Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 2010 28 • VG GR U 2010 28 KI-generiert

Father Appeals Municipal Decision on Advance Child Maintenance Payments

Geschäftsnummer U 2010 28
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The dispute centers on a father appealing a municipal decision to grant advance maintenance payments (Alimentenbevorschussung) for his daughter after his divorce, arguing his own severe financial distress due to unemployment rendered him unable to pay the court-ordered CHF 600 monthly support. The court dismissed the appeal, reasoning that the advance payment decision itself—which was based on the recipient mother's need and the father's failure to pay, as per cantonal regulations—was procedurally correct and within the municipality's jurisdiction; the father's claim of inability to pay the original support amount must be addressed through a separate civil action seeking modification of the original divorce decree, not via an appeal against the advance payment granted to the child.

Legislator-Regeste

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Art. 277 Abs. 2 ZGB, Art. 2 Abs. 1 BevV, Art. 287 ZGB, Art. 3 BevV, Art. 4 BevV, Art. 5 Abs. 1 BevV; Father Appeals Municipal Decision on Advance Child Maintenance Payments: The court dismissed the appeal, reasoning that the advance payment decision itself—which was based on the recipient mother's need and the father's failure to pay, as per cantonal regulations—was procedurally correct and within the municipality's jurisdiction; the father's claim of inability to pay the original support amount must be addressed through a separate civil action seeking modification of the original divorce decree, not via an appeal against the advance payment granted to the child.

Schlagwörter

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Kindesunterhalt Abschlagszahlungen Abänderung des Scheidungsurteils Unterhaltsbeiträge Verpflichtungsgrund Zivilrechtsstreitigkeit Alimentenbevorschussung | Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 277 Abs. 2 ZGB
Vorbehalten bleibt ein Anspruch nach Art. 277 Abs. 2 ZGB (lit.
Art. 2 Abs. 1 BevV
Cited as the basis for which maintenance payments determined by a judicial decision are subject to advance payment.
Art. 287 ZGB
1 BevV sind die Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter, die in einem richterlichen Entscheid oder in einem Unterhaltsvertrag im Sinne von Art. 287 ZGB festgelegt wurden, Gegenstand der Bevorschussung.
Art. 3 BevV
Cited as the upper limit for the amount of advance payment per child.
Art. 4 BevV
Cited regarding the income limits that must not be exceeded to be eligible for advance payments (specifically lit. b was applied by the lower authority).
Art. 5 Abs. 1 BevV
Als massgebendes Nettoeinkommen gelten alle einmaligen und wiederkehrenden Einkünfte […], vermindert um sämtliche berufsbedingten Aufwendungen sowie um alle laut Steuerrecht abzugsfähigen Leistungen an Sozialversicherungen (Art. 5 Abs. 1 BevV).
Art. 7 lit. a BevV
Cited as a condition for denying advance payment if the child can cover maintenance from their own earnings.
Art. 4 lit. b BevV
273, § 42 Rz 6 S. 467 und Rz 16 S.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 73 Abs. 1 VRG

This article was cited in the reasoning regarding the decision not to impose court costs.

Art. 289 Abs. 2 ZGB

This article, concerning the legal cession of maintenance claims to the municipality, underpins the legal validity of the advance payment decision being reviewed.

Art. 1 BevV

Cited as the basis for the municipality granting advances for maintenance claims if parents fail to meet their obligations.

Art. 2 Abs. 1 BevV

Cited as the basis for which maintenance payments determined by a judicial decision are subject to advance payment.

Art. 3 BevV

Cited as the upper limit for the amount of advance payment per child.

Art. 4 BevV

Cited regarding the income limits that must not be exceeded to be eligible for advance payments (specifically lit. b was applied by the lower authority).

Art. 7 lit. a BevV

Cited as a condition for denying advance payment if the child can cover maintenance from their own earnings.

