Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 2006 54 • VG GR U 2006 54 KI-generiert

Establishment Operating Hours and Jurisdictional Challenge

Geschäftsnummer U 2006 54
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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An establishment's operating hours were reduced from 6:00 AM to 4:00 AM on Fridays and Saturdays due to public nuisance concerns, and simultaneously, a directive prohibited granting any individual extensions past 4:00 AM. The court ruled in favor of the establishment's appeal, finding that the administrative authority exceeded its jurisdiction by preemptively banning individual late-opening permits, which under the local law belonged to the police department for case-by-case decision-making, thereby violating the proper distribution of legal authority and denying applicants their right to have specific requests considered.

Legislator-Regeste

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Art. 11 GWC, Art. 12 Abs. 1 sieht, Art. 12 Abs. 2 GWC, Art. 21 Abs. 1 GWC, Art. 26 Abs. 1 des kantonalen Gastwirtschaftsgesetzes (GWG, Art. 12 Abs. 1 GWC; Establishment Operating Hours and Jurisdictional Challenge: The court ruled in favor of the establishment's appeal, finding that the administrative authority exceeded its jurisdiction by preemptively banning individual late-opening permits, which under the local law belonged to the police department for case-by-case decision-making, thereby violating the proper distribution of legal authority and denying applicants their right to have specific requests considered.

Schlagwörter

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Niederlassungsrecht Anfechtung von Verwaltungsverfügungen verlängerte Öffnungszeiten Wirtshausverbot Blockzeit Staatsorgane Gastwirtschaftsbewilligung (Öffnungszeiten) | Gewerbepolizei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 11 GWC
The court cited the general opening hours provision as the baseline rule being exceeded by exceptions.
Art. 12 Abs. 1 sieht
Art. 12 Abs. 1 sieht vor, dass der … auf spezielles Gesuch hin jedem Gastwirtschaftsbetrieb dauernd längere Öffnungszeiten bewilligen kann.
Art. 12 Abs. 2 GWC
The court noted that the law explicitly provided for the possibility of granting individual permits upon request, which the challenged decision frustrated.
Art. 21 Abs. 1 GWC
The article concerning the appealability of permits granted by the police was cited in the reasoning for upholding the appeal.
Art. 26 Abs. 1 des kantonalen Gastwirtschaftsgesetzes (GWG
a) Gemäss Art. 26 Abs. 1 des kantonalen Gastwirtschaftsgesetzes (GWG) sind die Gemeinden für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig.
Art. 12 Abs. 1 GWC
The court used this article to establish the legal framework against which the general exclusion of single permits was measured.
Art. 26 Abs. 2 GWG
The court implicitly based its finding of the authority's lack of competence on this provision, which grants municipalities the power to issue implementing regulations.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 26 Abs. 1 des kantonalen Gastwirtschaftsgesetzes (GWG)

The court found that the authority violated the statutory distribution of powers regarding the granting of individual permits.

Art. 21 Abs. 1 GWC

The court noted that the authority's action effectively nullified the right of appeal against police-granted permits.

Art. 12 Abs. 2 GWC

The court cited the article specifying the competence to grant individual permits, which was violated by the issuing authority.

Art. 12 Abs. 1 GWC

The court referred to the article regarding the possibility of granting longer opening hours, noting the violation by the authority's general exclusion.

Art. 11 GWC

The court cited the general opening hours provision, which the authority's decision was intended to regulate by exception.

Art. 26 Abs. 2 GWG

The court implicitly based its finding of the authority's lack of competence on this provision, which grants municipalities the power to issue implementing regulations.

Art. 21 Abs. 1 GWC

The article concerning the appealability of permits granted by the police was cited in the reasoning for upholding the appeal.

Art. 12 Abs. 2 GWC

The court noted that the law explicitly provided for the possibility of granting individual permits upon request, which the challenged decision frustrated.

Art. 12 Abs. 1 GWC

The court used this article to establish the legal framework against which the general exclusion of single permits was measured.

Art. 11 GWC

The court cited the general opening hours provision as the baseline rule being exceeded by exceptions.

