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U 2010 119 • VG GR U 2010 119 KI-generiert

Denial of Public Assistance and Dismissal for Failure to Prosecute Appeal

Geschäftsnummer U 2010 119
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual who had received a two-month public assistance grant was subsequently denied further support by the municipal board, which asserted the applicant, despite being healthy and employable, had insufficiently sought work and failed to contact the employment center, despite job listings being available. The applicant provisionally appealed this denial, citing difficulty finding legal representation due to indigence, but the administrative court informed the appellant that the submission failed to meet legal requirements for a formal appeal, requiring a specific claim, reasoning, and evidence within ten days, offering a form for a request for free legal aid. As the appellant made no effort to remedy the deficient appeal after the notice was delivered twice, the court dismissed the appeal for failure to prosecute, pursuant to the relevant procedural law.

Legislator-Regeste

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Art. 38 Abs. 3 VRG, Art. 38 VRG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Denial of Public Assistance and Dismissal for Failure to Prosecute Appeal: The applicant provisionally appealed this denial, citing difficulty finding legal representation due to indigence, but the administrative court informed the appellant that the submission failed to meet legal requirements for a formal appeal, requiring a specific claim, reasoning, and evidence within ten days, offering a form for a request for free legal aid. As the appellant made no effort to remedy the deficient appeal after the notice was delivered twice, the court dismissed the appeal for failure to prosecute, pursuant to the relevant procedural law.

Schlagwörter

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Beschäftigungsbeihilfen unentgeltliche Rechtspflege administrative Entlassung öffentliches Personalrecht missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Bedürftigkeit Sozialhilfe | Beschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 38 Abs. 3 VRG

The court ruled not to enter into the merits of the appeal because the appellant failed to improve her submission within the set deadline, as stipulated by this provision.

Art. 38 VRG

Cited in the reasoning to explain the requirements for improving the submission, although the final order refers to paragraph 3.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision is typically cited for the order regarding costs, which in this case is an order not to levy any costs.

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Volltext

U 10 119

3. Kammer

URTEIL vom 4. Januar 2011

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe

1. Der Vorstand der Gemeinde … bewilligte der aus dem Kanton … zugezogenen Gesuchstellerin …, geboren am … 1982, am 2. August 2010 eine öffentliche Unterstützung für zwei Monate (Mitte Juli bis Mitte September)

in der Höhe von monatlich Fr. 852.50.

2. Am 6. September 2010 reichte der Regionale Sozialdienst für die Gesuchstellerin ein weiteres Gesuch um öffentliche Unterstützung durch die Gemeinde … ein. Der monatliche Fehlbetrag betrage, da die Gesuchstellerin nach wie vor ohne Anstellung sei, weiterhin monatlich Fr. 852.50. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 lehnte der Vorstand der Gemeinde … das neuerliche Gesuch um öffentliche Unterstützung ab. Zur Begründung führte die Gemeinde aus, die Gesuchstellerin, die gemäss den vorliegenden Unterlagen gesund und arbeitsfähig sei, habe sich nur mangelhaft sowie qualitativ ungenügend um Arbeit bemüht. Sie habe keinen Kontakt mit dem zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) aufgenommen.

Gemäss Stellenliste des RAV seien dauernd offene Stellen in vielen Bereichen ausgeschrieben.

3. Dagegen erhob … am 9. November 2010 vorsorglichen Einspruch beim Verwaltungsgericht Graubünden. Die entsprechenden Unterlagen und Begründungen würden dem Gericht sobald als möglich zugestellt. Bis anhin habe sie keine Rechtsvertretung finden können, wohl weil sie auf unentgeltliche Rechtspflege angewiesen sei.

4. Mit Einschreiben vom 10. November 2010 teilte der vorsitzende Richter der Beschwerdeführerin mit, dass ihr vorsorglicher Einspruch den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) nicht genüge. Eine Beschwerde bedürfe eines Rechtsbegehrens, einer Begründung und einer gedrängten Sachverhaltsdarstellung. Zudem seien die verfügbaren Beweismittel beizulegen. Daher werde ihr eine Frist von 10 Tagen zur Verbesserung der Eingabe eingeräumt. Bei ungenutztem Fristablauf werde gemäss Art. 38 Abs.

3 VRG auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. Was die unentgeltliche Rechtspflege anbelange, so habe sie die Möglichkeit ein diesbezügliches Gesuch zu stellen. Zu diesem Zweck erhalte sie ein entsprechendes Formular, das baldmöglichst ausgefüllt zu retournieren sei. Das erwähnte Einschreiben wurde bis am 18. November 2010 nicht abgeholt, so dass es in der Folge ans Verwaltungsgericht zurückging. Am 24. November 2010 erfolgte eine zweite Zustellung des Schreibens an die Beschwerdeführerin per A-Post.

5. Die Beschwerdeführerin meldete sich auf die Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung innert Frist nicht mehr.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Am 9. November 2010 reichte die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht einen vorsorglichen Einspruch gegen die Verfügung der Gemeinde … vom 11. Oktober 2010 betreffend öffentliche Unterstützung ein.

Daraufhin forderte sie das Gericht innert Frist von 10 Tagen zur Verbesserung der Eingabe im Sinne von Art. 38 VRG auf, andernfalls auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden könne.

2. Nachdem sich die Beschwerdeführerin innert der vom Gericht angesetzten Frist von 10 Tagen zur Verbesserung der Eingabe nicht mehr gemeldet hat, ist gemäss Art. 38 Abs. 3 VRG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.