Lowest Bidder Awarded Contract Over Unstated Criteria
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA public authority awarded a landscaping contract, explicitly stating that the sole award criterion was the lowest price (100% weighting), to the second-lowest bidder, despite the appellant submitting the objectively lowest bid by a margin of 1.5%. The court ruled that the award violated the cantonal procurement law and the tender specifications, which mandated awarding the contract to the most economically advantageous bid, and since price was the only specified criterion, the authority could not consider unstated ecological or local economic factors raised by the successful bidder. Consequently, the award decision was overturned, and the contract was directly awarded to the appellant who submitted the lowest price.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 21 Abs. 2 SubG, Art. 21 Abs. 3 SubG, Art. 21 Abs. 4 SubG, Art. 21 SubG, Art. 73 Abs. 1 VRG, Art. 21 Abs. 1 SubG; Lowest Bidder Awarded Contract Over Unstated Criteria: The court ruled that the award violated the cantonal procurement law and the tender specifications, which mandated awarding the contract to the most economically advantageous bid, and since price was the only specified criterion, the authority could not consider unstated ecological or local economic factors raised by the successful bidder. Consequently, the award decision was overturned, and the contract was directly awarded to the appellant who submitted the lowest price.
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KI-generiertThis article states that the economically most advantageous bid receives the contract, which is the main ground for granting the appeal.
This article is mentioned in the reasoning concerning the exclusive criterion of the lowest price for standardized procurements, aligning with the facts of the case.
This provision determines the allocation of court costs following the judgment.
Volltext
U 08 81
2. Kammer
URTEIL vom 3. Oktober 2008
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission
1. Im Kantonsamtsblatt vom 31.07.2008 schrieb die … den Auftrag für die Begrünungsarbeiten im Zusammenhang mit der Gesamtmelioration auf ihrem Territorium im offenen Vergabeverfahren nach kantonalem Submissionsgesetz aus. Als einziges Zuschlagskriterium wurde im Devis (Pos. 224.100 01) der Preis (Gewichtung 100%) genannt. In der Folge gingen drei gültige Preisangebote mit folgender Rangierung (erstellt durch das Ingenieurbüro …) ein:
1. … SA Fr. 8'664.95 (inkl. MWST)
2. … AG Fr. 8'796.45 (1.5% teurer)
3. … Fr. 11'789.10 (36.1% teurer)
2. Mit Vergabeentscheid vom 08./09.09.2008 erteilte die … den Auftragszuschlag an die … AG für Fr. 8'796.45 (Nettobetrag inkl. MWST) mit der Begründung „wirtschaftlich günstigstes Angebot“.
3. Dagegen erhob die … SA am 12.09.2008 fristund formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Zuschlagsentscheids und Direktvergabe des Begrünungsauftrags an sie für Fr. 8'664.95. Zur Begründung brachte sie vor, dass sie offensichtlich das preisgünstigste Angebot gemacht habe und die Vorinstanz somit durch die Auftragsvergabe an die (erst) zweit platzierte Anbieterin sowohl gegen das kantonale Submissionsgesetz als auch das im Devis selbst aufgestellte Zuschlagskriterium des Preises (mit Gewichtung 100%) verstossen habe.
4. Die Vergabeinstanz liess sich innert gesetzter Frist (26.09.2008) nicht zur Sache vernehmen.
5. Die berücksichtigte Anbieterin hielt in ihrer Stellungnahme vom 25.09.2008 fest, dass sie als relativ kleine, ortsansässige Firma aus ökonomischen Gründen ein grosses Interesse am Erhalt jenes Begrünungsauftrags habe und ihr Preisangebot doch nur um eine sehr kleine Differenz (Fr. 131.50 bzw.
