Municipal Tender Specification Challenge Dismissed for Untimely Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party challenged a public tender for a municipal tractor and trailer, arguing that the technical specifications, requiring a sprung front axle, were tailored to a single manufacturer, thereby violating public procurement law, and claimed the ten-day appeal period following the October 2nd/3rd publication was insufficient because the documents were only sent out on October 8th, making a timely challenge impossible. The court dismissed the appeal as inadmissible because the appeal period, which began to run no later than upon receipt of the documents around October 10th/11th, expired on October 20th, and the appeal was only filed on October 24th, leading to a non-admission based on lateness, regardless of the merits of the technical objections.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 25 Abs. 2 lit. a SubG, Art. 26 Abs. 1 SubG, Art. 78 Abs. 2 VRG, Art. 25 Abs. 1 SubG, Art. 73 Abs. 1 VRG; Municipal Tender Specification Challenge Dismissed for Untimely Appeal: The court dismissed the appeal as inadmissible because the appeal period, which began to run no later than upon receipt of the documents around October 10th/11th, expired on October 20th, and the appeal was only filed on October 24th, leading to a non-admission based on lateness, regardless of the merits of the technical objections.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning as the general basis for appealing decisions of the contracting authority, which frames the context for the inadmissibility ruling.
Cited in the reasoning as the basis for qualifying the contract award notice as an appealable decision.
Cited in the reasoning as the provision establishing the 10-day deadline for filing appeals against the tender notice.
Applied to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the case (non-entry into the merits).
Applied to confirm that no judicial compensation is due to the lower authority.
Volltext
U 08 88
2. Kammer
URTEIL vom 15. Dezember 2008
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission
1. a) Laut öffentlicher Ausschreibung im Kantonsamtblatt vom 02.10.2008 (S.
3492/3) und im …amtsblatt vom 03.10.2008 wurde durch das … Hochbauamt ein offenes Submissionsverfahren betreffend der Lieferung eines Kommunaltraktors mit Anhänger durchgeführt, wobei der Versand der Unterlagen an die Interessenten am 08.10.2008 erfolgte und unter „Rechtsmittelbelehrung“ jeweils angeführt wurde, dass gegen diese Ausschreibung innert 10 Tagen seit Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Beschwerde erhoben werden könnte.
b) Am 14.10.2008 wandte sich … an das städtische Gartenbauamt und kritisierte die erfolgte Ausschreibung. In den Offertenunterlagen (Kapitel D. Technische Anforderungen/Kommunaltraktor; Ziff. 1.4 Fahrantrieb) werde eine gefederte Vorderachse verlangt. Seines Wissens verfüge nur ein einziges Fabrikat (Marke Fendt) über ein solche gefederte Vorderachse. Dies sei indes ein Alleinstellungsmerkmal dieses Fabrikats, das automatisch alle anderen ausschliesse oder stark benachteilige. Es würden auch nicht andere Details genau umschrieben (getrennter Ölhaushalt; Allradantrieb;
Differentialsperrautomatik usw.). Er verzichte auf eine offizielle Beschwerde, weil diese nur 10 Tage nach der Publikation der Ausschreibung möglich sei.
Die Offertenunterlagen seien nämlich erst am 08.10.2008 versandt worden, so dass die Zeit für die Erhebung einer Beschwerde wegen der technischen Abklärungen nicht gereicht habe.
c) Am 21.10.2008 reichte … zwei Landmaschinen-Offerten ein.
2. a) Am 24.10.2008 erhob derselbe auch noch Beschwerde gegen die Ausschreibung. Zur Begründung brachte er dazu vor, dass die kritisierte Ausschreibung genau auf die Marke Fendt zugeschnitten sei, weil nur dieses Fabrikat/Modell eine gefederte Vorderachse anbiete. Damit seien alle anderen Angebote technisch ungenügend und sie müssten vom Wettbewerb ausgeschlossen werden. Eine derartige Ausschreibung sei laut Submissionsgesetz aber unzulässig. Da er wegen des späten Versands der Offertenunterlagen zu wenig Zeit für eine Beschwerde gehabt habe, habe er das Gartenbauamt schriftlich auf den Fehler hingewiesen. Die Stadt habe aber darauf verzichtet, die Ausschreibung zu wiederholen.
b) Am 06.11.2008 ergänzte der Beschwerdeführer seine Eingabe vom Oktober 2008 noch wie folgt: Auf Nachfrage habe ihm das Gartenbauamt gesagt, dass eine gefederte Vorderachse aus Sicherheitsgründen erforderlich sei. Er bezweifle indessen eine solche Notwendigkeit. Auf jeden Fall hätte das Stadtbauamt noch entsprechende Tests machen müssen, was aber unterblieben sei. Die Offertenöffnung habe am 24.10.2008 stattgefunden, wobei seine Offerte und jene der Fa. Fendt die einzigen zwei Angebote bez.
„Lieferung Kommunaltraktor mit Anhänger“ gewesen seien.
3. In der Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz kostenfälliges Nichteintreten auf die Beschwerde, da dieselbe klarerweise zu spät - nach Ablauf der 10-tägigen Anfechtungsfrist seit Publikation der Ausschreibung - eingereicht worden sei. Dies gelte auch dann, wenn die Beschwerdefrist erst ab Erhalt der Offertenunterlagen (am 10.10.08) zu laufen begonnen hätte. Die Beschwerde wäre aber auch materiell unbegründet. Der ausgeschriebene Traktor sollte nämlich im Sommer für die Rasenpflege und im Winter für die Schneeund Salzräumung verwendet werden, weshalb die technischen Anforderungen entsprechend umschrieben worden seien.
4. Ein zweiter Schriftenwechsel (mit Replik 24.11.2008 u. Duplik 04.12.2008)
erbrachte für das Gericht keine neuen wesentlichen Erkenntnisse.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Laut Art. 25 Abs. 1 des vorliegend unbestritten zur Anwendung gelangenden Submissionsgesetzes des Kantons Graubünden (SubG; BR 803.300) kann gegen Verfügungen des Auftraggebers Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Als so durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügung gilt namentlich auch die Ausschreibung des Auftrags (Art. 25 Abs.
2 lit. a SubG). Nach Art. 26 Abs. 1 SubG sind Beschwerden schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. Wird jene Eingabefrist verpasst, so kann auf die Beschwerde zum voraus bereits aus formellen Gründen nicht eingetreten werden.
2. Im konkreten Fall ist dazu aktenkundig erstellt, dass die Ausschreibung des Lieferungsauftrags (Landmaschinentraktor mit Anhänger) in den einschlägigen Publikationsorganen (KAB/ChAB) am 02./03.10.2008 und der Versand der Offertenunterlagen an die Interessenten am 08.10.2008 erfolgte.
Für das Gericht ist damit hinreichend nachgewiesen, dass die Beschwerdefrist gegen die angeblich fehlerhafte Ausschreibung spätestens nach Erhalt der Offertunterlagen am 10./11.10.2008 zu laufen begonnen und somit die 10-tätige Beschwerdefrist am 20.10.2008 geendet hat. Wie aus den Akten indes klar hervorgeht, reichte der Beschwerdeführer erst am 24.10.2008 (Poststempel Beschwerde gegen selbständig anfechtbare Ausschreibung) seine diesbezügliche Rüge ein, weshalb dieselbe infolge Verspätung zum vorneherein nicht (mehr) berücksichtigt werden darf. Das Gericht tritt auf die Beschwerde somit gar nicht ein.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art.
73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; 370.100) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG entfällt aber eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 140.-- zusammen Fr. 1'640.--
gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.