Municipality Hydrant Line Renewal Tender Award After Lowest Bid Rejection Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a tendering process initiated by a municipality for hydrant line renewal, where four local firms were invited to bid, the contract was awarded to one bidder after the administrative court reviewed the appeal challenging the decision to declare the lowest bid invalid. The court upheld the rejection of the lowest bid because the submitting entity, though registered after the tender documents were stamped with the name of a previously deleted firm, was not the entity that had been invited to bid, and furthermore, the bid lacked the necessary signatures validly binding the newly registered entity, as the signatory only possessed collective signing authority, thus failing to meet the legal requirements for a valid offer.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 14 Abs. 3 SubG, Art. 13 Abs. 1 lit. c SubG, Art. 22 SubG, Art. 66 al. 1 LTF; Municipality Hydrant Line Renewal Tender Award After Lowest Bid Rejection Upheld: The court upheld the rejection of the lowest bid because the submitting entity, though registered after the tender documents were stamped with the name of a previously deleted firm, was not the entity that had been invited to bid, and furthermore, the bid lacked the necessary signatures validly binding the newly registered entity, as the signatory only possessed collective signing authority, thus failing to meet the legal requirements for a valid offer.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as a reason for upholding the exclusion of the offer due to missing required signatures.
Cited in the reasoning leading to the conclusion that the offer should have been excluded because the entity submitting it was not invited.
Cited in the reasoning regarding the applicable submission procedure, although the core decision rests on Art. 22.
The basis for imposing court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
U 05 36
2. Kammer
URTEIL vom 10. Mai 2005
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission
1. Mit Schreiben vom 24. Februar 2005 lud die Gemeinde … vier ortsansässige Firmen (so u.a. die Firma …) zur Offertstellung für die Erneuerung der Hydrantenleitung in der …strasse (Teilstück: … – …) ein. Innert Frist reichten die ARGE …, eine Offerte ein.
Nach Prüfung und Bewertung der beiden Angebote vergab der Gemeinderat mit Beschluss vom 6. April 2005, mitgeteilt am 11. April 2005, die Installationsarbeiten an die ARGE ... Die Offerte der Firma …, wurde von der Gemeinde für ungültig erklärt, weil diese Firma nicht mehr im Handelsregister eingetragen und auch nicht zur Offertstellung eingeladen war.
2. Dagegen reichte die Firma … am 13. April 2005 beim Verwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Vergabeentscheides und Zuschlag an sie. Die für ungültig erklärte Offerte sei versehentlich mit einem falschen Stempel versehen worden. Sie sei zur Offertstellung eingeladen worden und auch seit dem 20.
Juli 2004 im Handelsregister eingetragen.
3. a) Die Gemeinde … beantragte die Abweisung des Rekurses. Die Firma … sei in Konkurs gegangen und im Handelsregister gelöscht worden. Diese Firma sei auch nicht zur Offertstellung eingeladen worden. Die Offerte habe daher als für ungültig erklärt werden müssen. Eine Entgegennahme der Offerte als namens der neuen Firma eingereicht, sei nicht möglich gewesen, da … für diese Firma nicht alleinzeichnungsberechtigt sei.
b) Die ARGE … verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Auf den vorliegenden Fall sind, nachdem die Vorinstanz im Einladungsverfahren die entsprechenden Bestimmungen für anwendbar erklärt hat, obwohl an sich auch eine freihändige Vergabe möglich gewesen wäre (vgl. Art. 14 Abs. 3 SubG), die Bestimmungen des kantonalen Submissionsgesetzes und der Submissionsverordnung anwendbar.
Beschwerdethema ist vorliegend einzig die Frage, ob die Vergabebehörde das an sich preisgünstigste Angebot der Firma … zu Recht für ungültig erklärt und von der Berücksichtigung ausgeschlossen hat.
2. a) Nach Art. 13 Abs. 1 lit. c SubG bestimmt der Auftraggeber im Einladungsverfahren, welche Anbieter ohne öffentliche Ausschreibung direkt zur Angebotseinreichung eingeladen werden. Fest steht, dass seitens der Gemeinde u.a. die Firma …, nicht aber die in den Offertunterlagen unterzeichnete Einzelfirma …, zur Offertstellung eingeladen war. War die letztgenannte Firma, welche im Übrigen seit dem Abschluss eines Konkursverfahrens im Handelsregister längst gelöscht worden und mithin gar nicht mehr existent ist, nicht zur Offertstellung eingeladen, musste ihr Angebot bereits aus diesem Grunde von der Berücksichtigung ausgeschlossen, mithin für ungültig erklärt werden.
b) Die Rekurrenten bringen in ihrem Rekurs vor, dass sie aus Versehen für die Unterzeichnung der Offerte den falschen Stempel (der inexistenten Firma)
verwendet hätten. Dieser Einwand ist jedoch nicht geeignet, die Ungültigkeit der eingereichten Offerte in Frage zu stellen.
Nach Art. 22 SubG, der auch im Einladungsverfahren Anwendung findet, wird ein Angebot insbesondere dann von der Berücksichtigung ausgeschlossen, wenn der Anbieter ein Angebot einreicht, das seine Unterschrift nicht enthält (lit. b). Dies ist vorliegend offenkundig der Fall, denn die Offerte enthält die für eine rechtsgültige Unterzeichnung erforderlichen Unterschriften nicht, da sie nur von … allein unterzeichnet worden ist. Dieser ist nun aber für die neue Firma nicht einzelzeichnungsberechtigt, sondern verfügt - wie sich dem bei den Akten liegenden Handelsregisterauszug ohne weiteres entnehmen lässt
– lediglich über Kollektivunterschrift zu zweien. Fehlt es aber an den erforderlichen Unterschriften, liegt auch keine gültige Offerte der eingeladenen Firma vor, weshalb die Offerte auch aus dieser Sicht betrachtet zu Recht für ungültig erklärt und von der Berücksichtigung ausgeschlossen worden ist. – Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist daher abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführer. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Beschwerdegegnerinnen kann demgegenüber abgesehen werden, weil sie nicht anwaltlich vertreten waren.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 90.--
zusammen Fr. 1'590.--
gehen zulasten der Firma … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.