Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 2010 87 • VG GR U 2010 87 KI-generiert

Untimely Public Contract Appeal Due to Expired Statutory Deadline

Geschäftsnummer U 2010 87
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed a public contract appeal as untimely because the appellant submitted it on August 18th, after the ten-day statutory appeal period, which began when they received the award decision on August 4th, had expired on August 16th. The court reasoned that the ten-day appeal deadline under the Procurement Act is a peremptory, non-extendable deadline, and the appellant could not rely on a purported extension granted by a subordinate municipal employee, as the employee clearly lacked the authority to modify a deadline attached to a formal decision from a higher authority, which the appellant should have recognized, thus precluding a finding of justified reliance.

Legislator-Regeste

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Art. 26 Abs. 1 SubG, Art. 9 BV, Art. 78 Abs. 1 VRG, Art. 78 Abs. 2 VRG, Art. 26 Abs. 1 des Submissionsgesetzes (SubG; Untimely Public Contract Appeal Due to Expired Statutory Deadline: The court reasoned that the ten-day appeal deadline under the Procurement Act is a peremptory, non-extendable deadline, and the appellant could not rely on a purported extension granted by a subordinate municipal employee, as the employee clearly lacked the authority to modify a deadline attached to a formal decision from a higher authority, which the appellant should have recognized, thus precluding a finding of justified reliance.

Schlagwörter

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gesetzliche Frist öffentlicher Auftrag verspätetes Fristerstreckungsgesuch unbefristeter Vertrag Staatsorgane Fristablauf Submission | Submissionen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 26 Abs. 1 SubG
Bei der Beschwerdefrist von 10 Tagen nach Art. 26 Abs. 1 SubG handelt es sich somit um eine nicht erstreckbare, peremptorische Verwirkungsfrist.
Art. 9 BV
This constitutional principle was discussed regarding the applicant's reliance on the assurance of a deadline extension, but ultimately determined not to override the procedural requirements.
Art. 78 Abs. 1 VRG
Applied to order the losing party (appellant) to bear the court costs.
Art. 78 Abs. 2 VRG
Applied in determining that the winning party (the municipality) is not entitled to compensation for official representation.
Art. 26 Abs. 1 des Submissionsgesetzes (SubG
a) Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Submissionsgesetzes (SubG) sind Beschwerden innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung beim Verwaltungsgericht einzureichen.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 26 Abs. 1 des Submissionsgesetzes (SubG)

This provision established the deadline which, not having been met, led to the non-admission of the appeal.

Art. 9 BV

This constitutional principle was discussed regarding the applicant's reliance on the assurance of a deadline extension, but ultimately determined not to override the procedural requirements.

Art. 78 Abs. 1 VRG

Applied to order the losing party (appellant) to bear the court costs.

Art. 78 Abs. 2 VRG

Applied in determining that the winning party (the municipality) is not entitled to compensation for official representation.

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Volltext

U 10 87

1. Kammer

URTEIL vom 14. September 2010

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission

1. Die Gemeinde … schrieb am 23. Februar den Auftrag für die „Schiebeund Faltwände BKP 277.1“ im Zusammenhang mit der Erweiterung des … zur freien Konkurrenz im offenen Verfahren aus. Es gingen 3 Offerten ein:

1. … Fr. 593'114.75 190.80 Punkte

2. … AG Fr. 666'609.45 (+ 12.30%) 177.16 Punkte

3. … leer

Am 27. Juli 2010 vergab der … den Auftrag an die ... Dieser Entscheid wurde den Offerenten am 30. Juli 2010 mitgeteilt. Gemäss Eingangsstempel traf der Vergabeentscheid am 4. August 2010 bei der … AG ein. Offenbar wandte sich der Geschäftsleiter … vor Ablauf der Beschwerdefrist telefonisch an Frau … vom Bauamt … mit der Anfrage um Verlängerung der Beschwerdefrist. Frau … sagte ihm damals offenbar eine Verlängerung der Frist bis zum 18. August 2010 zu. Auf jeden Fall bestätigte … vom Bauamt … in einem Mail vom 13.

August an … den Inhalt dieses Gesprächs.

2. Am 18. August 2010 erhob die Firma … AG gegen den Vergabeentscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Vergabe des Auftrages an die Beschwerdeführerin. Sie erhebt verschiedene materielle Einwände.

