Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 2005 52 • VG GR U 2005 52 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimeliness in Social Assistance Case

Geschäftsnummer U 2005 52
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court was asked to rule on an appeal filed against a social assistance decision that granted support but imposed obligations, including community work; the appealing party challenged the calculation bases for the assistance. The municipality requested that the court not accept the appeal because it was filed late, arguing that the 20-day appeal period, which began upon the appellant's receipt of the decision on April 29, 2005, expired on May 19, 2005, making the appeal dated June 6, 2005, untimely. The court agreed with the municipality's assertion that the appeal was filed after the legal deadline and, finding no grounds for restoration of the time limit, ruled that it could not proceed with the merits of the appeal, though it waived court costs due to the appellant's proven need for social assistance.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 55 Abs. 1 VGG, Art. 64 LTF; Appeal Dismissed for Untimeliness in Social Assistance Case: The municipality requested that the court not accept the appeal because it was filed late, arguing that the 20-day appeal period, which began upon the appellant's receipt of the decision on April 29, 2005, expired on May 19, 2005, making the appeal dated June 6, 2005, untimely. The court agreed with the municipality's assertion that the appeal was filed after the legal deadline and, finding no grounds for restoration of the time limit, ruled that it could not proceed with the merits of the appeal, though it waived court costs due to the appellant's proven need for social assistance.

Schlagwörter

KI-generiert
Sozialhilfe verspätete Vorbringen Wiederherstellung der Frist Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtshilfe in Zivilsachen sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Sozialhilfe | Gesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 55 Abs. 1 VGG

This provision establishes the deadline for filing an appeal, which was the basis for the court's decision not to enter into the merits of the appeal (non-admission).

Art. 64 LTF

This provision is implicitly applied as the court waives the levying of procedural costs due to the appellant's proven need for social assistance.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

U 05 52

2. Kammer

URTEIL vom 18. August 2005

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe

1. Am 10. Januar 2005 und am 30. März 2005 stellte der Regionale Sozialdienst … bei der Gemeinde … für … ein Gesuch um öffentliche Unterstützung. Mit

Entscheid vom 25. April 2005, mitgeteilt am 27. April 2005 (Mitteilungsdatum im Entscheid: fälschlicherweise 26. Februar 2005), wurde das Gesuch mit diversen Nebenbestimmungen gutgeheissen und der Gesuchsteller u.a. zur Verfügungstellung für Gemeindearbeiten verpflichtet. Der Entscheid war mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen. Der Entscheid wurde am 29.

April 2005 vom Gesuchsteller in Empfang genommen.

2. Dagegen reichte … am 6. Juni 2005 beim Verwaltungsgericht formgerecht Rekurs ein, mit welchem er verschiedene Berechnungsgrundlagen (u.a.

angerechnete Wohnkosten, Entschädigungshöhe/Stundenansatz für Gemeindearbeiten) rügte.

3. Die Gemeinde … beantragte Nichteintreten zufolge verspäteter Rekurserhebung; eventualiter Abweisung des Rekurses.

4. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels erhielten die Parteien Gelegenheit die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Vorweg ist der von der Gemeinde gestellte Nichteintretensantrag zufolge verspäteter Rekurserhebung zu prüfen.

b) Gemäss Art. 55 Abs. 1 VGG ist ein Rekurs innert 20 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheides beim Verwaltungsgericht einzureichen. Der Fristenlauf beginnt mit der Aushändigung der Sendung an den Adressaten selbst oder mit deren Eintreffen in seinen Machtbereich. Die Beweislast dafür, dass und wann die Zustellung an die Partei erfolgt ist, trägt die eröffnende Behörde. Die Frist bleibt gewahrt, wenn der Rekurs am letzten Tag vor Mitternacht der schweizerischen Post übergeben wird (vgl. hierzu PVG 2000 Nr. 79; 1994 Nr. 72 und 1988 Nr. 82, jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

c) Vorliegend steht fest, dass die angefochtene Verfügung vom 25. April 2005 am 27. April 2005 der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Fest steht ferner, dass sie eine korrekte Rechtsmittelbelehrung (vgl. Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung) enthalten hat. Aktenkundig ist sodann, dass der Rekurrent die Verfügung, wie die entsprechenden Abklärungen bei der zuständigen Poststelle ergeben haben, am 29. April 2005 in Empfang genommen hat. Die 20-tägige Rekursfrist dauerte mithin bis am 19. Mai 2005.

Nachdem die Eingabe des Rekurrenten jedoch vom 6. Juni 2005 datiert, mithin offenkundig erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, erweist sich die gemeindliche Einrede der verspäteten Rekurserhebung als zutreffend. Nachdem keine rechtlich relevanten Fristwiederherstellungsgründe geltend gemacht werden und auch keine ersichtlich sind, kann auf den Rekurs zufolge Verspätung nicht eingetreten werden.

2. Angesichts der ausgewiesenen Sozialhilfebedürftigkeit des Rekurrenten wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet; aus denselben Überlegungen wird auf die Zusprechung einer angemessenen aussergerichtlichen Entschädigung an die anwaltlich vertretene Gemeinde ausnahmsweise verzichtet.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.