Foreign National Residence Permit Denial Upheld Following Failed Marriage
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the denial of an annual residence permit renewal to a foreign national whose marriage to a citizen, initially used to obtain the permit, had objectively failed, as the couple separated after only a short time with no reconciliation attempts, making the reliance on the marriage abusive of the law. The court reasoned that although domestic violence can be a factor in hardship cases allowing permit extension after separation, the applicant's own statements confirming a desire for reconciliation and continued love for the estranged husband demonstrated that alleged abuse was not the cause of the separation, thus negating the basis for a hardship exception and rendering her request for further evidence (witness testimony regarding violence) irrelevant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 7 Abs. 1 ANAG, Art. 4 ANAG, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Foreign National Residence Permit Denial Upheld Following Failed Marriage: The court reasoned that although domestic violence can be a factor in hardship cases allowing permit extension after separation, the applicant's own statements confirming a desire for reconciliation and continued love for the estranged husband demonstrated that alleged abuse was not the cause of the separation, thus negating the basis for a hardship exception and rendering her request for further evidence (witness testimony regarding violence) irrelevant.
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KI-generiertThe court implicitly confirms the discretionary power of the authority regarding permit renewal after marital breakdown.
The court confirms that the basis for the residence permit (marriage) is considered expired.
The court refused the request for legal aid because the appeals were deemed unfounded/hopeless.
The court ordered the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.
Volltext
U 07 29
3. Kammer
URTEIL vom 19. Juni 2007
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Jahresaufenthaltsbewilligung
1. Die 1960 geborene … ist Bürgerin von Serbien und Montenegro. Am 9. August 2002 heiratete sie den Schweizer … im Kosovo. Darauf stellte sie am 11.
September 2002 ein persönliches Einreisgesuch. Die Fremdenpolizei befragte den Ehemann am 14. November 2002 wegen verschiedener Ungereimtheiten. Dabei gab er an, er habe seine Ehefrau vor 1 ½ Jahren im Kosovo kennen gelernt, als er mit Traktoren und Autos dorthin gefahren sei.
Er sei etwa 14 Tage dort geblieben. Nachher sei er mehrmals im Kosovo gewesen. Im Sommer 2002 hätten sie dann vom Heiraten gesprochen und dann auch geheiratet. Er liebe sie. Am 2. Februar 2003 reiste … in die Schweiz ein und erhielt eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Als sie im Dezember 2005 ein Gesuch um Stellenantritt beim Roten Kreuz Graubünden gestellt hatte, wurde bekannt, dass die Eheleute getrennt lebten. In der Folge wurde sie von der Fremdenpolizei vorgeladen. Ihr Rechtsvertreter machte vorgängig geltend, es liege keine Aufenthaltsehe vor; sie sei weiterhin bereit für das eheliche Zusammenleben. Sie wohne noch in der ehelichen Wohnung.
In der persönlichen Befragung sagte sie aus, sie lebe seit dem 21. September 2004 getrennt, aber noch in der ehelichen Wohnung. Der Ehemann habe eine Freundin gehabt und sei weggezogen. Er sollte Unterhalt zahlen, tue dies aber nicht. Seit seinem Auszug bestehe kein Kontakt mehr. Er habe sie zweimal geschlagen; sie sei ins Frauenhaus geflüchtet. Sie hoffe, dass er zurückkomme. … sagte aus, die Familie seiner Frau habe ihn gefragt, ob er eine Tochter heiraten wolle. Nur noch … sei ledig gewesen, so habe er sie geheiratet. Er habe nicht gewusst, dass sie noch Verwandtschaft in der Schweiz habe. Tatsächlich habe sie aber Verwandte in Genf und Luzern. Sie habe begonnen, für die Verwandtschaft Kleider zu kaufen. Damit sei er nicht einverstanden gewesen. Als er die Scheidung eingereicht habe, habe ihn ihr Bruder bedroht. Sie sei ständig nach Luzern und Genf gefahren. Der Vorwurf häuslicher Gewalt sei unbegründet. Mit Verfügung vom 9. August 2006 verweigerte die Fremdenpolizei die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Die Gesuchstellerin berufe sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf eine nur noch formell bestehende Ehe. Dagegen erhob … Beschwerde an das zuständige Departement mit dem Antrag auf Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) wies die Beschwerde mit Entscheid vom 19., mitgeteilt am 26. März 2007 unter Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
2. Dagegen erhob … am 7. Mai 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihr die Jahresaufenthaltsbewilligung zu verlängern; ausserdem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahren vor beiden Instanzen zu gewähren. Mit der Abnahme der Zeugenbeweise solle bewiesen werden, dass sie Opfer häuslicher Gewalt geworden sei. Die Zeugen seien für die Beurteilung sehr relevant. Daher liege in der Verweigerung der Beweisabnahme eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es treffe auch nicht zu, dass die Zeugeneinvernahmen nur im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens zulässig seien. Es liege kein Rechtsmissbrauch vor. Der Ehemann könnte ja jetzt auf Scheidung klagen; er habe dies aber noch nicht getan. Es sei zu berücksichtigen, dass sie vom Ehemann misshandelt worden sei und damit ein Härtefall vorliege.
