Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 2009 66 • VG GR U 2009 66 KI-generiert

Social Assistance Recipient vs. Municipality Regarding Conditional Aid Reduction and Deductions

Geschäftsnummer U 2009 66
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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A social assistance recipient challenged a municipal decision that granted aid but imposed several conditions, including a 15% reduction in the basic living allowance due to lack of work efforts and refusal of an integration offer, required relocation from temporary shelter, mandated direct payment of rent and health insurance premiums by the municipality, required psychiatric evaluation, and permitted deduction of court cost installments. The court partially upheld the appeal, finding the 15% reduction for insufficient integration efforts lawful as the recipient failed to show sufficient work efforts and the lack of written notice for the work assignment was irrelevant; however, the court ruled the Fr. 50 deduction for ancillary costs from the housing benefit unlawful as the full local rent plus ancillary costs must be covered up to the standard limit, and disallowed the deduction of court cost installments as having no legal basis. The municipality was also barred from demanding assignment of social insurance benefits or forcing a psychiatric evaluation, though it could apply to the guardianship authority for such action.

Legislator-Regeste

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Art. 1 Abs. 1 UG, Art. 11 ABzUG, Art. 8 ABzUG, Art. 3 UG, Art. 5 UG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Social Assistance Recipient vs. Municipality Regarding Conditional Aid Reduction and Deductions: The court partially upheld the appeal, finding the 15% reduction for insufficient integration efforts lawful as the recipient failed to show sufficient work efforts and the lack of written notice for the work assignment was irrelevant; however, the court ruled the Fr. 50 deduction for ancillary costs from the housing benefit unlawful as the full local rent plus ancillary costs must be covered up to the standard limit, and disallowed the deduction of court cost installments as having no legal basis. The municipality was also barred from demanding assignment of social insurance benefits or forcing a psychiatric evaluation, though it could apply to the guardianship authority for such action.

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger Leistungskürzung Vormundschaftsbehörde Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Sozialwohnung Ortszuschlag Sozialhilfe | Beschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 11 ABzUG

The court confirmed the legality of the 15% reduction in the basic subsistence requirement based on this article due to insufficient integration efforts.

Art. 8 ABzUG

The court used this article to rule that the local rent for a low-cost apartment, including ancillary costs, must be included in the calculation, thereby declaring the Fr. 50 deduction for ancillary costs unlawful.

Art. 3 UG

Cited in the considerations to clarify the social welfare authority's role regarding applications to the guardianship authority for psychiatric examination, although this was not the basis for the final order concerning the psychiatric examination itself.

Art. 1 Abs. 1 UG

Cited in the considerations to define what is considered needy and to establish the subsidiarity principle, but not explicitly in the final dispositive orders.

Art. 5 UG

Cited in the considerations to establish the responsibility of the political municipality for assistance, but not explicitly in the final dispositive orders.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Applied for the division of court costs between the parties (four-fifths against the municipality, one-fifth against the appellant).

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Volltext

U 09 66

3. Kammer

URTEIL vom 13. Oktober 2009

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe

1. Mit Verfügung vom 15. Juli 2009, mitgeteilt am 17. Juli 2009, sprach die Gemeinde … … ab 1. August 2009 Sozialhilfe zu. Den Grundbedarf für die Lebenshaltung von Fr. 960.-- kürzte sie bis auf weiteres um 15%, weil der Gesuchsteller keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen und ein Integrationsangebot der Gemeinde abgelehnt habe. Die Auszahlung richte sich nach folgenden Bedingungen: Die Gemeinde erhebe keine Wohnungsmiete für die Unterkunft in der Zivilschutzanlage, ziehe aber Fr. 50.-

- im Sinne einer Akontozahlung für Nebenkosten ab. Die Abrechnung der Miete (Wohnung …) erfolge direkt durch die Gemeinde. … werde angehalten, sich umgehend, intensiv und ernsthaft um eine andere Wohnmöglichkeit zu kümmern. Falls auf Gebiet der Gemeinde … etwas gefunden werde, werde die Gemeinde alsdann für die Wohnkosten (Studio oder kleine Wohnung mit tiefen Wohnkosten, max. Fr. 500.-- pro Monat) direkt aufkommen. Vor Abschluss eines Mietvertrages sei die Gemeinde zu informieren, die dann allenfalls bezüglich Übernahme von höheren Kosten entscheide. Die monatlichen Krankenkassenprämien würden direkt von der Gemeinde bezahlt. Dem Gesuchsteller würden Ratenzahlungen für Gerichtskosten in zwei Verfahren von insgesamt Fr. 150.-- pro Monat bis zur vollständigen Tilgung abgezogen. Allfällige Leistungen von Sozialversicherungen seien an die Gemeinde abzutreten. Die Gemeinde bestehe auf einer gesundheitlichen/psychiatrischen Abklärung des Gesuchstellers. Er werde aufgefordert, bis am 15.08.2009 einen Termin bei einem Psychiater zu vereinbaren. Die Gemeinde sei über den vereinbarten Termin zu informieren.

