his right to be heard and that the finding of marriage failure was insufficiently substantiated. The court found that the prior authority incorrectly assumed the marriage had failed before the three-year mark required for continued residency under Article 50 of the Foreign Nationals Act, and that the evidence, resting on contradictory interviews, was insufficient to prove the marriage was entered into solely for immigration purposes (abuse of right). Furthermore, the court determined the authority failed to adequately assess the criteria for successful integration, noting the applicant consistently supported himself financially, thus the original decision was overturned and the case was remanded for further clarification and a new decision.

Legislator-Regeste

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Art. 50 Abs. 1 AuG, Art. 42 nach, Art. 50 AuG, Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG, Art. 51 AuG, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; Turkish National's Residence Permit Revocation Overturned Due to Insufficient Evidence of Marriage Failure and Integration Assessment: The court found that the prior authority incorrectly assumed the marriage had failed before the three-year mark required for continued residency under Article 50 of the Foreign Nationals Act, and that the evidence, resting on contradictory interviews, was insufficient to prove the marriage was entered into solely for immigration purposes (abuse of right). Furthermore, the court determined the authority failed to adequately assess the criteria for successful integration, noting the applicant consistently supported himself financially, thus the original decision was overturned and the case was remanded for further clarification and a new decision.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung türkische Staatsangehörige Aufenthaltsbewilligung Ausländergesetz Amtsmissbrauch ausländischer Entscheid Aufenthaltsbewilligung - PVG 2010 Nr. 5 | Fremdenpolizei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 50 Abs. 1 AuG
Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art.
Art. 42 nach
1 AuG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 nach Auflösung der Ehe weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit.
Art. 50 AuG
The appeal was granted and the case was returned to the lower authority for a new decision based on the requirements of this article.
Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG
This article, concerning the abuse of rights, was discussed in the reasoning but was not cited in the dispositive orders.
Art. 51 AuG
Spescha, in Spescha, Thür, Zünd, Bolzli, Kommentar Migrationrecht, N. 8 zu Art. 51 AuG). Vielmehr kommen die in Art. 50 AuG statuierten Ansprüche überhaupt erst nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zum Tragen, d.h.
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
This article, concerning the right to a residence permit after dissolution of marriage based on duration and integration, was central to the determination made in the operative part.
Art. 50 lit. a AuG
The requirements of this article regarding integration were found not to be sufficiently clarified by the lower court, leading to the decision to remit the case.
Art. 66 Abs. 2 LTF
The court costs were imposed on the losing party (Kanton Graubünden) as per the ruling in the operative part.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 AuG

The appeal was granted and the case was returned to the lower authority for a new decision based on the requirements of this article.

Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG

This article, concerning the abuse of rights, was discussed in the reasoning but was not cited in the dispositive orders.

Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG

This article, concerning the right to a residence permit after dissolution of marriage based on duration and integration, was central to the determination made in the operative part.

Art. 50 lit. a AuG

The requirements of this article regarding integration were found not to be sufficiently clarified by the lower court, leading to the decision to remit the case.

Art. 66 Abs. 2 LTF

The court costs were imposed on the losing party (Kanton Graubünden) as per the ruling in the operative part.

Art. 68 Abs. 1 LTF

The opposing party (Kanton Graubünden) was ordered to pay the appellant's extrajudicial costs as per the ruling in the operative part.

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Volltext

U 10 9

1. Kammer

URTEIL vom 4. Mai 2010

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Aufenthaltsbewilligung

1. … wurde im Juni 1981 geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Am 13.

Oktober 2005 heiratete er die Schweizer Bürgerin … (geb. 1956). Am 18.

Oktober 2005 erhielt er eine Jahresaufenthaltsbewilligung (Familiennachzug).

Diese wurde ihm in der Folge verlängert, letztmals bis 12. Oktober 2009.

Bereits am 31. Mai 2006 erstattete die Ehefrau bei der Kantonspolizei Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung und Tätlichkeiten. Das Amt für Polizeiwesen nahm in der Folge eine Befragung der Eheleute vor und eröffnete eine Aufenthaltsprüfung. Das Verfahren wurde indessen wieder eingestellt, nachdem die Eheleute versicherten, sie wollten die Ehe retten. Am

