Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 2006 62 • VG GR U 2006 62 KI-generiert

Wage Violation Sanctions and Public Contract Exclusion Upheld

Geschäftsnummer U 2006 62
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Following a labor inspection that revealed violations of a collective labor agreement resulting in approximately CHF 5,000 in wage discrepancies, a professional parity commission ordered back payments, control costs, and a penalty; when the company appealed the commission's decision without paying the required advance, the appeal was dismissed, and subsequently, the government excluded the company from public contract awards until proof of full wage restitution was provided, or for at least one month, prompting a judicial appeal. The court dismissed the appeal against the government's exclusion order, finding that the government correctly relied on the commission's final decision regarding the wage violations, which had already addressed the company's defenses, and that the exclusion sanction was appropriate and proportional under the relevant public procurement law; furthermore, the court ruled that it lacked jurisdiction to overturn the commission's original decision and upheld the imposition of procedural costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 31 Abs. 2 SubG, Art. 36 Abs. 1 VVG, Art. 40 Abs. 1 VVG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Wage Violation Sanctions and Public Contract Exclusion Upheld: The court dismissed the appeal against the government's exclusion order, finding that the government correctly relied on the commission's final decision regarding the wage violations, which had already addressed the company's defenses, and that the exclusion sanction was appropriate and proportional under the relevant public procurement law; furthermore, the court ruled that it lacked jurisdiction to overturn the commission's original decision and upheld the imposition of procedural costs on the appellant.

Schlagwörter

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Gesamtarbeitsverträge Inspektionsvertrag Verfahrensverletzungen sachliche Unzuständigkeit öffentliches Beschaffungswesen Fernhaltemassnahme Submission/Ausschluss | Submissionen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31 Abs. 2 SubG

The court confirmed the government's decision to exclude the company from public contracts, relying on this article as the basis for the sanction.

Art. 36 Abs. 1 VVG

Cited as the legal basis for imposing official procedural costs on the parties.

Art. 40 Abs. 1 VVG

Cited in connection with the legal basis for imposing costs, as costs can amount up to the limit stated in this article.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision governs the imposition of court costs on the unsuccessful party, which are ordered in the final disposition.

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Volltext

U 06 62

2. Kammer

URTEIL vom 5. Juli 2006

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission/Ausschluss

1. Am 5. Dezember 2003 führte die Paritätische Berufskommission für das Baugewerbe Graubünden (PBK) bei der … eine Kontrolle über die Lohnund Arbeitsverhältnisse durch. Die Betriebskontrolle der PBK ergab verschiedene Unregelmässigkeiten. Mit Entscheid vom 7. September 2004 verpflichtete sie die Firma … aufgrund einer Verletzung des Landmantelvertrags, anhand der festgestellten Lohndifferenzen von ca. Fr. 5'000.-- eine korrekte Abrechnung für jeden Mitarbeiter zu erstellen und den jeweiligen Mitarbeitern die Lohnnachzahlungen auszurichten. Ausserdem wurden der Firma … ein Teil der Kontrollkosten in der Höhe von Fr. 500.-- und eine Konventionalstrafe von Fr. 750.-- auferlegt. Die dagegen an das Schiedsgericht der PBK erhobene Beschwerde schrieb dieses am 7. April 2003 ab, da der verlangte Kostenvorschuss nicht geleistet worden war. Auf Anzeige der PBK hin und nachdem die Firma … Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, schloss die Regierung mit Beschluss vom 16. Mai 2006 die Firma … bis zum Nachweis der vollständigen Nachzahlungen der Lohnforderungen gegenüber der PBK, mindestens aber für einen Monat, von der Vergabe öffentlicher Aufträge durch den Kanton oder durch vom Kanton subventionierte Auftraggeber aus.

