Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 2010 111 • VG GR U 2010 111 KI-generiert

Municipality Reimbursement Demand Voided for Exceeding Administrative Jurisdiction

Geschäftsnummer U 2010 111
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court declined to rule on a petition challenging a municipality's demand for reimbursement of elder care costs from a relative, finding that the claim, which originated from the statutory obligation of relatives to provide support under private civil law, could not be enforced through an administrative act ("Verfügung") but required a civil lawsuit. The court reasoned that the municipality acted outside its jurisdiction by issuing a formal demand notice, rendering the act void due to a severe and obvious defect, and therefore, since the decision was null and not a challengeable administrative act, the appeal could not be entertained, although the nullity of the demand was officially declared, and the municipality was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 329 Abs. 3 ZGB, Art. 73 VRG, Art. 78 Abs. 1 VRG, Art. 78 Abs. 1 VRG e contrario; Municipality Reimbursement Demand Voided for Exceeding Administrative Jurisdiction: The court reasoned that the municipality acted outside its jurisdiction by issuing a formal demand notice, rendering the act void due to a severe and obvious defect, and therefore, since the decision was null and not a challengeable administrative act, the appeal could not be entertained, although the nullity of the demand was officially declared, and the municipality was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Rückerstattungspflicht Verwaltungskosten Obligationenrecht Verneinung der Zuständigkeit fehlende Gemeindeverpflichtung gesetzliche Formmängel Sozialhilfe (Rückforderung) | Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 73 VRG

The provision used to order the municipality to bear the court costs because it insisted on pursuing the case despite the acknowledged nullity of its decision.

Art. 78 Abs. 1 VRG e contrario

Used to justify why no party compensation is due.

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Volltext

U 10 111

3. Kammer

URTEIL vom 9. Dezember 2010

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe (Rückforderung)

1. Mit Vorempfangsvertrag vom 29. November 2001, eingetragen im Grundbuch der Gemeinde … am 7. Februar 2002, traten … auf Anrechnung künftiger Erbschaft ihren fünf Kindern Vermögenswerte über rund Fr. 400'000.-- ab, wobei für die Eltern u.a. eine Rückstellung von Fr. 100'000.-- gebildet wurde.

Im März 2002 wechselten die Eheleute … in eine Seniorenwohnung nach ...

Nach dem Tod des Ehemannes im Juli 2002 verblieb die Ehefrau weiterhin in jener Wohnung, bevor sie dann gesundheitshalber im Spätherbst 2007 ins Altersund Pflegeheim … eintrat. Zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes im Heim steht ihr seither eine Altersrente sowie eine AHV- Hilflosenentschädigung zur Verfügung. Gesuche um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen wurden von der Gemeinde … abgewiesen (letztmals

30. Juli 2010).

Bereits im November 2008 hatte die Gemeinde … zudem das von der Pro Senectute im Namen von … eingereichte Gesuch betreffend öffentliche Unterstützung abgewiesen. Ende März 2009 errichtete die zuständige Vormundschaftsbehörde für sie eine Beistandschaft. Nachdem im Herbst 2009 kein Vermögen mehr zum Verzehr zur Verfügung stand, übernahm die Gemeinde … seit dem 1. Dezember 2009 den monatlichen Fehlbetrag an die Aufwendungen ihres Aufenthaltes im Altersund Pflegeheim … (Fr. 24'925.50 im Zeitraum 1. Dezember 2009 - 30. März 2010).

Am 30. April 2010 sandte die Gemeindeverwaltung … … (wie auch den weiteren Geschwistern) eine Rechnung, wonach sie der Gemeinde den Betrag von Fr. 24'925.50 zu ersetzen hätten.

Nachdem innert Frist keine Zahlungen erfolgten, sandte die Gemeinde am

29. Juli 2010 allen Kindern je eine „Abrechnungs-Verfügung“, welche die vorausgegangene Rechnung ersetzen und die Kinder zur Zahlung von nunmehr Fr. 28'371.50 (Fr. 5'674.30 pro Kind) verpflichten sollte. In die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen „Verfügungen“ wurden noch die Ausstände für die Monate April 2010 und Mai 2010 sowie die Rückzahlungen des Beistands an die Gemeinde aufgenommen.

2. Dagegen reichte … beim Verwaltungsgericht am 13. September 2010 Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der sie betreffenden Rechnungsverfügung. Sie machte im Wesentlichen geltend, nicht über genügend eigene finanzielle Mittel für eine Rückzahlung zu verfügen und zudem sei sie im Rahmen des Erbvorbezuges benachteiligt worden.