18. November 2008 erhielt das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht von der Einwohnerkontrolle … die Meldung, dass … per 1. November 2008 in … Wohnsitz genommen habe. Gleichzeitig erfuhr das Amt von der Trennung der Eheleute. Am 17. Dezember 2008 befragte das Amt … zur Sache. Er erklärte, sie hätten eheliche Probleme, weshalb ihn seine Ehefrau zum Verlassen der ehelichen Wohnung aufgefordert habe. Deshalb sei er nach … gezogen. Jetzt würden sie sich wieder besser verstehen und er sei überzeugt, dass die Ehe wieder in Ordnung komme. Am 11. März 2009 wurde die Ehefrau befragt, welche im Wesentlichen erklärte, dass ihre Ehe seit den Streitigkeiten im Jahre 2006 nicht mehr intakt sei. Ihr Mann sei ihrer Meinung nach krank und Alkoholiker. Sie wolle die Scheidung und sei an einer Sanierung der Ehe nicht mehr interessiert. Mit Verfügung vom 18. Juni 2009 widerrief das Amt für Polizei und Zivilrecht die Jahresaufenthaltsbewilligung für … und verfügte seine Wegweisung per 31. August 2009. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement für Justiz, Polizei und Gesundheit (DJPG) mit

Entscheid vom 4. Dezember 2009 ab.

2. Dagegen erhob … am 22. Januar 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid des Departementes aufzuheben und auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, an der Befragung seiner Ehefrau teilzunehmen und Ergänzungsfragen zu stellen. Damit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Ehefrau sei von der Fremdenpolizei nicht vollständig über die rechtliche Lage informiert worden. Insbesondere sei ihr verschwiegen worden, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls aus Art. 50 des Ausländergesetzes (AuG) einen eigenen Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung habe. Die Befragung der Ehefrau sei auch insoweit einseitig und nicht vollständig gewesen, als sie nicht darauf hingewiesen worden sei, dass der Beschwerdeführer allenfalls Anspruch auf Beibehalt seiner Bewilligung aus eigenem Recht habe. Im Protokoll seien keine Fragen festgehalten, vielmehr sei offensichtlich ein loses Gespräch geführt und das Ganze als „Stellungnahme“ der Ehefrau protokolliert worden. Die Befragung des Beschwerdeführers sei ganz anders geführt worden. Eine neuerliche und vor allem rechtsgenügliche Befragung der Ehefrau würde ergeben, dass die Ehe nicht gescheitert sei. Die Ehefrau habe keine Scheidungsabsichten und sie verbrächten ihre Freizeit gemeinsam.

3. Das DJPG beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht GR gegenüber dem Beschwerdeführer liege nicht vor. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Ehefrau bei der Befragung darauf aufmerksam hätte gemacht werden müssen, dass der Beschwerdeführer allenfalls einen Anspruch auf Beibehaltung seiner Bewilligung aus eigenem Recht haben könnte. Im Übrigen erhebe der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwände gegen die Würdigung im angefochtenen Entscheid.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 nach Auflösung der Ehe weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

Der Anspruch nach Art. 50 AuG erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG). Rechtsmissbrauch liegt namentlich vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (vgl. BGE 131 II

267 E. 4.2 mit Hinweisen). Mit Bezug auf Art. 50 ist ein Rechtsmissbrauchstatbestand nicht ohne weiteres ersichtlich. Theoretisch denkbar ist allenfalls die wahrheitswidrige Berufung auf eine dreijährige Ehegemeinschaft, die bereits früher faktisch definitiv aufgelöst war.

Diesbezüglich ist freilich die Behörde beweisbelastet und jedenfalls auf aussagekräftige Indizien angewiesen (z.B. nachweislich definitiver Kontaktabbruch zwischen den Eheleuten bereits nach zwei Ehejahren).

Anders als beim Anspruch auf Einbürgerung setzen der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung jedoch nicht eine intakte Ehe voraus (vgl.

Spescha, in Spescha, Thür, Zünd, Bolzli, Kommentar Migrationrecht, N. 8 zu Art. 51 AuG). Vielmehr kommen die in Art. 50 AuG statuierten Ansprüche überhaupt erst nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zum Tragen, d.h.

sie setzen zumindest das faktische Ende der Beziehung notwendigerweise voraus (vgl. BGU 2C_304/2009, E. 3. 2). Zwar stehen - wie erwähnt - auch die vom AuG gewährleisteten Rechtsansprüche unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbotes (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG). Jedoch beschränkt sich dessen Anwendung - aufgrund der veränderten Anspruchsvoraussetzungen - im Wesentlichen auf solche Fälle, in denen Ehepartner nur zum Schein zusammenwohnen (vgl. BGU 2C_304/2009, E. 3.

2).

2. Der Beschwerdeführer heiratete am 13. Oktober 2005 die Schweizerin ... Seit anfangs November 2008 lebt er von seiner Ehefrau getrennt. Er lebte somit bis zu seiner Trennung etwas mehr als drei Jahre mit seiner Ehefrau zusammen. Die Vorinstanz stellt sich nun auf den Standpunkt, es sei aktenkundig, dass die Ehegatten bereits im Jahre 2006 und somit kurz nach ihrer Hochzeit eheliche Probleme hatten, welche sie auch nachher nicht in den Griff bekamen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Ehe tatsächlich bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gescheitert sei, mithin die Ehegemeinschaft keine drei Jahre bestanden habe.