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Volltext

U 06 54

1. Kammer

URTEIL vom 31. Oktober 2006

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Gastwirtschaftsbewilligung (Öffnungszeiten)

1. … betreibt das Restaurant/Dancing … (früher …) im ... Bis im Dezember 2005 durfte dieses Lokal aufgrund einer entsprechenden Bewilligung an Freitagen und Samstagen jeweils bis 06.00 Uhr geöffnet bleiben. Mit Beschluss des … vom 19. Dezember 2005 wurde die Öffnungszeit an Freitagen und Samstagen aus polizeilichen Gründen (Lärm, Verunreinigungen, Sachbeschädigungen, Tätlichkeiten und Schlägereien im Welschdörfli) auf 04.00 Uhr verkürzt.

Gleichzeitig wurde in Ziff. 2 des Beschlusses verfügt, dass dem Restaurant/Dancing auch keine Einzelbewilligungen für Verlängerungen nach

04.00 Uhr gemäss Art. 12 lit. a des kommunalen Gastwirtschaftsgesetzes (GWC) gewährt würden. Der Beschluss war befristet bis zum 30. April 2006 und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 24. April 2006 erliess der … einen identischen Beschluss, der bis zum 31. Dezember 2006 gelten sollte.

2. Dagegen erhob … am 16. Mai 2006 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Der Rekurrent macht zusammengefasst geltend, der generelle Ausschluss von Einzelbewilligungen sei nicht statthaft.

3. Der … beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses.

Er bringt vor, da kein Anspruch auf Erteilung von Einzelbewilligungen bestehe, könne in deren generellem Ausschluss auch keine Rechtsverweigerung liegen.

4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 11 GWC dürfen Gastwirtschaftsbetriebe von 06.00 Uhr bis 24.00 Uhr geöffnet sein. Art. 12 Abs. 1 sieht vor, dass der … auf spezielles Gesuch hin jedem Gastwirtschaftsbetrieb dauernd längere Öffnungszeiten bewilligen kann. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann die Polizei für einzelne Tage, Anlässe und Betriebe längere Öffnungszeiten bewilligen, wenn das Gesuch bis spätestens 24.00 Uhr vorliegt. Damit wurde die Möglichkeit für die Bewilligung von Ausnahmen von Art. 11 und 12 Abs. 2 GWC im Einzelfall geschaffen. Gegen diese Norm hat der … mit der angefochtenen Verfügung gleich in zweierlei Hinsicht verstossen.

2. a) Gemäss Art. 26 Abs. 1 des kantonalen Gastwirtschaftsgesetzes (GWG) sind die Gemeinden für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig. Nach Abs. 2 erlassen sie die ihren besonderen Verhältnissen entsprechenden Bestimmungen über das Gastwirtschaftsgewerbe und bezeichnen die zuständigen Behörden. Gestützt darauf hat der kommunale Gesetzgeber in Art. 12 Abs. 2 GWC die Kompetenz zur Erteilung von Einzelbewilligungen der Polizei und nicht dem … erteilt. Mit der angefochtenen Anordnung hat der … gegen die gesetzliche Zuständigkeitsordnung verstossen und implizit das vom Volk beschlossene Gesetz abgeändert, wozu er nicht befugt war. Überdies hat er dadurch auch den Rechtsmittelweg verkürzt, da vom Polizeiamt erteilte Einzelbewilligungen gemäss Art. 21 Abs. 1 GWC beim … anfechtbar sind.

Dieses Rechtsmittel wird durch die generelle Verweigerung von Einzelbewilligungen durch den … faktisch ausser Kraft gesetzt. Der Rekurs ist allein schon aus diesen Gründen gutzuheissen.

b) Weiter sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass auf Gesuch hin Einzelbewilligungen erteilt werden können. Zwar besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen Bewilligung. Indessen hat jeder Gesuchsteller einen Rechtsanspruch darauf, dass sein jeweiliges Gesuch im Einzelfall und unter Beachtung der einschlägigen Verfassungsgrundsätze, insbesondere des Gleichheitsgebotes, von der zuständigen Instanz, also der Polizei, behandelt wird. Dies wird durch die umstrittene Anordnung, die im Ergebnis einer Rechtsverweigerung gleichkommt, vereitelt. Der Rekurs ist auch aus diesem Grunde gutzuheissen.

3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der …, welche den anwaltlich vertretenen Rekurrenten überdies angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Der Rekurs wird gutgeheissen und die Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 85.--

zusammen Fr. 1'585.--

gehen zulasten der … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die … entschädigt … aussergerichtlich mit Fr. 1'500.-- (inkl. MWST).