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Volltext

U 10 28

3. Kammer

URTEIL vom 4. Mai 2010

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Alimentenbevorschussung

1. a) Mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums … vom 13.02., mitgeteilt am 22.02.2008, wurde die Ehe von … und … geschieden. Der Rechtskraftvermerk datiert vom 25.02.2008. In Ziffer 2 des Urteilsdispositivs (S. 3) wurde die Kinderzuteilung wie folgt geregelt: Das aus der Ehe hervorgegangene Kind …, geb. … 1991, wird unter die Obhut der Mutter gestellt. Das Sorgerecht üben die Eltern gemeinsam aus (lit. a). Das aus der Ehe hervorgegangene Kind …, geb. … 1993, wird unter die Obhut des Vaters gestellt. Das Sorgerecht üben die Eltern gemeinsam aus (lit. c). Der Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Tochter … einen monatlich im voraus zahlbaren Unterhaltsbetrag von CHF 600.00 zuzüglich allfällig vertraglich geregelter und gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen. Diese Unterhaltspflicht dauert bis zur Mündigkeit. Vorbehalten bleibt ein Anspruch nach Art. 277 Abs. 2 ZGB (lit. e). Der Vater kommt für den Unterhalt seines Sohnes … alleine auf (lit. f). Es wird Vormerk genommen, dass der Vater an den Unterhalt des Sohnes … (geb. 1989) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00, zuzüglich der Ausbildungszulagen, bezahlt, und zwar solange, bis er die Erstausbildung abgeschlossen hat.

b) Laut Verfügung vom 20.01.2010 gewährte die Gemeinde … (anstelle des laut Gerichtsurteil unterhaltspflichtigen Vaters …) den zwei gesuchstellenden Kindern … und … monatlich je Fr. 600.-- an Alimentenbevorschussung. Mit Verfügung vom 18.02.2010, welche die Verfügung vom 20.01.2010 ersetzte, hielt dieselbe Gemeinde fest, dass nun nur noch die Tochter … monatlich mit Fr. 600.-- alimentiert werde.

c) Dagegen erhob der Vater … Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Eingangsstempel 01.03.2010) mit dem Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 18.02.2010. Zur Begründung brachte er vor, dass er seit August arbeitslos sei und mit seinem Lohn kaum auskomme. Er bekomme nicht einmal die Kinderzulagen, obwohl ein Kind (Sohn …) bei ihm lebe. Er habe nur Fr. 300.-- bis Fr. 400.-- pro Monat zum Leben zur Verfügung, weshalb er die Alimente an seine Kinder nicht bezahlen könne, wofür er sich entschuldige.

d) In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde (Vorinstanz) kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Im Kern beziehe sich die Beschwerde lediglich darauf, den berechtigten Unterhaltsanspruch der Tochter … aus wirtschaftlichen Gründen (anhaltende Geldnot infolge Arbeitslosigkeit) nicht leisten zu müssen. Ob die Leistungsfähigkeit fehle, müsse jedoch über das betreibungsrechtliche Verfahren (Ermittlung Existenzminimum) geklärt werden. Vorliegend gehe es aber primär um den Anspruch auf Alimentenbevorschussung laut Verfügung vom 18.02.2010, da die Mutter der Anspruchsberechtigten auf diese finanzielle Unterstützungshilfe nachweislich angewiesen sei.

e) In seiner Replik vom 06.04.2010 präzisierte der Beschwerdeführer noch, dass er die Kinderzulagen bereits seit einem Jahr direkt der Ex-Frau habe zukommen lassen, obwohl ein Kind (Sohn …) seit der Scheidung bei ihm lebe.

Er habe daher schon ca. Fr. 2'500.-- an die Ex-Frau bezahlt, obschon ihm dieses Geld zugestanden hätte. Im Übrigen erziele die heute 19-jährige Tochter Laura selbst ein Monatseinkommen von Fr. 1'800.-- bis Fr. 2'000.--, womit zu prüfen sei, ob sie überhaupt noch anspruchsberechtigt sei. Er selbst müsse eine Lohneinbusse von ca. 20-25% durch seine seit August 2009 bestehende Arbeitslosigkeit hinnehmen.

f) In der Duplik hielt die Vorinstanz dazu fest, dass ihre Leistungspflicht am 31.07.2010 enden werde; nämlich mit Ablauf der Praktikumszeit von … am jetzigen Arbeitsplatz, wo sie monatlich Fr. 1'800.-- brutto verdiene.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Gemäss Art. 1 der kantonalen Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder (BevV; BR 215.050) gilt was folgt: Die Gemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes leistet unterhaltsberechtigten Kindern längstens bis zum 25. Altersjahr Vorschüsse, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Nach Art. 2 Abs. 1 BevV sind die Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter, die in einem richterlichen Entscheid oder in einem Unterhaltsvertrag im Sinne von Art. 287 ZGB festgelegt wurden, Gegenstand der Bevorschussung. Die Alimentenbevorschussung durch das Gemeinwesen darf dabei höchstens Fr. 742.-- pro Kind und Monat betragen (Art. 3 BevV). Der Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen besteht aber nur, sofern die nachfolgenden Einkommensgrenzen nicht überschritten werden (Art. 4 BevV): Fr. 44'505.-- beim nicht verpflichteten alleinstehenden [oder wieder geschiedenen] Elternteil (lit. a); Fr. 59'359.-- beim nicht verpflichteten verheirateten oder in eheähnlichem Verhältnis lebenden Elternteil (lit. b). Als massgebendes Nettoeinkommen gelten alle einmaligen und wiederkehrenden Einkünfte […], vermindert um sämtliche berufsbedingten Aufwendungen sowie um alle laut Steuerrecht abzugsfähigen Leistungen an Sozialversicherungen (Art. 5 Abs. 1 BevV). Kein Anspruch auf behördliche Alimentenbevorschussung besteht aber, falls dem Kind zuzumuten ist, seinen Unterhalt aus eigenem Erwerb oder aus eigenen Mitteln zu bestreiten (Art. 7 lit. a BevV; PVG 2003 Nr. 5, 2004 Nr. 11).