Die Berufung auf eine intakte Ehe während drei Jahren als Voraussetzung für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erweise sich aufgrund der vorliegenden Umstände daher als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer kurz nach Ablauf der drei Jahre eine eigene Wohnung bezogen habe, sei zudem als Indiz dafür zu werten, dass er die Vorschriften des Ausländergesetzes zum Erwerb einer Aufenthaltsbewilligung rechtsmissbräuchlich umgehe, zumal er nach eigenen Angaben um die Dreijahres-Regel gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gewusst habe. In diesem Zusammenhang seien auch seine Aussagen vom 17. Dezember 2008 zurückhaltend zu würdigen, seien diese doch nach Ablauf der Frist erfolgt und müsse der Beschwerdeführer für einen eigenen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gerade nicht mehr an der Ehe festhalten.

3. Mit diesen Ausführungen geht die Vorinstanz zunächst fälschlicherweise davon aus, dass die Ehe vor der zumindest faktischen Trennung intakt gewesen sein müsse. Vielmehr lässt auch eine konfliktreiche Ehe nicht von vorneherein den Schluss zu, dass die Partner nur zum Schein zusammengelebt haben. Die von der Vorinstanz zusammengetragenen Indizien, die sich ausschliesslich auf die Befragungen der Eheleute abstützen, die teilweise widersprüchlich sind, genügen nicht für die Annahme, dass der Beschwerdeführer nur zum Schein etwas mehr als drei Jahre zusammen mit seiner Frau gelebt hat. Zwar kann es auch nicht ausgeschlossen werden, dass er auch fremdenpolizeiliche Motive für sein Verhalten gehabt hat. Einen stringenten Nachweis, dass dem so ist, haben die beweisbelasteten Vorinstanzen jedoch nicht erbracht. Der Rechtsmissbrauch kann demnach nicht als bewiesen gelten. Dazu bedürfte es weiterer Abklärungen durch die Vorinstanz.

4. Art. 50 lit. a AuG setzt weiter voraus, dass eine erfolgreiche Integration besteht. Was unter einer erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 50 Abs.

1 lit. a AuG zu verstehen ist, lässt sich nicht einfach beantworten. Ein grundsätzliches Legalverhalten (keine erhebliche Straffälligkeit) sowie die Bereitschaft, den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln ohne Beanspruchung von Sozialhilfe zu bestreiten - also die Bereitschaft zur wirtschaftlichen Integration - und die am Wohnort gesprochene Landessprache zu erlernen, deuten jedenfalls auf eine solche hin (vgl. Spescha, a.a.O., N 5 zu Art. 50 AuG). Eine erfolgreiche Integration in der Schweiz setzt jedoch zwangsläufig voraus, dass sich die ausländische Person hier während einer gewissen Mindestdauer aufgehalten hat; bei einer Anwesenheit von weniger als drei Jahren lässt sich die Frage der Integration wohl zumeist nicht schlüssig beantworten, da in diesen Fällen kaum schon von gefestigten beruflichen und persönlichen Bindungen zur Schweiz die Rede sein kann (BGU 2C_304/2009). Vorliegend macht die Vorinstanz in diesem Zusammenhang einzig geltend, obwohl sich der Beschwerdeführer seit dem 8. Oktober 2005 in der Schweiz aufhalte, könne aufgrund seiner zahlreichen Stellenwechsel innert kurzer Zeit und den fehlenden engen persönlichen Kontakten zur Schweiz von keiner erfolgreichen Integration gesprochen werden. Weshalb Stellenwechsel auf mangelnde berufliche Integration hinweisen sollen, bleibt das Geheimnis der Vorinstanz. Tatsache ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt stets selber verdient hat und ihm die verschiedenen Arbeitgeber auch gute Zeugnisse ausgestellt haben. Dass er keine persönlichen Kontakte zu Schweizern pflegt, ist ebenfalls nicht nachgewiesen.

5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz das Vorliegen der Anspruchvoraussetzungen nach Art. 50 AuG nicht genügend abgeklärt hat.

Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Vorinstanz, welche dem Beschwerdeführer eine aussergerichtliche Entschädigung zu entrichten hat, die mangels Einreichung einer Honorarnote ermessensweise auf Fr. 1'000.-- festgelegt wird.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochten Entscheid aufgehoben und die Sache zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid im Sinne der

Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 219.-- zusammen Fr. 1'719.--

gehen zulasten der Kantons Graubünden (DJSG) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Der Kanton Graubünden entschädigt den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 1'000.-- (inkl. MWST).