Sollte er sich weigern, freiwillig einer ärztlichen Abklärung Folge zu leisten, behalte sich die Gemeinde vor, zusammen mit der Vormundschaftsbehörde nächste Schritte zu planen.

2. Dagegen erhob … am 26. August 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf die von der Gemeinde angeordneten Einschränkungen zu verzichten. Er habe einen gültigen Mietvertrag. Die Nebenkosten seien Bestandteil der Wohnungskosten, weshalb der Abzug von Fr. 50.-- rechtswidrig sei. Die Wohnung bei … sei zu übernehmen. Eine Zivilschutzanlage stelle keine gültige Wohnadresse dar. Die Mietzinszahlung habe nicht durch die Gemeinde zu erfolgen, da dies eine Amtsgeheimnisverletzung sei. Das gelte auch für die Krankenkassenprämie.

Gerichtskosten dürften nicht abgezogen werden. Die Abtretungserklärung werde nicht unterzeichnet. Es finde keine psychiatrische Abklärung statt, solange er nicht krankgeschrieben sei. Die Kürzung sei nichtig, da sie vorher nicht schriftlich angedroht worden sei. Das Angebot zur Arbeitsintegration/Einsatz liege nicht in schriftlicher Form vor. Wenn er die Beamtin Staffelbach richtig verstanden habe, wolle die Gemeinde ihn zur Schwarzarbeit zwingen. Ihm stünden monatlich Fr. 1'836.-- zu. Die Auszahlung dürfe nicht an Bedingungen geknüpft werden. Die Rechtsmittelbelehrungen in früheren Verfahren seien alle in betrügerischer Absicht falsch gewesen.

3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Gemeinde hielt dabei an der schon in der angefochtenen Verfügung geltend gemachten Argumentation fest. Weiter führte sie aus, dass der Beschwerdeführer vom Regionalen Sozialdienst (RS) über das Angebot zum Arbeitseinsatz informiert worden sei. Dies liege nicht schriftlich vor, sei aber zusammen mit dem RS besprochen worden. Der Beschwerdeführer bestätige die telefonische Information, ansonsten hätte er diesen Punkt nicht vorbringen können. Bis heute habe er keine Arbeitsbemühungen unternommen, obwohl er bereits in der Verfügung von 29. April 2009 darauf hingewiesen worden sei. Eine 15%- Kürzung sei daher gerechtfertigt.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 5 des kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250)

obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 UG). Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität von Sozialhilfeleistungen, welcher die Sozialhilfe ganz allgemein prägt. Durch das Subsidiaritätsprinzip wird der ergänzende Charakter der Sozialhilfe betont und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen werden können. Anspruch auf entsprechende Leistungen des Staates hat die in Not geratene Person demzufolge nur, wenn sie nicht in der Lage ist, d.h. wenn es ihr rechtlich verwehrt oder faktisch unmöglich ist, selber für sich zu sorgen. Keinen Anspruch hat somit, wer solche Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich - insbesondere durch die Annahme einer zumutbaren Arbeit - aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen, denn solche Personen befinden sich nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht auf Nothilfe zugeschnitten ist (vgl. BGE 130 I 71 Erw. 4.3; Hartmann, Vom Recht auf Existenzsicherung zur Nothilfe – eine Chronologie, ZBl 8/2005, S. 418 f.)

2. Gemäss Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum UG (ABzUG) sind für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe vom April 2005 einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit den gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend.

3. Vorliegend sind nun die Voraussetzungen für die Zusprechung von Sozialhilfe an den Gesuchsteller unstreitig grundsätzlich gegeben. Die Gemeinde hat indessen gewisse Einschränkungen vorgenommen, deren Rechtmässigkeit im Folgenden zu prüfen ist.

a) Gemäss Art. 11 ABzUG ist der Grundbedarf für den Lebensunterhalt von der zuständigen Gemeinde für die Dauer von maximal zwölf Monaten um fünf bis

15 Prozent zu kürzen:

a) bei ungenügenden Integrationsanstrengungen, insbesondere wenn eine Person nicht bereit ist, eine von der Gemeinde zugewiesene, ihren physischen und psychischen Fähigkeiten entsprechende Arbeit auszuführen oder an einem von der Gemeinde angeordneten Beschäftigungs-, Einsatzoder Aus-, Fortund Weiterbildungsprogramm teilzunehmen.

b) bei grober Pflichtverletzung;

c) bei Rechtsmissbrauch.