b) Wie der Verfügung betreffend Alimentbevorschussung vom 18.02.2010 zu entnehmen ist, ging die Vorinstanz von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 36'370.-- und einer Einkommensgrenze von Fr. 59'359.-- (gemäss Art.

4 lit. b BevV) aus, woraus sie – gestützt auf die Gesuchsangaben um Bevorschussung vom 16.02.2010 sowie das korrekt und vollständig ausgefüllte Berechnungsblatt für die Alimentierung vom 16.10.2010 – einen Beitragsanspruch von Fr. 600.-- für die Tochter … ab 01.10.2009 pro Monat errechnete. An dieser Zusammenstellung und Berechnung gibt es inhaltlich nichts auszusetzen, da sie zweifelsfrei den zitierten Vorgaben in Art. 1 ff. BevV entspricht. Der Beschwerdeführer selbst macht denn auch zu Recht nicht geltend, dass die angefochtene Verfügung in irgendeiner Weise falsch sei. Er begründet seine Beschwerde vielmehr einzig und allein mit seiner momentanen Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenz. Für die Frage der Zahlungsunfähigkeit infolge Arbeitslosigkeit seit August 2009 ist aber sachlich nicht das angerufene Verwaltungsgericht zuständig, das lediglich die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung bezüglich Alimentenbevorschussung durch das Gemeinwesen zu prüfen und klären hat.

Wie angeführt, hat die Gemeinde anhand der gegebenen Voraussetzungen den gemäss Scheidungsurteil (Ziff. 2) gegenüber dem insolventen Beschwerdeführer bestehenden Kinderunterhaltsanspruch bevorschusst, womit der gesetzliche und gerichtlich festgelegte Unterhaltsanspruch des Kindes auf die Gemeinde übergegangen ist (Legalzession gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB). Sofern der Beschwerdeführer seit seiner Scheidung infolge erheblich veränderter (Einkommens-) Verhältnisse nicht mehr in der Lage ist, die gerichtlich fixierten Unterhaltsbeiträge an seine Kinder zu leisten, so muss er diesbezüglich eine Abänderungsklage beim Zivilgericht (Bezirksgericht …)

einreichen, da nur das Scheidungsgericht legitimiert ist, über eine allfällige Herabsetzung der richterlich festgelegten Unterhaltsbeiträge von jeweils Fr.

600.-- pro Kind rechtsgültig zu entscheiden (vgl. dazu:

Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch,

13. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 24 Rz 79 S. 273, § 42 Rz 6 S. 467 und Rz 16 S. 475; sowie BGE 128 III 305 Erw. 5 a-c und 6 S. 310-311; BGE 127 III 503 Nr. 84). Im Übrigen sei lediglich noch erwähnt, dass die Kinderzulagen für den Sohn …, der laut Scheidungsurteil (Ziff. 2 lit. c) unter die Obhut des Vaters bzw. Beschwerdeführers gestellt wurde, nicht der Kindsmutter zustehen, womit sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers bei Einbehalt und Selbstgebrauch jener Zulagen zugunsten des eigenen Sohnes … ebenfalls noch aus eigener Kraft verbessern liesse.

c) Zusammengefasst ergibt sich damit, dass die angefochtene Alimentenbevorschussungsverfügung sowohl in ihrem Bestand als auch in ihrer Höhe rechtens ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf infolge sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts überhaupt eingetreten werden kann.

2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetztes (VRG; BR 370.100) wird vorliegend angesichts der offensichtlich sehr angespannten Finanzlage bzw. der glaubhaft dargelegten Geldnot des Beschwerdeführers ausnahmsweise verzichtet.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.