Appeal Regarding Retroactive Social Assistance, Offsetting of Advance Payments, and Mediator Appointment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant appealed a decision that granted retroactive social assistance from October 1 to December 31, 2008, at a rate of Fr. 960 per month (excluding housing and health insurance) while simultaneously offsetting pre-approved advance payments totaling Fr. 104.40, contested the time limitation of the grant, the direct payment of housing and insurance costs by the municipality, and the suggested appointment of a mediator. The court dismissed the appeal, reasoning that offsetting advance payments was correct, the time limitation was standard practice for control and motivation, and justified by the claimant's unstable residency attempts; direct payment of insurance and housing costs was deemed appropriate to ensure necessary coverage and proper use of funds, and the proposed mediator was justified due to the claimant's aggressive communication style.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 66 al. 1 LTF; Appeal Regarding Retroactive Social Assistance, Offsetting of Advance Payments, and Mediator Appointment: 960 per month (excluding housing and health insurance) while simultaneously offsetting pre-approved advance payments totaling Fr. 104.40, contested the time limitation of the grant, the direct payment of housing and insurance costs by the municipality, and the suggested appointment of a mediator. The court dismissed the appeal, reasoning that offsetting advance payments was correct, the time limitation was standard practice for control and motivation, and justified by the claimant's unstable residency attempts; direct payment of insurance and housing costs was deemed appropriate to ensure necessary coverage and proper use of funds, and the proposed mediator was justified due to the claimant's aggressive communication style.
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KI-generiertThe court explicitly pointed out this article regarding the appellant's conduct, although it abstained from imposing sanctions mentioned therein.
This provision governs the imposition of court costs on the losing party, which is done in the dispositive.
Volltext
U 08 95
3. Kammer
URTEIL vom 5. Februar 2009
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe
1. Mit Verfügung vom 5. November 2008 sprach die Gemeinde … dem per 1.
Oktober 2008 zugezogenen … nachträglich für den Zeitraum vom 1. Oktober
- 31. Dezember 2008 einen öffentlich-rechtlichen Unterstützungsbeitrag von Fr. 960.-- pro Monat (exkl. Wohnkosten und Krankenkassenprämien) zu.
Gleichzeitig verrechnete sie ihm verschiedene seit dem Zuzug vorschussweise erbrachte Leistungen in der Höhe von Fr. 734.40.
2. Dagegen reichte … am 5. Dezember 2008 beim Verwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein. Er wehrte sich im Wesentlichen gegen die vorgenommene Verrechnung verschiedener Beiträge (Gutschein von Fr. 20.- -; Billetkosten/Reisespesen von Fr. 52.-- sowie von Fr. 32.40), gegen die zeitliche Befristung des ihm zugesprochenen Unterstützungsbeitrags, die direkte Bezahlung der Wohnkosten sowie der Krankenkassenkosten durch die Gemeinde sowie den in der Verfügung angeregten Einsatz einer Vertrauensperson als Vermittler.
3. Die Gemeinde … liess unter Darstellung der Sachlage Abweisung der Beschwerde beantragen.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin (datiert vom 5.
November 2008), mit welcher dem per 13. Oktober 2008 zugezogenen Beschwerdeführer nachträglich und zeitlich befristet (1. Oktober - 31.
Dezember 2008) ein öffentlich-rechtlicher Unterstützungsbeitrag von Fr. 960.-
- /Monat (exkl. Wohnkosten und Krankenkassenprämien) unter gleichzeitiger Verrechnung verschiedener seit dem Zuzug vorschussweise erbrachter Leistungen zugesprochen worden ist. Der Beschwerdeführer wehrt sich im Wesentlichen gegen die vorgenommene Verrechnung verschiedener Beiträge (Gutschein von Fr. 20.--; Billetkosten/Reisespesen von Fr. 52.-- sowie von Fr. 32.40), gegen die zeitliche Befristung des ihm zugesprochenen Unterstützungsbeitrags, die direkte Bezahlung der Wohnkosten sowie der Krankenkassenkosten durch die Gemeinde sowie den in der Verfügung angeregten Einsatz einer Vertrauensperson als Vermittler. Seine Beschwerde erweist sich als unbegründet.
2. a) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer auch den von ihm beanstandeten, verrechnungsweise zurückbehaltenen Betrag von insgesamt Fr. 104.40 im Oktober 2008 von der Gemeinde vorschussweise erhalten hat.
