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U 2007 97 • VG GR U 2007 97 KI-generiert

Property Owners Barred from Challenging Final Building Permit Conditions in Enforcement Appeal

Geschäftsnummer U 2007 97
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The property co-owners failed to contest the fire safety requirements imposed in their building permit for a single-family home, which became legally binding; subsequently, the fire police issued an enforcement order requiring compliance with these unfulfilled conditions after a final inspection. The court dismissed the appeal against this enforcement order because the appeal sought to challenge the substantive legality of the original, now final and unchallenged, building permit conditions, which is impermissible when only appealing the execution of a legally binding prior decision, meaning the claims regarding conflict with intercantonal trade barrier reduction agreements were considered time-barred.

Legislator-Regeste

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Property Owners Barred from Challenging Final Building Permit Conditions in Enforcement Appeal: The court dismissed the appeal against this enforcement order because the appeal sought to challenge the substantive legality of the original, now final and unchallenged, building permit conditions, which is impermissible when only appealing the execution of a legally binding prior decision, meaning the claims regarding conflict with intercantonal trade barrier reduction agreements were considered time-barred.

Schlagwörter

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Baubewilligungsauflagen Vollstreckungsentscheid Brandschutz Eigentumsbeschränkung Grenzabschnittsverletzung Polizeibewilligung Brandschutz - PVG 2008 Nr. 30 | Bussverfügung (Hunde, Kehricht, etc.)

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 121 II 276
des Widerrufs zurückgekommen werden (BGE 121 II 276 f.).
BGE 105 Ia 20
Eine Verfügung, welche auf einer rechtskräftigen früheren Verfügung beruht und diese lediglich vollzieht oder bestätigt, kann somit nicht mit der Begründung angefochten werden, die frühere Verfügung sei rechtswidrig; eine solche Rüge erweist sich als verspätet (BGE 105 Ia 20).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 78 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100)

Cited in the reasoning regarding the denial of attorney fees to the prevailing public entity.

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Volltext

U 07 97

1. Kammer

URTEIL vom 25. Januar 2008

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Brandschutz

1. … (damals noch: …) sind Miteigentümer der Parzelle Nr. 1079, …, in ... Am

6. Dezember 2005 reichten sie bei der Gemeinde … ein Baugesuch für die Erstellung eines Einfamilienhauses (vorgefertigtes Blockhaus der …) ein, welches im Eingangsbereich einen in Richtung Vorplatz offenen Garagenanbau vorsah. Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2005 forderte das Feuerpolizeiamt Graubünden (FPA) die Gemeinde auf, unter anderem folgende Auflagen in die Baubewilligung aufzunehmen:

1. Einstellräume für Motorfahrzeuge sind als Brandabschnitte mit Feuerwiderstand EI 30 zu erstellen und gegen Räume anderer Nutzung abzutrennen. Türen zu angrenzenden Räumen sind mit Feuerwiderstand EI 30 auszuführen.

2. Die im Plan mit EL 30 bezeichnete Türe ist inklusive Rahmen mit Feuerwiderstand EL 30 auszuführen. Für solche Türen sind nur geprüfte und zugelassene Konstruktionen erlaubt (siehe Schweizerisches Brandschutzregister).

3. Das Fenster des Technikraumes zur Garage ist ebenfalls mit EL 30 Festverglasung auszuführen.

4. …

Der Baubewilligung vom 19. Januar 2006 wurde diese Stellungnahme beigefügt und zum integrierenden Bestandteil erklärt. Die Baubewilligung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Anlässlich der feuerpolizeilichen Kontrolle des fertig gestellten Wohnhauses am 25. April 2007 wurde festgestellt, dass - unter anderem - die genannten feuerpolizeilichen Auflagen nicht erfüllt worden waren. Daraufhin erliess das FPA am 11. Mai 2007 eine Verfügung, in der die Mängel im Einzelnen aufgeführt und eine Frist zu deren Behebung bis 31. Juli 2007 gesetzt wurde.

3. Am 6. Juni 2007 erhob … hiergegen fristund formgerecht Einsprache bei der Direktion der Gebäudeversicherung Graubünden (GVG) und beantragte sinngemäss, die Verfügung hinsichtlich der Ziffern 1-3 aufzuheben. Die dort aufgeführten Mängel stünden im Widerspruch zu den in der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) für verbindlich erklärten Brandschutzvorschriften. Deren Art. 12 statuiere, dass als Parkhäuser und Einstellräume nur solche mit einer Grundfläche von mehr als 150 m2 gälten; für kleinere Einstellräume bestünden daher keine Brandschutzvorschriften. Die entsprechenden kantonalen feuerpolizeilichen Regelungen widersprächen daher den gesamtschweizerisch geltenden Vorschriften und dürften nicht angewendet werden.

4. Die GVG wies die Einsprache am 16. Oktober 2007 ab. Die fraglichen Auflagen seien mit der Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen, ein Abänderungsgesuch sei während der gesamten Bauphase nie gestellt worden. Die beanstandeten Mängel stützten sich auf die entsprechenden in Rechtskraft befindlichen Auflagen. Für Einstellräume für Motorfahrzeuge unter 150 m2 gälten die allgemeinen Anforderungen der Brandschutzrichtlinie Schutzabstände/Brandabschnitte der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF-Richtlinien). Nach deren Ziffer 3.2.1 lit. f (recte:

Ziffer 3.2.1 Abs. 2 lit.f) seien Räume unterschiedlicher Brandgefahr brandabschnittsmässig voneinander zu trennen. Dies treffe auf Einstellräume für Motorfahrzeuge zu, sodass die Auflagen rechtmässig seien.