2. Dagegen erhob die … am 7. Juni 2006 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, den Regierungsentscheid wie auch den Entscheid der Paritätischen Berufskommission vom 7. September 2004 aufzuheben. Die auferlegten Lohnnachzahlungen im Betrage von Fr. 4'784.85 seien zurückzuweisen. Die Verfahrenskosten der Regierung von Fr. 907.-- und der PBK von Fr. 1'250.-- seien aufzuheben. Die PBK habe ihren Entscheid wohl ganz bewusst erst am 17.12.2004 zugestellt, weil damit wegen der Ferien die Einsprachefrist verpasst worden sei. Die von der PBK vorgenommenen Lohnkontrollberechnungen seien falsch; die … habe ihre Mitarbeiter unter dem Aspekt der Besitzstandswahrung mit Löhnen über den LMV-Ansätzen angestellt gehabt. Der Vorwurf der Uneinsichtigkeit sei unbegründet. Die Regierung habe hier als erste Instanz gewaltet, weshalb das Verfahren kostenlos sei.

3. Die Regierung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen dieselben Argumente vor wie schon im angefochtenen Entscheid.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Soweit die Rekurrentin beantragt, den Entscheid der PBK aufzuheben, kann darauf nicht eingetreten werden. Das Verwaltungsgericht ist in jenem Verfahren nicht Rechtsmittelbehörde und daher gar nicht zuständig für die Beurteilung des gestellten Antrages. Abgesehen davon ist die Anfechtungsfrist längst abgelaufen.

2. a) Bei schwerwiegenden Widerhandlungen gegen die Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau kann die Regierung oder die gemäss Spezialerlassen bezeichnete Behörde gemäss Art. 31 Abs.

2 SubG den fehlbaren Anbieter verwarnen oder für die Dauer von bis zu fünf Jahren von künftigen Vergaben ausschliessen. Eine analoge Bestimmung enthielt bereits das alte Submissionsgesetz.

b) Vorliegend hat die Regierung in zutreffender Anwendung der erwähnten Bestimmung gestützt auf den Entscheid der PBK die Rekurrentin bis zum Nachweis der vollständigen Nachzahlungen der Lohnforderungen gegenüber der PBK, mindestens aber für einen Monat, von der Vergabe öffentlicher Aufträge durch den Kanton oder durch vom Kanton subventionierte Auftraggeber ausgeschlossen. Dabei hat sie in einer sehr umfassenden und sorgfältigen Würdigung die massgebenden Gesichtspunkte dargelegt und gewichtet. Auf diese Ausführungen kann uneingeschränkt verwiesen werden.

Die Rekurrentin bringt dagegen nichts vor, was sie nicht auch schon bei der Regierung geltend gemacht hat und worauf diese in zutreffender Weise im angefochtenen Entscheid eingegangen ist. Es drängen sich daher nur noch einige kurze ergänzende Überlegungen auf.

c) Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Regierung auf den rechtskräftigen Entscheid der PBK berufen hat. Darin wird klar dargelegt, inwiefern und weshalb die Rekurrentin den Landesmantelvertrag verletzt habe. Mit den materiellen Einwänden der Rekurrentin, insbesondere mit ihrem Einwand der Besitzstandswahrung, hat sich die PBK auseinandergesetzt und dieses Argument mit klarer Begründung verworfen. Es bestand für die Regierung kein Anlass, von diesen Erkenntnissen abzuweichen. Somit sind gemäss geltender Praxis und gestützt auf 31 Abs. 2 SubG die Voraussetzungen für den zeitweisen Ausschluss der Firma von öffentlichen Vergaben erfüllt. Die verhängte Sanktion erweist sich auch als verhältnismässig bzw. dem Verschulden der Rekurrentin angemessen, bewegt sie sich doch am unteren Rand des gesetzlichen Rahmens. Der Rekurs ist somit in dieser Hinsicht abzuweisen.

3. Unbegründet ist auch der Antrag, die Überbindung der Verfahrenskosten durch die Regierung aufzuheben. Gemäss Art. 36 Abs. 1 VVG können die Behörden den Beteiligten für ihre Amtshandlungen Kosten auferlegen, die gemäss Art. 40 Abs. 1 VVG bis zu Fr. 20'000.-- betragen können. Für die Überbindung der Verfahrenskosten besteht daher eine klare gesetzliche Grundlage.

4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrentin.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Der Rekurs wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 85.--

zusammen Fr. 2'085.--

gehen zulasten der Firma … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.