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U 2010 78 • VG GR U 2010 78 KI-generiert

Insurer Denial Upheld for Awning Damage from Wet Snow

Geschäftsnummer U 2010 78
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The dispute centered on an insurer's denial of coverage for damage to an extended horizontal awning caused by wet snow on May 3rd, as the insurer deemed the event not an elementary event of extraordinary intensity and argued the damage was preventable through timely measures. The court upheld the denial, reasoning that the wet snow accumulation, approximately 10 cm, did not constitute an effect of "extraordinary intensity" as required by the insurance statute, thus triggering an exclusion clause, and further, that the damage was preventable because the awning could have been retracted, constituting an event that was "avoidable," which also barred coverage.

Legislator-Regeste

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Art. 26 Abs. 2 lit. b GVG, Art. 26 Abs. 1 lit. e GVG, Art. 26 Abs. 2 GVG, Art. 26 Abs. 2 lit. a GVG, Art. 73 VRG, Art. 78 Abs. 2 VRG; Insurer Denial Upheld for Awning Damage from Wet Snow: The court upheld the denial, reasoning that the wet snow accumulation, approximately 10 cm, did not constitute an effect of "extraordinary intensity" as required by the insurance statute, thus triggering an exclusion clause, and further, that the damage was preventable because the awning could have been retracted, constituting an event that was "avoidable," which also barred coverage.

Schlagwörter

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Versicherer Versicherungsvorbehalt wetterbedingter Arbeitsausfall Hagelversicherung Schadensminderungspflicht sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Schneedruckschaden-Entschädigung | Gebäude- und Elementarschäden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 26 Abs. 2 lit. b GVG
Die gestützt auf Art. 26 Abs. 2 lit. b GVG erfolgte Ablehnung der Schadensübernahme sei nicht rechtens.
Art. 26 Abs. 1 lit. e GVG
Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. e GVG erbringt die Gebäudeversicherung u.a.
Art. 26 Abs. 2 GVG
Von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind nach Art. 26 Abs. 2 GVG zum einen Schäden, die nicht auf eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgehen oder die auf ein abwendbares Ereignis zurückzuführen sind (lit.
Art. 26 Abs. 2 lit. a GVG
- wenn der Schaden nicht auf eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückzuführen ist (Art. 26 Abs. 2 lit. a GVG),
Art. 73 VRG
This article governs the allocation of procedural costs, which were imposed on the appellants.
Art. 78 Abs. 2 VRG
This article was applied to deny legal costs/compensation to the winning respondent.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 73 VRG

This article governs the allocation of procedural costs, which were imposed on the appellants.

Art. 78 Abs. 2 VRG

This article was applied to deny legal costs/compensation to the winning respondent.

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Volltext

U 10 78

5. Kammer

URTEIL vom 21. September 2010

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Schneedruckschaden-Entschädigung

1. … haben bei ihrem Terrassenhaus an der … in … eine Horizontal-Faltstore aufgestellt, welche bei einem Wintereinbruch am frühen Morgen des 3. Mai 2010 zufolge Nassschneefall beschädigt wurde. Gleichentags meldeten sie den Schaden bei der Gebäudeversicherung Graubünden an. Diese lehnte aber nach Durchführung eines Augenscheins die Übernahme des Schadens mit Verfügung vom 7. Mai 2010 ab, weil es sich bei dem angemeldeten Schadenfall nicht um ein gedecktes Elementarereignis im Sinne von Art. 26 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (GVG; BR 830.100) handle, weshalb der Schaden von Fr. 1'247.10 nicht übernommen werden könne.

Die dagegen von … am 24. Mai 2010 erhobene Einsprache wurde von der Direktion der Gebäudeversicherung Graubünden mit Entscheid vom 9. Juni 2010 abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass einerseits die zulässige Schneelast für die Übernahme eines Schneedruckschadens nicht erreicht worden sei, und dass anderseits Schäden, welche voraussehbar gewesen wären und deren Entstehen durch rechtzeitige Abwehrmassnahmen verhindert hätte werden können, von der Versicherungsleistung von Gesetzes wegen ausgeschlossen seien.

2. Dagegen erhoben … am 5. Juli 2010 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag nach Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und Anweisung zur Übernahme des entstandenen Schadens in der Höhe von Fr. 1247.10. Ferner sei ihnen eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr.

400.-- zuzusprechen. Nach Angaben des Herstellers müsse die Store lediglich bei Schneefall eingefahren werden. An diese Vorgabe würden sie sich auch regelmässig halten. Der unerwartete Schneefall vom 3. Mai 2010 (ca. 10 cm Nassschnee) sei nicht vorhersehbar gewesen und in den Wetterberichten denn auch nicht für ihre Wohnlage vorhergesagt worden. Die Store sei grundsätzlich versichert und der späte Schneefall ein äusserst ungewöhnliches Ereignis. Die gestützt auf Art. 26 Abs. 2 lit. b GVG erfolgte Ablehnung der Schadensübernahme sei nicht rechtens.