3. Die Gemeinde beantragte Nichteintreten auf die Beschwerde. Die Frage der Verwandtenunterstützung bzw. der streitigen Rückforderung sei privatrechtlicher Natur. Die Bezeichnung der Rechnungen als Verfügung vermöge daran ebenso wenig etwas zu ändern wie die darin enthaltene unzutreffende Rechtsmittelbelehrung. Die Rechnung weise keinerlei Elemente auf, die für eine Verfügung sprechen würden. Die Beschwerdeführerin sei dadurch weder betroffen noch berührt. Die geltend gemachten Rechtsfragen würden entsprechend Privatrecht beschlagen und seien daher auch nicht durch das Verwaltungsgericht zu beurteilen.

4. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels ergänzten und vertieften die Parteien die von ihnen eingenommenen Standpunkte.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Fraglich ist zunächst, ob die vorliegend angefochtene gemeindliche Rechnung, mit welcher die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 5'674.30 (Zeitraum 1. Dezember 2009 - 31. Mai 2010) an die Heimkosten der sich im Altersund Pflegeheim … aufhaltenden Mutter verpflichtet werden soll, überhaupt ein prozessrechtlich gefordertes Anfechtungsobjekt bildet.

2. a) Wie seitens der Parteien im vorliegenden Beschwerdeverfahren zutreffend erkannt worden ist, stützt sich diese Rechnung nicht auf öffentliches Recht, sondern auf die Bestimmungen des ZGB betreffend die Pflicht zur Verwandtenunterstützung (Art. 328 f. ZGB). Für diesen Fall wiederum sieht bereits das ZGB vor, dass das Gemeinwesen in die Ansprüche der unterstützungsbedürftigen Person eintritt, soweit es entsprechende Leistungen erbracht hat (Art. 329 Abs. 3 ZGB). Die auf das Gemeinwesen übergegangenen Ansprüche wiederum haben ihre Grundlage allerdings nicht im öffentlichen Recht, sondern stützen sich vielmehr auf die zitierten Bestimmungen des Bundeszivilrechts. Gestützt auf Art. 2 der kantonalen Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den Lastenausgleich für bestimmte Sozialleistungen i.V. mit Art. 11 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (BR 546.250) sind derartige Ansprüche auf Rückerstattung von Verwandtenunterstützung (BR 546.320) durch die Gemeinden geltend zu machen, wobei solches nach den Bestimmungen des Bundeszivilrechts sowie des Bundeszivilprozessrechts zu erfolgen hat.

b) Im Lichte des Dargelegten ergibt sich, dass die Gemeinde im vorliegenden Fall gar nicht befugt gewesen ist, die von ihr an den Heimaufenthalt der Mutter der Beschwerdeführer erbrachten Sozialhilfebeiträge bei der Beschwerdeführerin auf dem Verfügungsweg einzufordern. Die auf Bundeszivilrecht gestützte Forderung wird vielmehr auf dem Klageweg beim örtlich zuständigen Zivilgericht geltend zu machen sein. Damit ist von einer offensichtlichen sachlichen Unzuständigkeit der verfügenden Behörde auszugehen, was mit der Nichtigkeitsfolge der gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Rechnung verknüpft ist. Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Sie können deshalb auch nicht Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund kommt namentlich die sachliche und funktionelle Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 132 II 21 E. 3.1 S. 27 ; 130 III 430 E. 3.3 S. 434 ; 127 II 32 E. 3g S. 47 f.; 118 Ia 336 E. 2a S. 340; 104 Ia 172 E. 2c S. 176 f., mit Hinweisen). Da kein Anfechtungsobjekt vorliegt, kann somit auf die Beschwerde, unter gleichzeitiger Feststellung der Nichtigkeit der gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Rechnungsverfügung, nicht eingetreten werden (vgl. BGE 132 II

342 E.2 und Urteil 1C_438/2009 vom 16. Juni 2010, jeweils mit Hinweisen).

Die Nichtigkeit ist im Dispositiv festzustellen (Feststellungsentscheid).

3. Hält man sich vor Augen, dass die anwaltlich vertretene Gemeinde trotz anerkannter Nichtigkeit der gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Rechnungsverfügung am vorliegenden Verfahren festgehalten und einen Feststellungsentscheid provoziert hat, rechtfertigt es sich ihr die Verfahrenskosten zu überbinden (Art. 73 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 78 Abs. 1 VRG e contrario).

Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es wird die Nichtigkeit der Rechnungsverfügung vom 29. Juli 2010 festgestellt.

3. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 158.-- zusammen Fr. 658.--

gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

4. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet.