Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 2008 89 • VG GR U 2008 89 KI-generiert

Denial of Registration and Social Assistance for Failure to Provide Certificate of Origin and Valid Address

Geschäftsnummer U 2008 89
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual sought registration and social assistance from a municipality but was denied both because they could not provide their certificate of origin or a valid residential address. The administrative court dismissed the appeal, confirming that the required administrative prerequisites for registration—submitting the certificate of origin and stating a valid address—were not met, thus justifying the denial of both registration and social assistance, although immediate emergency aid (lodging, food money, and a travel ticket) had been granted. The court further dismissed the request for judicial and non-pecuniary damages as unsubstantiated, upholding the municipality's decision due to the applicant's failure to meet the minimum legal requirements for establishing residency.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 1 GNS, Art. 78 Abs. 2 VRG; Denial of Registration and Social Assistance for Failure to Provide Certificate of Origin and Valid Address: The administrative court dismissed the appeal, confirming that the required administrative prerequisites for registration—submitting the certificate of origin and stating a valid address—were not met, thus justifying the denial of both registration and social assistance, although immediate emergency aid (lodging, food money, and a travel ticket) had been granted. The court further dismissed the request for judicial and non-pecuniary damages as unsubstantiated, upholding the municipality's decision due to the applicant's failure to meet the minimum legal requirements for establishing residency.

Schlagwörter

KI-generiert
Fürsorgegemeinde unentgeltliche Rechtspflege Heimatschein Zivilstandsurkunde missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Anmeldung und Eintragungsverfahren Sozialhilfe (wirtschaftliche) | Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 1 GNS
1 des kantonalen Gesetzes über die Niederlassung der Schweizer, GNS) und zum andern eine gültige Wohnadresse anzugeben (Art. 1 GNS).
Art. 78 Abs. 2 VRG
Applied because the prevailing municipality was not awarded party compensation.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
8C_886/2008
Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Inadequate Constitutional Substantiation of Cantonal Law Review
8C_253/2009
Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde nicht eingetreten (8C_253/2009).
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 78 Abs. 2 VRG

Applied because the prevailing municipality was not awarded party compensation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

U 08 89

2. Kammer

URTEIL vom 17. November 2008

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe (wirtschaftliche)

1. a) Aus der Gemeinde …, Autonome Provinz …, Italien, herkommend, erschien … am 4. August 2008 erstmals am Schalter der Gemeindeverwaltung …, wo er sich anmelden wollte und gleichzeitig um Ausrichtung von Sozialhilfe zufolge Mittellosigkeit nachsuchte. Mangels Vorlegens seines Heimatscheines und zufolge Fehlens einer gültigen Wohnadresse verweigerte ihm die Gemeindeverwaltung jedoch die Anmeldung und lehnte zudem den Antrag auf Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe zufolge fehlenden Wohnsitzes ab.

Dagegen reichte … beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde ein, mit welcher er Aufhebung des abschlägigen Bescheides, gerichtliche Verpflichtung zur Entgegennahme seiner Anmeldung, Ausrichtung von Sozialhilfe sowie Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung verlangte. Mit Urteil vom 23. September 2008 (U 08 70) wies das angerufene Gericht die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es legte im erwähnten Urteil die Voraussetzungen, aufgrund derer eine Gemeinde eine Anmeldung entgegennehmen muss, dar (so u.a.

Hinterlegung des Heimatscheins, Angabe einer gültigen Wohnadresse), und gelangte im konkreten Fall aber zum Schluss, dass die Gemeinde mangels Vorlegens eines Heimatscheins sowie des Fehlens einer gültigen Wohnadresse dem Beschwerdeführer die Anmeldung zu Recht verweigert habe. Zufolge Fehlens der Niederlassung in der Gemeinde, habe ihm diese auch die anbegehrte Sozialhilfe verweigern dürfen. Auf sein Begehren um Ausrichtung von Schadenersatz und Genugtuung trat das Gericht zufolge fehlender Substantiierung nicht ein.

Auf die dagegen von … eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht mit

Urteil vom 4. November 2008 (8C_886/2008) nicht ein.

b) Am 8. Oktober 2008 sprach … am Schalter der Gemeindeverwaltung … vor, wo er sich wiederum anmelden wollte und zudem um Ausrichtung von Sozialhilfe sowie Nothilfe ab Zuzugsdatum nachsuchte. Die Gemeinde … gewährte ihm insoweit Nothilfe, als sie ihm eine Übernachtungsmöglichkeit sowie Essensgeld zur Verfügung stellte und ihm tagsdarauf zudem noch ein Billet für die Fahrt nach … zwecks Wahrnehmung eines Termins beim Regionalen Sozialdienst bezahlte. Hingegen verweigerte sie ihm, weil er weder seinen Heimatschein vorweisen noch eine gültige Wohnadresse angeben konnte, sowohl die Anmeldung als auch die verlangte Ausrichtung von Sozialhilfe.

2. Dagegen reichte … am 24. Oktober 2008 beim Verwaltungsgericht fristgerecht Rekurs (recte: Beschwerde) ein mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des abschlägigen Bescheides, Entgegennahme der Anmeldung und Ausrichtung einer Gerichtsentschädigung von Fr. 1'000.-- sowie einer Genugtuungsentschädigung von Fr. 20'000.-- wegen Verweigerung von Sozialhilfe bzw. Nothilfe (Straftatbestände einfache Körperverletzung und Betrug).

3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie vor, dass … weder einen Heimatschein vorgewiesen noch eine gültige Wohnadresse angegeben habe. Daher sei sie auch nicht bereit, ihn ins Einwohnerregister aufzunehmen und sie sehe sich daher auch nicht veranlasst, seinem Gesuch um Sozialhilfe zu entsprechen.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 10. Oktober 2008, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer (CH-Bürger) die Anmeldung verweigert hat (Ziff. 1), weil er weder eine gültige Wohnadresse angeben noch seinen Heimatschein hinterlegen konnte. Ferner hat sie seinen Antrag auf Prüfung von wirtschaftlicher Hilfe abgelehnt (Ziff. 2). Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter gleichzeitiger Verpflichtung der Gemeinde zur Entgegennahme seiner Anmeldung und Ausrichtung von Sozialhilfe. Ferner stellt er das Begehren um Ausrichtung einer Gerichtsentschädigung von Fr. 1'000.-- sowie einer Genugtuungsentschädigung von Fr. 20'000.--.

2. a) Vorweg ist festzuhalten, dass sich das angerufene Gericht mit allen sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen bereits im Urteil U 08 70 ausführlich befasst hat. Jenes Urteil ist – nachdem das Bundesgericht auf die dagegen eingereichte Beschwerde nicht eingetreten ist - rechtskräftig.

b) Für eine vom erwähnten verwaltungsgerichtlichen Urteil abweichende Beurteilung besteht, nachdem der Beschwerdeführer die Voraussetzungen, aufgrund derer ihm eine Gemeinde die Anmeldung ebenso wie die anbegehrte wirtschaftliche Hilfe verweigern darf, nicht wahrhaben will und nun im vorliegenden Verfahren in geradezu trölerischen Art und Weise erneut die gleichen Fragen aufwirft, kein Raum. Anstelle von Wiederholungen kann hinsichtlich der geltenden Grundsätze auf die Ausführungen im damaligen Urteil (Ziff. 2 a, b und d; Ziff. 3 a) verwiesen werden. Es rechtfertigen sich ergänzend lediglich noch einige wenige Bemerkungen.

3. a) Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung genügt seine blosse Absichtserklärung allein noch nicht für die Begründung des Wohnsitzes. Vielmehr ist in administrativer Hinsicht zum einen (physisch) der Heimatschein zu hinterlegen (Art. 4 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Niederlassung der Schweizer, GNS) und zum andern eine gültige Wohnadresse anzugeben (Art. 1 GNS). Wenn der Beschwerdeführer diese gesetzlich vorgegebenen (minimalen) Voraussetzungen nicht erfüllen will, muss er sich die Rechtsfolgen seines Tuns entgegenhalten lassen. Diese bestehen vorliegend zum einen darin, dass die Gemeinde berechtigt war, ihm die Anmeldung und damit den Eintrag ins Einwohnerregister zu verweigern und zum andern, dass sie - weil die Voraussetzungen für eine Bejahung des zivilrechtlichen Wohnsitzes offenkundig nicht gegeben sind - seinen Antrag um Prüfung und Ausrichtung von Sozialhilfe ablehnen dufte. Die unmittelbare Nothilfe wurde ihm hingegen in Form einer Übernachtungsmöglichkeit, einer Nachtessensentschädigung und von zwei Reisebilleten gewährt.

b) Die Anträge um Ausrichtung einer Gerichtsentschädigung von Fr. 1'000.-- sowie einer Genugtuungsentschädigung von Fr. 20'000.-- erweisen sich bereits mangels Susbtantiierung als völlig haltlos und unbegründet. – Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

4. Angesichts des geradezu trölerischen Verhaltens des Beschwerdeführers besteht kein Anlass erneut auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, entsprechend sind sie ihm aufzuerlegen. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Gemeinde steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG)

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 140.-- zusammen Fr. 640.--

gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde nicht eingetreten (8C_253/2009).