3. Die Gebäudeversicherung Graubünden beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung ergänzte und vertiefte sie im Wesentlichen die bereits dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Überlegungen. Ergänzend hielt sie fest, dass aufgrund der Versicherungsbestimmungen die Beschwerdeführer auf jeden Fall Fr. 400.-- Selbstbehalt zu tragen hätten, weshalb die beantragte Übernahme des ganzen Schadens ohnehin nicht möglich sei.

4. Replicando hielten die Beschwerdeführer in einer weiteren Zuschrift an ihren Anträgen und Überlegungen fest.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr.

5'000.-- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Der im Zusammenhang mit dem Elementarschadenereignis vom 3. Mai 2010 geltend gemachte Schaden beläuft sich auf Fr. 1'247.10. Mit Verfügung vom 7. Mai 2010, bestätigt mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Juni 2010, verweigerte die Beschwerdegegnerin die Übernahme des von den Beschwerdeführern geltend gemachten Schadens, so dass daraus entsprechend ein Streitwert von Fr. 1’247.10 resultiert. Nachdem sich offensichtlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben.

2. Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. e GVG erbringt die Gebäudeversicherung u.a.

Versicherungsleistungen, wenn Gebäudeschäden durch Schneedruck entstanden sind. Von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind nach Art. 26 Abs. 2 GVG zum einen Schäden, die nicht auf eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgehen oder die auf ein abwendbares Ereignis zurückzuführen sind (lit. a). Ferner besteht ein Ausschluss von der Leistungspflicht für Schäden, die voraussehbar waren und deren Entstehen durch rechtzeitige, zumutbare Abwehrmassnahmen verhindert hätten werden können (lit. b).

3. a) Unbestritten ist, dass es sich bei der beschädigten Horizontal-Faltstore um einen fest mit dem Haus verbundenen Gebäudeteil handelt, welcher der Versicherungspflicht i.S. von Art. 4 ff. GVG untersteht, und für welchen im Schadenfall unter Vorbehalt der in Art. 26 f. GVG aufgeführten Ausschlussgründe Versicherungsleistungen erbracht werden. Streitig ist, ob der somit grundsätzlich versicherte Schaden vom erwähnten Ausschlusskatalog erfasst wird.

b) Der im GVG in der eingangs zitierten Bestimmung enthaltene Ausschlusskatalog sieht drei Gründe vor, welche - jeder für sich allein - eine Verweigerung der Leistungspflicht für einen versicherten Schaden rechtfertigen. So ausdrücklich dann:

- wenn der Schaden nicht auf eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückzuführen ist (Art. 26 Abs. 2 lit. a GVG),

- oder, dann wenn er auf ein abwendbares Einwirken zurückzuführen ist (Art.

26 Abs. 2 lit. a GVG),

- oder wenn er voraussehbar war und sein Entstehen durch rechtzeitige, zumutbare Abwehrmassnahmen hätte verhindert werden können (Art. 26 Abs. 2 lit. b GVG).

c) Vorliegend ergibt sich augrund der Akten ohne weiteres, und die Beschwerdeführer stellen dies denn auch zu Recht nicht in Abrede, dass der das Schadensereignis auslösende nächtliche Schneefall anfangs Mai mit rund 10 cm Nassschneedicke objektiv betrachtet keine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit darstellt. Unter letzterer versteht man einen plötzlichen Vorgang der unbelebten Natur, der sich durch eine gewisse Mächtigkeit (höhere Gewalt) auszeichnet (so bereits in der Botschaft des Kleinen Rates an den Grossen Rat zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden vom 8. Juli 1969, Bemerkungen zu Art. 28). Fehlt es aber an einer Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit, liegt bereits ein Ausschlussgrund von der Leistungspflicht vor, den sich die Beschwerdeführer ihrem Begehren entgegenhalten lassen müssen und der das streitige Verweigern der anbegehrten Versicherungsleistungen ohne weiteres rechtfertigt.

d) Ein weiterer (selbständig der Leistungspflicht entgegen stehender)

Verweigerungsgrund liegt sodann darin, dass das Einwirken des Nassschnees auf die ausgefahrene Horizontal-Faltstore - unbesehen der nicht leicht vorhersehbaren meteorologischen Verhältnisse - leicht abwendbar gewesen wäre, indem diese seitens der heutigen Beschwerdeführer am Abend eingezogen worden wäre. Wenn diese - aus welchen Gründen auch immer - damals vom Einziehen der Store abgesehen haben, so haben sie sich ihr Untätigbleiben entgegen halten zu lassen. Mit dieser Unterlassung haben sie einen Ausschlussgrund geschaffen, der per se den Ausschluss der Leistungspflicht zur Folge hat und die streitige Verweigerung rechtfertigt.

c) Die Beschwerde erweist sich entsprechend als offenkundig unbegründet und ist daher abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer (Art. 73 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 158.-- zusammen Fr. 758.--

gehen unter solidarischer Haftung zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.