Parental Appeal Against Municipality Regarding Unsafe School Transport Route Dismissed on Jurisdictional Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertParents sought financial support from their municipality for the transport of their three children to a preferred kindergarten/school, arguing the designated route was unsafe due to poor visibility, high-speed traffic merging, and lack of pedestrian infrastructure, particularly for their eldest child entering kindergarten, while the municipality maintained parental responsibility for the school route and deemed the existing path reasonable, noting kindergarten attendance was voluntary and the matter of attending a different school was not within the scope of the transport obligation. The administrative court dismissed the appeal for lack of jurisdiction, reasoning that under cantonal law concerning kindergartens, the initial decision by the municipal executive was appealable to the cantonal Education, Culture, and Environmental Protection Department, not directly to the administrative court, and thus ordered the case file to be transferred to the competent department, obligating the municipality to bear the court costs due to providing an incorrect notice of appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 21 KGG, Art. 4 Abs. 3 VRG, Art. 10 KGG, Art. 25 Abs. 1 KGG, Art. 26 Abs. 4 KGG, Art. 4 Abs. 2 VRG; Parental Appeal Against Municipality Regarding Unsafe School Transport Route Dismissed on Jurisdictional Grounds: The administrative court dismissed the appeal for lack of jurisdiction, reasoning that under cantonal law concerning kindergartens, the initial decision by the municipal executive was appealable to the cantonal Education, Culture, and Environmental Protection Department, not directly to the administrative court, and thus ordered the case file to be transferred to the competent department, obligating the municipality to bear the court costs due to providing an incorrect notice of appeal.
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KI-generiertThe case records are to be transferred to the competent authority (EKUD) because the court is not competent to decide at first instance.
Cited in the reasoning to establish the proper appeal route, which leads to the finding that the current court is not competent (though not directly used in the final dispositive order, Art. 4 Abs. 3 VRG governs the transfer).
Mentioned as a provision the next competent authority (EKUD) will have to examine regarding the school location.
Cited in the reasoning regarding the municipality's duty to provide transport, but not used in the dispositive.
Cited in the reasoning for the duty of authorities to review their competence, leading to the finding of non-competence.
Volltext
U 08 85
1. Kammer
URTEIL vom 6. April 2009
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kindergartenweg
1. … und … haben drei Kinder. Der älteste Sohn … ist am 15. Dezember 2003 geboren. Er geht seit August 2008 in den Kindergarten in …, den er bis zu seiner Einschulung besuchen wird. Die Familie … wohnt in …, das zur Gemeinde … gehört. Aus topographischen Gründen wäre aber offenbar ein Schulbesuch in … naheliegender. Schon im September 2003 hatte die Familie bei der Schulgemeinde … den Antrag auf Schulbesuch in … gestellt, der aber offenbar abgelehnt wurde. Im Frühjahr 2008 fragten die Eltern im Hinblick auf den Eintritt von … in den Kindergarten den Schulrat … an, wie der Schulweg für … organisiert werden könnte. In seiner Antwort vom 5. Juni 2008 stellte der Schulrat klar, dass der Schulweg in die Verantwortung der Eltern gehöre und dass die Gemeinde ihnen daher kein anderes Angebot machen könne.
Die Gemeindeversammlung habe im Übrigen im Jahre 2004 eine Kostenübernahme der Schülertransporte abgelehnt. Mit Schreiben vom 14.