3. Das DJSG beantragte unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Beschwerdethema bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht den Entscheid des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht geschützt hat, der Beschwerdeführerin die Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung zu verweigern. Die Vorinstanz hat die dafür massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt und korrekt angewendet. Darauf kann im Einzelnen verwiesen werden. Dabei hat sie in umfassenden und sorgfältigen Erörterungen die massgebenden Gesichtspunkte dargelegt und gewichtet.
Die Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat sie ausführlich vorgenommen. Dass die Vorinstanz dabei Rechtsoder Ermessensfehler begangen hätte, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen nur wenig anderes vor, als sie auch schon in der Beschwerde bei der Vorinstanz geltend gemacht hat und worauf diese in zutreffender Weise im angefochtenen Entscheid eingegangen ist. Es kann daher vorab anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen, wie im Folgenden zu zeigen ist.
2. a) Zunächst ist klar davon auszugehen, dass der Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 ANAG als erloschen anzusehen ist. Die Ehe der Beschwerdeführerin ist objektiv als gescheitert zu beurteilen. Sie hat bereits nach kurzer Zeit nicht mehr funktioniert. Das Ehepaar hat sich bereits nach einem Jahr getrennt und seither keinen ernsthaften Versuch mehr unternommen, sich wiederzuvereinen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das am Ehemann lag. Nach der von der Vorinstanz angeführten konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Berufung auf eine gescheiterte Ehe so oder anders rechtsmissbräuchlich.
b) Die Aufenthaltsbewilligung kann, namentlich zur Vermeidung von Härtefällen, auch nach der Auflösung der Ehe oder nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft verlängert werden. Die Behörde entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 4 ANAG).
Massgebend sind hauptsächlich folgende Umstände: Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz (insbesondere, wenn Kinder vorhanden sind), berufliche Situation, Wirtschaftsund Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten, Integrationsgrad. Zu berücksichtigen sind ferner die Umstände, die zur Auflösung der Ehe oder der ehelichen Gemeinschaft geführt haben. Steht fest, dass der im Familiennachzug zugelassenen Person, namentlich wenn sie misshandelt worden ist, eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann, ist dies beim Entscheid besonders in Rechnung zu stellen. Härtefälle sind zu vermeiden (Ziff. 654 der ANAG-Weisungen des Bundesamtes für Migration). Diesbezüglich besteht allerdings kein Rechtsanspruch (vgl. Bundesgerichtsurteil 2A.513/2005 vom 5. September 2005).
Die Beschwerdeführerin beruft sich vergeblich auf einen Härtefall im umschriebenen Sinne wegen der geltend gemachten häuslichen Gewalt. Voraussetzung dafür wäre, dass der ausländischen Person das Zusammenleben mit dem schweizerischen Ehepartner als Folge der Misshandlungen nicht mehr zugemutet werden kann. Hier ist diese Voraussetzung nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin sich anlässlich der fremdenpolizeilichen Einvernahme ausdrücklich dazu bekannt hat, dass sie auch heute noch mit ihrem Ehemann zusammen leben wolle. Sie sagte auch, sie hoffe, er komme zurück. Sie liebe ihn. Das beweist, dass eine allfällige häusliche Gewalt nicht Ursache dafür ist, dass die Eheleute heute nicht mehr zusammen sind und dass keine Aussicht mehr besteht, die Ehe wieder zu kitten. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte häusliche Gewalt ist mit anderen Worten nicht kausal für das Scheitern der Ehe und aus ihrer Sicht ist deren Fortsetzung auch nicht deshalb unzumutbar. Aus diesem Grunde bestand auch kein Anlass, die aufgerufenen Zeugen zu befragen. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob die Vorinstanz dazu verpflichtet gewesen wäre, diese Zeugen einzuvernehmen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet hat, diese Zeugen könnten die Misshandlungen aus eigener Wahrnehmung bestätigen. Insofern können diese Zeugenaussagen in antizipierter Beweiswürdigung auch nicht als relevant qualifiziert werden.
3. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sowohl die Beschwerde bei der Vorinstanz als auch jene an das Verwaltungsgericht offensichtlich unbegründet waren. Die Rechtsmittel müssen daher als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb ein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung nicht besteht.
4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 181.-- zusammen Fr. 1'681.--
gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 21. September 2007 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (2C_353/2007).