1.5%) teuerer als dasjenige der Konkurrentin aus dem Bündner Oberland gewesen sei. Der Zuschlag an sie sei darum aus ökologischen und wirtschaftlichen Gründen eindeutig sinnvoll gewesen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Nach Art. 21 Abs. 1 des vorliegend unbestritten anwendbaren kantonalen Submissionsgesetzes (SubG; BR 803.300) erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Was das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ ist, kann anhand entsprechend definierter Zuschlagskriterien selbst bestimmt werden. In diesem Sinne hält Art. 21 Abs. 2 SubG ausdrücklich fest, welche Zuschlagskriterien – mit frei bzw. vernünftig wählbarer Gewichtung untereinander durch die Vergabebehörden – dafür in Frage kommen können (Angebotsqualität; Erfahrung; Zweckmässigkeit; Termine; Technischer Wert;
Ästhetik; Betriebskosten; Nachhaltigkeit [Ökologische Aspekte]; Kreativität;
Kundendienst; Infrastruktur und Lehrlingsausbildung). Laut Art. 21 Abs. 3 SubG gibt die Auftraggeberin (Vergabebehörde) in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen (Devis) die konkret zur Anwendung gelangenden Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung oder der Reihenfolge bekannt. Nach Art. 21 Abs. 4 SubG kann der Zuschlag für weitgehend standardisierte Beschaffungen (inkl. einfacher bzw. unkomplizierter Arbeiten)
ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises (also mit Gewichtung Preis 100%) erfolgen. Dies ist grundsätzlich auch dann anzunehmen, wenn die Auftraggeberin den Anbietern (überhaupt) keine Zuschlagskriterien bekannt gegeben hat.
b) Im konkreten Fall ist dazu zweifelsfrei erstellt, dass das Nettopreisangebot der Beschwerdeführerin mit Fr. 8'664.95 (inkl. MWST) um Fr. 131.50 preisgünstiger ausfiel als dasjenige der letztlich berücksichtigten Anbieterin mit Fr. 8'796.45 (um 1.5% teuerer). Ferner ist aktenkundig, dass die Vergabebehörde im Devis einzig und allein das Zuschlagskriterium des Preises (Pos. 224.100 01; mit Gewichtung 100%) für den Arbeitszuschlag als massgeblich und ausschlaggebend bezeichnete. Im Einklang mit den eingangs erwähnten Submissionsbestimmungen (Art. 21 SubG) hätte die Auftragsvergabe damit aber zwingend an das preiswerteste Angebot der Beschwerdeführerin ergehen müssen. Soweit die berücksichtigte Anbieterin in ihrer Stellungnahme vom 25.09.2008 vor allem ökonomische (Arbeitsplatzsicherung für ortsansässigen, relativ kleinen Gärtnereibetrieb)
und ökologische (Umweltschutz bzw. geringerer Treibstoffverbrauch, da viel kürzere Anfahrts-/Transportwege als Konkurrentin aus dem Bündner Oberland) anführte, verkennt sie, da jene Kriterien im Devis der Vergabebehörde gerade nicht enthalten waren und somit für die Auftragsvergabe auch keine Rolle spielen durften. Jede andere Betrachtungsweise würde zu einem gezielten „Heimatschutz“ ortsansässiger Firmen führen, die der Gesetzgeber mit der Statuierung von Art. 21 SubG gerade extra vermeiden wollte. Da die Beschwerdeführerin zudem nachweislich das preiswerteste Angebot aller drei Anbieterinnen einreichte (vgl. Rangierung Ingenieurbüro …), steht einer Direktvergabe an sie für Fr.
8'664.95 (inkl. MWST) ebenfalls nichts entgegen.
c) In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Zuschlagsentscheid somit aufgehoben und die strittige Auftragsvergabe direkt an die am preisgünstigsten offerierende Beschwerdeführerin erteilt.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten nach Art. 73 Abs. 1 VRG solidarisch je zur Hälfte der Vorinstanz (…) und der sich (zu Unrecht) gegen die Beschwerde zur Wehr setzenden Konkurrentin (… AG)
aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die obsiegende, anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin entfällt demgegenüber praxisgemäss.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Vergabeentscheid aufgehoben und der Auftragszuschlag direkt an die … SA für Fr. 8'664.95 (inkl. MWST) erteilt.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 162.-- zusammen Fr. 1'662.--
gehen solidarisch je zur Hälfte zulasten der … sowie der … AG und sind innert
30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.