3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Der angefochtene Entscheid sei spätestens am 2. August 2010 bei der Beschwerdeführerin eingetroffen, sodass die Beschwerdefrist am 12. August 2010 abgelaufen sei. Die Beschwerde datiere aber vom 18. August 2010, so dass sie verspätet eingereicht worden sei. Daher sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. - Die Beschwerdegegnerin 2 schloss sich in ihrer Vernehmlassung der Gemeinde an.

4. In einer zusätzlichen Stellungnahme brachte die Beschwerdeführerin vor, da man vor Einreichung der Beschwerde die genauen Hintergründe habe kennen wollen, habe ihnen Frau … die Beschwerdefrist verlängert.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Submissionsgesetzes (SubG) sind Beschwerden innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung beim Verwaltungsgericht einzureichen. Es handelt sich somit um eine gesetzliche Frist. Dort, wo der Gesetzgeber die Dauer einzelner Fristen im Gesetz festgelegt hat, hat er selber eine Interessenabwägung zwischen den sich gegenüberstehenden Interessen an einer festen oder variablen Zeitspanne für bestimmte Prozesshandlungen vorgenommen und generell zugunsten der Unveränderbarkeit der Fristen entschieden. Aufgrund ihrer Bindung an die Gesetze können die Behörden und Beschwerdeinstanzen gesetzliche Fristen weder erstrecken noch abändern. Dieses Verbot leitet sich zudem unter anderem aus dem Gebot der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der Verfahrenseinheit ab (vgl. Maitre/Thalmann, in Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 22 N 4). Bei der Beschwerdefrist von 10 Tagen nach Art. 26 Abs. 1 SubG handelt es sich somit um eine nicht erstreckbare, peremptorische Verwirkungsfrist.

b) Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden ist und ob sich die Beschwerdeführerin auf die offenbar von einer Mitarbeiterin des Bauamtes zugesicherte Fristverlängerung für die Beschwerde verlassen durfte. Einfach zu beantworten ist die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde; denn der von der Beschwerdeführerin eingereichte Zuschlagsentscheid enthält den Eingangsstempel vom 4. August 2010, womit die Beschwerdeführerin selber bestätigt, dass sie den Entscheid an diesem Tage in Empfang genommen hat. Die 10-tägige Beschwerdefrist lief daher am 16. August (Montag) ab. Die Beschwerde wurde indessen erst am 18. August 2010 der Post übergeben, so dass die Beschwerde zu spät erhoben worden ist.

c) Zu prüfen ist weiter, ob sich die Beschwerdeführerin auf die in grob rechtswidriger Weise von einer Bauamtsmitarbeiterin erteilte "Fristverlängerung" verlassen durfte. Darauf finden die allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes Anwendung. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen einer Behörde, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder sie der Bürger aus zureichenden Gründen für zuständig halten konnte, der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BG-Urteil 1A.8/2004 vom 17. Dezember 2004, in Praxis 2005 Nr. 88 E. 4.2; BGE 121 II

473 E. 2c, 121 V 65 E. 2a, je mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen 2006, Rz.

668 ff.). Die getroffenen Dispositionen sind zudem nur schutzwürdig, wenn die Vertrauensgrundlage dafür kausal war (vgl. Tschannnen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3.A., § 22 Rz. 12). Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, vermag eine Berufung auf Vertrauensschutzinteressen nur durchzudringen, wenn nicht das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts überwiegt (BGE 119 Ib 397

E. 6e S. 409 mit Hinweisen, BG-Urteil 1A.225/2005 vom 17. Oktober 2006 E.

5.2).

d) Vorliegend ist offensichtlich, dass die Bauamtsmitarbeiterin für die Fristerstreckung nicht zuständig war, erging doch der angefochtene Entscheid vom Kleinen Landrat und war mit einer Rechtsmittelbelehrung an das Verwaltungsgericht versehen. Der Beschwerdeführerin hätte daher klar sein müssen, dass sie - wenn schon - ihr Anliegen dem Kleinen Landrat oder dem Verwaltungsgericht hätte unterbreiten müssen und dass einer subalternen Mitarbeiterin dafür die Kompetenz fehlt. Es wäre für die Beschwerdeführerin auch leicht erkennbar gewesen, dass die Zusicherung rechtswidrig war, enthielt doch die Verfügung eine unzweideutige Rechtsmittelbelehrung. Die Beschwerdeführerin durfte sich daher nicht auf die Fristerstreckung verlassen, weshalb auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht einzutreten ist.

3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin.

Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Praxisgemäss wird nicht anwaltlich vertretenen Parteien keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 keine Parteientschädigung erhält.

Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 181.-- zusammen Fr. 3'181.--

gehen zulasten der … AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.