Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 2009 24 • VG GR U 2009 24 KI-generiert

Administrative Appeal Timeliness Based on Post Office Box Collection Date

Geschäftsnummer U 2009 24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A request for social assistance reduction was appealed to the administrative court, but the court dismissed the appeal as inadmissible because it was filed late, determining the relevant deadline based on when a registered letter sent to a post office box address was actually collected by the recipient. The court reasoned that, following established federal jurisprudence applicable to administrative appeals involving registered mail sent to a Post Office Box, the seven-day period for collection began the day after the item arrived at the receiving post office, and the appeal deadline (thirty days) began the day after that seven-day collection period expired, leading to the conclusion that the appeal filed after the calculated deadline was untimely.

Legislator-Regeste

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Art. 12 Abs. 3 GOG, Art. 7 Abs. 1 VRG, Art. 44 Abs. 2 [BGG implied, contextually, Art. 64 LTF; Administrative Appeal Timeliness Based on Post Office Box Collection Date: The court reasoned that, following established federal jurisprudence applicable to administrative appeals involving registered mail sent to a Post Office Box, the seven-day period for collection began the day after the item arrived at the receiving post office, and the appeal deadline (thirty days) began the day after that seven-day collection period expired, leading to the conclusion that the appeal filed after the calculated deadline was untimely.

Schlagwörter

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Amtshilfe Sozialhilfebezüger Umfang des Postmandats mangelhafte Postzustellung Einreichungszeitpunkt formloser Entscheid Sozialhilfe | Beschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 Abs. 3 GOG

This provision was considered to establish the single judge's competence to decide because the appeal was manifestly inadmissible.

Art. 7 Abs. 1 VRG

This provision, regarding the start of time limits, was discussed in relation to the case facts leading to the finding of inadmissibility.

Art. 44 Abs. 2 [BGG implied, contextually]

This provision was discussed as part of the reasoning leading to the determination that the appeal was time-barred.

Art. 64 LTF

This provision was cited in the dispositive to waive court costs due to the appellant's financial situation.

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Volltext

U 09 24

URTEIL vom 12. Mai 2009

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe

1. Mit Verfügung vom 16. Februar 2009, mitgeteilt am 17. Februar 2009, sprach der Gemeindevorstand … … gekürzte Sozialhilfe bis zum 30. April 2009 zu.

Die Verfügung wurde eingeschrieben an die Postlageradresse … versandt.

Dort traf sie gemäss Track & Trace am 18. Februar 2009 ein. … holte die eingeschriebene Sendung am 4. März 2009 ab.

2. Gegen die erwähnte Verfügung erhob … am 2. April 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, von Kürzungen abzusehen und ihm weiterhin Sozialhilfe auszurichten. Am 4. Mai 2009 stellte er zudem einen Antrag auf Aufhebung der aufschiebenden Wirkung.

3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Rechtsmittel sei verspätet.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 12 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]). Ob die Beschwerde offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist, ist nachfolgend zu untersuchen.

2. a) Fristen, die durch eine Mitteilung, eine amtliche Publikation oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen gemäss Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) am folgenden Tag zu laufen. Bei mit eingeschriebener Post zugestellten Verfügungen, die dem Empfänger nicht ausgehändigt wurden, ist nach der Praxis des Bundesgerichts der Zeitpunkt massgebend, in welchem die Sendung gemäss der in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegten Abholungseinladung auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, so gilt die Verfügung als am letzten Tag der Frist zugestellt (BGE 127 1 31, 33 ff.; BGE 115 Ia 12, 15 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts, ZBl 98 [1997] 305 ff.). Nach der Regelung der Post kann uneingeschriebene und eingeschriebene Briefpost - ausgenommen Gerichtsurkunden - an eine Postlagernd-Adresse versendet werden, wobei die Post die nicht mit Nachnahme belegten Postlagersendungen nach bisheriger Praxis einen Monat bei der Poststelle aufbewahrte. In Anlehnung daran entschied das EVG in BGE 111 V 99, dass postlagernd adressierte Sendungen mit dem Zeitpunkt als zugestellt gelten, in welchem sie auf der Post abgeholt werden, spätestens am letzten Tag der von der Post eingeräumten Aufbewahrungsfrist von einem Monat. Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 44 Abs. 2 sowie aus Gründen rechtsgleicher Behandlung hat jedoch unter Geltung des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) - in Abweichung von BGE 111 V 99 und anderslautenden Bestimmungen der Post auch für postlagernde Sendungen eine siebentägige Abholungsfrist zu gelten, welche an dem dem Eingang auf der Bestimmungspoststelle folgenden Tag zu laufen beginnt (vgl.

Bundesgerichtsurteil 5P.425/2005 vom 20. Januar 2006). Da die im VRG getroffene Regelung der bundesrechtlichen analog ist, ist die dazu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung auch im kantonalen Beschwerdeverfahren anwendbar.

b) Vorliegend gelangte die angefochtene Verfügung laut Track & Trace am 18.

Februar 2009 in der Abholstelle an. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann daher am 26. Februar 2009 zu laufen und endete am 27. März 2009. Die Einreichung des Rechtsmittels am 2. April 2009 erfolgte damit verspätet, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Mit der Eröffnung dieses Urteils wir das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.

2. In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Einzelrichter

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 27. Juli 2009 nicht eingetreten (8C_565/2009).