Dass dieser Vorschuss - wie auch die weiteren unbeanstandet gebliebenen Beiträge - mit der ihm am 5. November 2008 nachträglich zugesprochenen wirtschaftlichen Nothilfe von Fr. 960.-- pro Monat verrechnet werden durfte und musste, ist offenkundig. Das vorinstanzliche Vorgehen erweist sich als korrekt und rechtens.
b) Soweit der Beschwerdeführer die in der angefochtenen Verfügung enthaltene zeitliche Befristung (1. Oktober - 31. Dezember 2008) des ihm zugesprochenen Unterstützungsbeitrages beanstandet, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass solche Befristungen der Zusprechung von Unterstützungsbeiträgen nach konstanter Bündner Praxis bereits zum Zwecke einer besseren Kontrolle, der Motivationssteigerung wie auch des Aufrechterhaltens des Kontakts mit dem Ansprecher üblich und erforderlich sind, erweist sich die zeitliche Befristung vorliegend auch bereits aufgrund der aktenkundigen, mängelbehafteten Wohnsitznahmeversuche des Ansprechers im zweiten Semester 2008 in anderen Bündner Gemeinden (vgl. VGU U 08 89; U 08 70) als geboten. Hinzu kommt, dass er im Zeitpunkt der Zusprechung der Nothilfe durch die Beschwerdegegnerin noch in der kommunalen Zivilschutzanlage einquartiert war und die Suche nach Arbeit und einer neuen Bleibe in der Region anstand. Hinsichtlich letzterer hat es sich ergeben - wie sich dem bei den Akten liegenden Mietvertrag unschwer entnehmen lässt - dass er zum Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe am 5.
Dezember 2008 in …, Gemeinde …, ein Studio beziehen konnte. Die Mietkosten desselben (Fr. 520.--) hat die Gemeinde … für den Monat Dezember entgegenkommenderweise separat übernommen und den entsprechenden Betrag denn auch der Vermieterin direkt ausbezahlt. Die Befristung erweist sich auch daher als richtig. Sodann ist auch nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht dargelegt, welche rechtlich relevanten Nachteile dem Ansprecher durch eine Befristung entstehen könnten. Dass sein Anspruch periodisch überprüft und neu festgelegt wird, ist zulässig und von ihm denn auch hinzunehmen.
c) Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers war (und ist) sodann die Übernahme und direkte Bezahlung der Krankenkassenbeiträge durch die Wohnsitzgemeinde rechtens und gerade im fraglichen Bereich, wo das Gemeinwesen für einen Ansprecher mittels der Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen aufzukommen hat, geboten. Nur damit bestand (und besteht) Sicherheit, dass die Krankenkassen-Beiträge auch fristgerecht bezahlt worden sind, damit die erforderliche Deckung im Krankheitsfall durch den Krankenversicherer gewährleistet ist und das Gemeinwesen nicht mit weiteren Kosten zu rechnen hat. Eine Verpflichtung zur Auszahlung an den Nothilfeansprecher besteht jedenfalls weder von Gesetzes wegen, noch wäre sie im Lichte des eben Dargelegten sachgerecht. Vielmehr bestehen hinreichende sachliche Gründe um davon abzusehen.
d) Das eben Ausgeführte gilt im Ergebnis auch für die von der Gemeinde direkt ausgerichteten Mietkosten; so die direkt an die Vermieterin ausgerichtete Miete (Fr. 520.-- für Dezember 2008) für das Studio in ... Für die Ausrichtung dieses oder eines (weiteren zusätzlichen) Beitrags an den Beschwerdeführer bestand weder Raum noch Anlass. Dies bereits deshalb, weil ihm die Gemeinde zum einen im Zeitraum vom 1. Oktober - 4. Dezember 2008 in der gemeindeeigenen Zivilschutzanlage eine Unterkunft zur Verfügung stellte, und weil sie zum andern ab dem 5. Dezember 2008 für die - im Vergleich zu … - gar höheren Mietkosten des erwähnten Studios in … aufgekommen ist.
e) Dass sodann der vorgesehene Einsatz einer Vertrauensperson als Mittlerin zwischen dem Beschwerdeführer und den zuständigen Personen sinnvoll sein könnte, erscheint gerade aufgrund des aktenkundigen, manchmal wohl etwas gar rüden und zum Teil gar mit Drohungen verbundenen Umgangstons des Beschwerdeführers als richtig, weil eine solche Person zur Deeskalation der Situation beitragen könnte; was zweifelsohne auch im Interesse des Beschwerdeführers sein müsste.
f) Angesichts seiner im vorliegenden Verfahren vorgebrachten pauschalen Anwürfe gegen das Gericht erscheint es gerechtfertigt, den Beschwerdeführer ausdrücklich auf Art. 18 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) hinzuweisen. Danach haben sich die an einem Verfahren Beteiligten gegenüber den Behörden und unter sich anständig zu verhalten und jede mutwillige Streitsucht und Trölerei zu vermeiden (Abs. 1). Mutwillige Einleitung eines Verfahrens wie auch grobe Verletzung des Anstandes gegenüber Behörden und Mitbeteiligten ahndet die in der Sache selbst entscheidende Behörde mit Verweis oder Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.-- (Abs. 2), wovon einstweilen vorliegend noch abgesehen wird.
g) Zusammenfassend bleibt im Lichte des Ausgeführten festzuhalten, dass sich die Beschwerde als vollumfänglich unbegründet erweist und daher abzuweisen ist.
3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin wird abgesehen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 400.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 158.-- zusammen Fr. 558.--
gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde nicht eingetreten (8C_251/2009).