August 2008 teilte der Gemeindevorstand … den Eltern mit, dass er die Einschulung ihres Sohnes … in … ablehne. Schon seit Generationen seien Kinder von … in … zur Schule gegangen. Der angesprochene Schulweg sei zumutbar. Am 19. August 2008 wandten sich die Eltern noch einmal an die Gemeinde … Dabei wiesen sie auf die heutige verkehrstechnische Situation hin, welche verlange, dass ihre Kinder mit dem Postauto nach … zur Schule fahren könnten. Es gehe darum, dass die Sicherheit des Schulweges für ihre Kinder sichergestellt werde, weil die Ausfahrt des Feldweges von … in die Kantonsstrasse auf einer sehr unübersichtlichen Anhöhe liege und äussern gefährlich sei, die Motorfahrzeuge direkt an dieser Stelle von 50 km/h auf 80 km/h beschleunigten und über dies dort kein Trottoir oder keine Fussgängerbrücke auf ihrer Strassenseite und auch kein Fussgängerstreifen bestehe. Die Gemeinde müsse sich daher an den Kosten für den Schulweg beteiligen. Mit Entscheid vom 10. September 2008 wies der Gemeindevorstand das Gesuch ab. Für die Sicherheit des Kindes auf dem Schulweg seien grundsätzlich die Eltern verantwortlich. Vorliegend könne der Schulweg nicht als überaus gefährlich bezeichnet werden. Vorliegend könne das Kind den Fussweg von … bis zum Dorfeingang (Haus …) benützen. Im Grundbuch sei nämlich ein entsprechendes Fussund Fahrwegrecht eingetragen. Anschliessend müsse … ca. 95 m auf der Dorfstrasse zurücklegen (bis zur Mosterei). Dieses Wegstück sei relativ übersichtlich und die Höchstgeschwindigkeit sei auf 50 km/h beschränkt. Gemäss Abklärungen der Kantonspolizei Graubünden (…) sei das Strassenstück als „nicht überaus gefährlich“ zu beurteilen. Zu erwähnen sei, dass die Strasse zu keinem Zeitpunkt überquert werden müsse. In Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei dieser Schulweg zumutbar. Der Anspruch auf eine angemessene Ausbildung betreffe nur den obligatorischen Schulunterricht von 9 Jahren. Der Besuch des Kindergartens oder einer Mittelschule gehöre nicht dazu. … sei noch nicht schulpflichtig und der Kindergartenbesuch freiwillig. Somit bestehe ohnehin kein Anspruch auf die Transportkosten.
2. Dagegen erhoben die Eltern am 29. September 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, die Gemeinde zur Leistung einer finanziellen Unterstützung zu verpflichten. Es stelle sich auch die Frage, ob die Gemeinde die Verantwortung für Sicherungsmassnahmen an Kindergartenund Schulweg ablehnen könne. Wenn die Gemeinde all dies ablehne, müsse man sich fragen, warum ihre Kinder nicht die Schule in … besuchen dürften. Es gebe zwei Möglichkeiten für den Schulweg. Bei der ersten Variante führe der Weg über eine kleine Brücke in einer leichten Kurve auf einer Anhöhe im Wald, wo die Autos von 50 km/h auf 80 km/h beschleunigten. Ein Trottoir auf ihrer Strassenseite bestehe nicht und die Ausfahrt von ihrer Zufahrtsstrasse in die Kantonsstrasse sei trotz Spiegel höchst unübersichtlich. Laut Kantonspolizei sei es an dieser Stelle nicht möglich, einen Fussgängerstreifen zu erstellen, weil die Situation zu unübersichtlich sei. Das Trottoir befinde sich auf der gegenüberliegenden Seite der Kantonsstrasse. Diese Strasse müsse überquert werden, um die Postautohaltestelle zu erreichen. Die Distanz und die Benützung des Postautos seien hier nicht das Problem; unzumutbar sei diese Variante vor allem wegen der Unübersichtlichkeit des Weges von zuhause bis zur Postautohaltestelle. Die zweite Variante führe hinter ihrem Hof eine steile Wiese hinauf, welche bei Schnee oder Nässe selbst für Erwachsene mit Gehhilfen in beiden Richtungen nur sehr schwer zu begehen wäre. Zwar bestehe dort ein altes Wegrecht. Einen eigentlichen Weg gebe es aber nicht.
Je nach Saison müsse mehrmals ein elektrischer Viehzaun unteroder überquert werden. Die von der Gemeinde angegebenen 700 m bezögen sich auf die imaginäre Luftlinie, tatsächlich sei die Wegstrecke länger. Die letzten
95 m müssten auf der Kantonsstrasse zurückgelegt werden, welche vielbefahren und gefährlich sei.
3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Von … führe ein Fussweg direkt in das Dorf … Im Grundbuch sei auch ein entsprechendes Fusswegrecht eingetragen. Die effektive Wegdistanz betrage 700 m (nicht Luftlinie) bei einer Höhendifferenz von 95 m. Der Fussweg führe über Wiesland ohne besondere Gefahren. Am westlichen Dorfeingang beim sog.