5. Hiergegen erhob … am 25. Oktober 2007 formund fristgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Er beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die GVA anzuweisen, die Brandschutzvorschriften gemäss dem Beschluss des Interkantonalen Organs anzuwenden. Die zitierte Vorschrift der Brandschutzrichtlinie sei von der Zielsetzung her nie für kleinere Einstellräume gedacht gewesen und daher vorliegend unanwendbar. Die Auflagen seien - da den IVTH-Bestimmungen widersprechend - gesetzeswidrig und der Hinweis auf ihre Rechtskraft daher unstatthaft.

6. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Die ursprüngliche Feuerpolizeibewilligung stehe, da rechtskräftig, nicht mehr zur Diskussion. Zu prüfen sei lediglich noch, ob sich die Verfügung vom 11. Mai 2007 auf diese abstützen lasse, was der Fall sei. Im Übrigen sei auch kein materielles Brandschutzrecht verletzt.

7. In einem weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen. Auf ihre weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den

Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2007 respektive die diesem zugrunde liegende Verfügung. Streitig und zu prüfen ist, ob die Behebung der Mängel gemäss Mängelliste Bauabnahme (Verfügung vom 11. Mai 2007) zu Recht verlangt wurde.

2. a) Zunächst ist festzuhalten, dass die Baubewilligung vom 19. Januar 2006 und damit die Brandschutzauflagen vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurden und daher in formelle Rechtskraft erwachsen sind. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Auf sie könnte somit nur noch unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung bzw. des Widerrufs zurückgekommen werden (BGE 121 II 276 f.).

b) Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer gegen eine Verfügung gewandt, in welcher der Vollzug der in der Baubewilligung enthaltenen Brandschutzauflagen gefordert wurde. In Doktrin und Praxis wird zwar allgemein anerkannt, dass eine Verfügung, mit der eine frühere Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid vollstreckt wird, uneingeschränkt anfechtbar ist. Übereinstimmung herrscht jedoch aber auch darüber, dass im Rechtsmittelverfahren gegen die Vollstreckungsanordnung die Rechtmässigkeit der zu vollstreckenden Verfügung nicht mehr überprüft werden kann. Der Beschwerdeführer kann somit bei der Anfechtung von Vollstreckungsverfügungen grundsätzlich nur geltend machen, es liege keine vollstreckbare Verfügung vor, die Vollstreckungsmodalitäten seien unverhältnismässig beziehungsweise rechtswidrig, die Vollstreckung gehe über die zu vollstreckende Sachverfügung hinaus oder diese sei mangelhaft eröffnet worden. Demzufolge sind Vollzugshandlungen, die eine frühere rechtskräftige Verfügung konkretisieren und dabei dem Betroffenen keine neue Belastung überbinden, sowie blosse Bestätigungsverfügungen mit einem förmlichen Rechtsmittel allgemein nicht anfechtbar (vgl. dazu Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 307 f., mit zahlreichen Hinweisen; PVG 1992 Nr. 46; VGU R 01 92). Eine Verfügung, welche auf einer rechtskräftigen früheren Verfügung beruht und diese lediglich vollzieht oder bestätigt, kann somit nicht mit der Begründung angefochten werden, die frühere Verfügung sei rechtswidrig; eine solche Rüge erweist sich als verspätet (BGE 105 Ia 20). Insbesondere kann die Rechtsmittelinstanz nicht durch einen neuen, mit dem früheren identischen Sachentscheid zum Eintreten auf die Sache gezwungen werden (PVG 1990 Nr. 25).

c) Weder die Vollstreckbarkeit der Baubewilligung noch die Verhältnismässigkeit oder Eröffnung der angefochtenen (Grund-)Verfügung werden vorliegend vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogen. Zu prüfen ist allenfalls, ob die in der Verfügung aufgeführten Mängel Ziff. 1-3 sich vollständig auf die in der Baubewilligung aufgeführten Auflagen stützen, mithin nicht darüber hinausgehen. Dies ist zweifelsohne der Fall, da sie wörtlich mit diesen übereinstimmen. Somit ist kein Widerspruch zwischen den rechtskräftig gewordenen Auflagen der Baubewilligung und den feuerpolizeilichen Beanstandungen der Vollzugsverfügung ersichtlich.

d) Soweit der Beschwerdeführer die materielle Unrichtigkeit der Auflagen rügt, hätte es ihm freigestanden, all diese Argumente im Rahmen einer ordentlichen Anfechtung der Baubewilligung vorzubringen; gegen diese blieb er jedoch untätig. Die diesbezüglichen Vorbringen erweisen sich daher als offensichtlich verspätet, weshalb auf sie - und in diesem Umfang auf die Beschwerde - nicht eingetreten werden kann. Weitere Ausführungen zur materiellen Rechtmässigkeit erübrigen sich daher.

Insgesamt erweisen sich somit der angefochtene Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung als rechtmässig, weshalb sie vollumfänglich zu schützen sind.

3. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 158.-- zusammen Fr. 1'658.--

gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.