Vorliegend hat der Beschwerdeführer weder schlüssig nachgewiesen, dass er sich regelmässig um Arbeit bemüht hat, noch ist er der Aufforderung nachgekommen, einem konkreten Arbeitsangebot, das ihm durch den Regionalen Sozialdienst vermittelt wurde, zu folgen. Dass diese Aufforderung erging, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Er bemängelt lediglich, dass sie nicht schriftlich erfolgte. Dies ist indessen unerheblich, da keine Vorschrift besteht, dass solche Aufgebote schriftlich bekannt gegeben werden müssen. Falsch ist sodann die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er keine Verwarnung vor der Leistungskürzung erhalten habe. Vielmehr wurde er schon im Zusammenhang mit den vorangegangenen Sozialhilfeverfahren darauf ausdrücklich aufmerksam gemacht. Die angeordnete Leistungskürzung beim Grundbedarf erweist sich demnach als rechtmässig.

b) In die Berechnung des Lebensbedarfs ist gemäss Art. 8 ABzUG der ortsübliche Mietzins einer preisgünstigen Wohnung für die entsprechende Haushaltsgrösse zuzüglich Nebenkosten einzubeziehen. Die Gemeinde ist offenbar grundsätzlich bereit, die Wohnkosten bis zu einem Betrag von Fr.

500.-- und allenfalls auch höhere Wohnkosten zu übernehmen. Der Beschwerdeführer hat für die Wohnung in … einen Mietvertrag über Fr. 520.-- abgeschlossen (vgl. VGU U 08 95). Es besteht vorliegend kein Grund, dass die Gemeinde die günstige Wohnung in … nicht finanziert und zwar entsprechend dem klaren Wortlaut von Art. 8 ABzUG inklusive der Nebenkosten. Damit ist zugleich gesagt, dass der Abzug von Fr. 50.-- für Nebenkosten rechtswidrig ist. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es doch fraglich ist, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Zivilschutzanlage als Unterkunft zumutbar ist. Was die direkte Bezahlung der Wohnungsmiete an den Vermieter durch die Gemeinde anbelangt, hat das Verwaltungsgericht bereits im erwähnten Entscheid U 08 95 festgestellt, dass dies zulässig ist.

Gleiches gilt für die Krankenkassenprämien.

c) Die Verrechnung irgendwelcher Forderungen Dritter wie die von der Gemeinde vorgenommenen Ratenabzüge für Gerichtskosten ist offensichtlich unzulässig. Dafür besteht keinerlei gesetzliche Grundlage. Abgesehen davon ist die Gemeinde auch nicht Inkassoinstanz für irgendwelche Drittforderungen. Diese Gläubiger haben vielmehr den Betreibungsweg zu beschreiten.

d) Die Gemeinde hat den Beschwerdeführer verpflichtet, sich psychiatrisch abklären zu lassen. Was sie damit bezweckt, ist nicht klar. Allerdings hat sie die Gewährung von Sozialhilfe zu Recht auch nicht davon abhängig gemacht.

Eine Anordnung zur psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers könnte nämlich allein von der Vormundschaftsbehörde im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges ergehen. Die Sozialbehörde geht gemäss Art. 3 UG den Ursachen der Bedürftigkeit nach und stellt gegebenenfalls zur Vermeidung drohender oder zur Behebung eingetretener Bedürftigkeit bei der Vormundschaftsbehörde die erforderlichen Anträge. Es ist der Gemeinde daher unbenommen, diesbezüglich bei der Vormundschaftsbehörde vorstellig zu werden.

e) Die Gemeinde verlangte vom Beschwerdeführer schliesslich, allfällige Leistungen von Sozialversicherungen seien an die Gemeinde abzutreten. Ein direktes gesetzliches Zwangsmittel zur Abgabe einer solchen Erklärung ist nicht ersichtlich.

f) Soweit der Beschwerdeführer endlich vorbringt, die Rechtsmittelbelehrungen in anderen Verfügungen als der heute angefochtenen seien falsch gewesen, kann dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Abgesehen davon, ist der Einwand unzutreffend.

4. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise dahin gutzuheissen, dass die Gemeinde dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2009 Sozialhilfe wie folgt zu gewähren hat: Gekürzter Grundbedarf Fr. 816.--, Wohnungsmiete Fr.

520.-- allenfalls zuzüglich Nebenkosten sowie Krankenkassenprämien. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zu vier Fünfteln zulasten der Gemeinde und zu einem Fünftel zulasten des Beschwerdeführers.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutheissen und im Übrigen abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-- zusammen Fr. 1'176.--

gehen zu vier Fünfteln zulasten der Gemeinde und zu einem Fünftel zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.