Haus … münde der Weg in die Verbindungsstrasse … - ... Diese Strasse sei dort zwischen 4.40 und 4.60 m breit. Talseitig befinde sich ein sog. Bankett von 50 bis 60 cm Breite. Ab der Mosterei könne die Verbindungsstrasse wieder verlassen werden. Das Schulhaus sei dann auf wenig befahrenen Dorfstrassen zu erreichen. Die von den Beschwerdeführern beschrieben erste Variante sei bedeutend länger und erfordere das Zurücklegen der gesamten Distanz auf der Verbindungsstrasse zwischen …, … und ... Bei dieser Variante könne aber das Postauto benützt werden. Die einzige Gefahrenquelle sei das Überqueren der Kantonsstrasse am nördlichen Dorfeingang von … Soweit die Beschwerdeführer Ausführungen zum Schulbesuch in … machten, sei darauf nicht einzutreten. Art. 26 Abs. 4 des Kindergartengesetzes besage, dass die Gemeinden für den Transport der Kinder sorgen müssten, sofern die Verhältnisse es erforderten. Damit sei aber nicht gesagt, dass die Gemeinden auch für die entsprechenden Kosten aufzukommen hätten. Die Gemeinden müssten nur während eines Jahres den Kindergartenbesuch ermöglichen. … besuche den Kindergarten aber während zweier Jahre. Im konkreten Falle sei der Kindergartenweg zumutbar.
Es sei bisher auch nie zu einem Unfall gekommen.
4. Im zweiten Schriftenwechsel brachten die Beschwerdeführer vor, im vorliegenden Verfahren gehe es nicht nur um die Transportkosten für den Kindergartenbesuch von …; vielmehr werde die Übernahme der Transportkosten für den Kindergartenund Schulbesuch für alle drei Kinder während der gesamten Kindergartenund Schulzeit in … sowie für eine Begleitperson, solange erforderlich, verlangt. Im Übrigen hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
5. Am 25. Februar 2009 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem der Beschwerdeführer mit seinem Sohn, die Schulvorsteherin und der Gemeindeschreiber mit dem Anwalt der Gemeinde sowie der Verkehrsexperte Simeon von der Kantonspolizei teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern.
Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Vor der materiellen Beurteilung der Streitsache ist zunächst zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht für deren Behandlung überhaupt zuständig ist. Da die Gemeinde eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung erteilt hat und sich auch die Parteien mit der Frage der Zuständigkeit nicht näher befasst haben, ging das Gericht zunächst ohne nähere Prüfung davon aus, dass es zuständig sei. Nach Art 4. Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)
haben indessen die Behörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu überprüfen. Eine Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen hat nun aber ergeben, dass die Streitsache erstinstanzlich vom Erziehungs-, Kulturund Umweltschutzdepartement (EKUD) zu beurteilen ist. Massgebend ist dabei das Gesetz über die Kindergärten im Kanton Graubünden (KGG) vom 17. Mai 1992. Gemäss Art. 21 KGG bestimmt jede Trägerschaft eine aus mindestens drei Mitgliedern bestehende, für die Leitung und Beaufsichtigung des Kindergartens verantwortliche Kindergartenkommission. Mit den Aufgaben der Kindergartenkommission kann auch der Schulrat der Gemeinde betraut werden. Unter dem Titel "Rechtsweg" wird in Art. 25 Abs. 1 zunächst bestimmt, dass Entscheide der Kindergartenkommission in Kindergartenangelegenheiten der unmittelbar Betroffene innert 30 Tagen seit der Mitteilung an die von der Gemeinde zu bezeichnende Behörde weiterziehen kann. Nach Abs. 2 können Entscheide in Kindergartenangelegenheiten innert 30 Tagen an das Departement weitergezogen werden. Zuständiges Departement ist dabei das Erziehungs-, Kulturund Umweltschutzdepartement. Vorliegend hat der Gemeindevorstand auf Antrag des Schulrates über die zur Diskussion stehenden Kindergartenangelegenheiten entschieden. Dabei hat er fälschlicherweise als Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht angegeben. Nach dem Gesagten ist der umstrittene Entscheid indessen an das EKUD weiterziehbar. Das Verwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Sache erstinstanzlich nicht zuständig, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Verneint eine Behörde ihre Zuständigkeit, überweist sie die Sache gemäss Art. 4 Abs. 3 VRG unter Benachrichtigung der Parteien an die für zuständig erachtete Behörde.
Vorliegend sind daher die Akten an das EKUD zur materiellen Entscheidung zu überweisen. Soweit es um den Kindergartenort geht, wird das EKUD auch zu prüfen haben, ob ein Anwendungsfall von Art. 10 KGG vorliegt, der eine Überprüfung solcher Streitfälle durch das Departement vorsieht, ohne dass dafür eine Frist genannt wird.
2. Nachdem die Gemeinde ein unzutreffende Rechtsmittelbelehrung angeführt hat und den Betroffenen daraus kein Nachteil erwachsen darf, sind die Verfahrenskosten der Gemeinde zu überbinden.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und die Sache zuständigkeitshalber unter Beilage der Akten an das EKUD überwiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 200.-- zusammen Fr. 700.--
gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.